Ergänzungsleistungsreform tritt am 1. Januar 2021 in Kraft: Achtung, Bestimmungen über Vermögensverprasser sowie die Rückzahlungspflicht der Erben sind nicht rückwirkend
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Am 1. Januar 1921 tritt das revidierte «Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung» in Kraft. Kernpunkte sind eine stärkere Berücksichtigung des Vermögens samt einer allfälligen vorgängigen Vermögensverprasserei beim Antrag für Ergänzungsleistungen sowie eine Rückerstattungspflicht der Ergänzungsleistungen für die Erben, wenn der Nachlass des Ergänzungsleistungsbezügers 40'000 Franken übersteigt. Wichtig ist zu wissen: Die Bestimmungen über die Vermögensprasserei und die Rückerstattungspflicht der Erben sind nicht rückwirkend.
Praxisaktiengesellschaft: Bei Scheidung gehen die Arbeitgeberbeitragsreserven für die Pensionskasse nicht in die Berechnung des Scheidungsvorsorgeausgleichs ein
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Immer mehr Arztpraxen werden als Aktiengesellschaft geführt, sei es als Einzelpraxis mit nur einem Aktionär oder als Gemeinschaftspraxis mit mehreren Aktionären. Wenn die Praxis gut läuft, kann die Aktiengesellschaft bei der Pensionskasse Arbeitgeberbeitragsreserven für zukünftige Arbeitgeberbeiträge bilden. Diese schmälern jeweils als steuerbegünstigter Aufwand den Gewinn und damit die fällige Gewinnsteuer. Fragt sich, ob im Scheidungsverfahren des Einzelaktionärs oder des Aktionärs einer Gemeinschaftspraxis die bestehenden Arbeitgeberbeitragsreserven in die Berechnung des Vorsorgeausgleichs eingehen und damit die potenzielle Vorsorgeausgleichszahlung an den Scheidungspartner erhöhen.
Unfallversicherung: Pflegeentschädigungen von früheren Unfällen sind dem neuen Recht anzupassen
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Auf den 1. Januar 2017 sind in Artikel 18 der Verordnung über die Unfallversicherung UVV neue grosszügigere Bestimmungen über die «Hilfe und Pflege zu Hause» in Kraft getreten. Das Bundesgericht hat nun in einem Entscheid vom 28. August 2020 festgelegt, dass die neuen Bestimmungen auch auf Unfälle vor dem 1. Januar 2017 Anwendung finden. Deshalb sind die früher aufgrund eins Unfalls zugesprochene Leistungen im Bereich der «Hilfe und Pflege zu Hause» im Lichte der neuen Bestimmung zu überprüfen und gegebenenfalls für die Zukunft anzupassen.
Reise eines Mitarbeitenden in ein Corona-Risikogebiet: Grundsätzlich gibt es keine Lohnfortzahlungspflicht und keinen Corona-Erwerbsersatz für die Quarantäne
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Frage von Dr. med. K. O. in H.: «Eine Praxisassistentin ist in den Ferien in ein Corona-Risikogebiet gereist. Nach ihrer Rückkehr musste sie einige Tage in Quarantäne. Muss ich für diese Tage den Lohn fortzahlen oder gibt es dafür den Corona-Erwerbsersatz?»
Suva korrigiert oder refüsiert 320'000 Rechnungen von Spitälern, Ärztinnen und Ärzten sowie Therapeutinnen und Therapeuten und spart damit 95 Millionen Franken
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Unfälle von Versicherten der Suva führen täglich zu Heilkosten in der Höhe von 3,5 Millionen Franken. Durch eine von Künstlicher Intelligenz unterstützte umfassende Kontrolle der Rechnungen der Leistungserbringer wie Spitäler, Ärztinnen und Ärzten sowie Therapeutinnen und Therapeuten konnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva, Luzern, im letzten Jahr über 95 Millionen Franken einsparen. 320'000 Rechnungen wurden korrigiert oder abgelehnt. Das kommt namentlich den Versicherten zugute: Dank den Einsparungen bezahlen sie weniger Prämien.
Serie über die Vorsorge LXI: Für die Verlängerung der Eigenheimhypothek mit ein paar Klicks die Konkurrenz unter den Anbietern spielen lassen
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In der persönlichen Vorsorge nimmt die effiziente Bewirtschaftung des Eigenheims einen wichtigen Platz ein. Das wird vermehrt digital möglich gemacht. Unlängst hat beispielsweise die UBS die Immobilienfinanzierungsplattform «key4» lanciert. Das Innovative daran: Wer seine Hypothek verlängern muss oder will, kann mit ein paar Klicks bedürfnisgerechte Konkurrenzofferten verschiedener Hypothekaranbieter einholen. Mit dem Anbieter des individuell besten Angebots kann man dann telefonisch rasch zum Abschluss kommen.
Über 100'000 Franken im Verlust: Per 1. Januar 2015 zahlt ein Arzt 930'000 Franken in einen Auszahlungsplan, dessen Rückkaufswert am 13. August 2020 nur noch 824'273 Franken beträgt
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Anfrage von Dr. med. S. A. in G.: «Per 1. Januar 2015 zahlte ich 930'000 Franken in den Auszahlungsplan ‘TwinStar Income Plus’ der AXA Winterthur ein. Beginnend am 1. Januar 2024 werden mir laut Vertrag über einen 21-jährigen Zeitraum jährlich mindestens 48'537 Franken ausbezahlt, also insgesamt 1'019'277 Franken. Soweit, so gut, dafür habe ich mich entschieden. Jetzt sollte ich aufgrund eines unvorhergesehenen persönlichen Ereignisses die vor mehr als fünf Jahren investierten 930'000 Franken zurückhaben. Die AXA hat mir jedoch signalisiert, der Rückkaufwert der einbezahlten 930'000 Franken betrage per 13. August 2020 nur noch 824'273 Franken. Das sind mehr als 100'000 Franken Verlust. Ist das normal?»
Kurzarbeit in Gemeinschaftspraxis: Wie steht es mit den Sozialversicherungsbeiträgen und der Pensionskasseneintrittsschwelle?
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Anfrage von Frau Dr. med. U. G. in Z.: «Die Belegschaft unserer Gemeinschaftspraxis war während der ausserordentlichen Lage wegen der Coronakrise in Kurzarbeit und ist es teilweise immer noch. Dazu habe ich zwei Fragen. Erstens: Welche Beiträge muss der Arbeitgebende der Pensionskasse und den andern obligatorischen Sozialversicherungen während der Kurzarbeit bezahlen? Zweitens: Bleiben Mitarbeitende bei der Pensionskasse versichert, wenn deren Jahreseinkommen 2020 aufgrund der Coronakrise die Eintrittsschwelle in die berufliche Vorsorge von 21'330 Franken Jahreseinkommen nicht erreicht?»
13'755 Ärztinnen und Ärzte stammen aus dem Ausland oder haben ein ausländisches Arztdiplom – Mehr als ein Drittel der Ärztinnen und Ärzte im Praxissektor sind 60 Jahre alt oder älter
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Laut der FMH-Ärztestatistik 2019 waren im vergangenen Jahr insgesamt 37’882 Ärztinnen und Ärzte in der Schweiz berufstätig. Das entspricht einer Zunahme von ein Prozent gegenüber dem Vorjahr und ist die tiefste Zunahme seit 2015. Der Anteil der Ärztinnen und Ärzte mit einem ausländischem Arztdiplom hat weiter zugenommen und beträgt neu 36,3 Prozent, was einem Plus von 0,9 Prozent entspricht. Im Praxissektor sind mehr als ein Drittel der Ärztinnen und Ärzte 60 Jahre alt oder älter.
Einführung des Elektronischen Patientendossiers verzögert sich noch und noch
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Aus der Sicht des Gesetzgebers ist eigentlich alles klar: Gemäss dem Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG), das seit dem 15. April 2017 in Kraft ist, müssen Akutspitäler, Rehakliniken und stationäre Psychiatrien sich innert drei Jahren einer zertifizierten Stammgemeinschaft anschliessen und das Elektronische Patientendossier nutzen. Die dreijährige Frist ist am 15. April 2020 abgelaufen. Die interessierten Medizinalpersonen sowie die Patientinnen und Patienten warten allerdings nach wie vor auf die Einführung des Elektronischen Patientendossiers. Gerade in der Coronakrise würde das Elektronische Patientendossier als digitale Echtzeitdatenquelle wertvolle Dienste leisten. Fragt sich, wie lange die unglaubliche Zangengeburt des Elektronischen Patientendossiers noch dauert.
Angestellte Ärztinnen und angestellte Ärzte sollten ihr Bedürfnis für eine private Taggeldversicherung abklären
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Anfrage von Frau Dr. med. U. S. in B. : «Ich bin eine angestellte Spitalärztin mit einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag. Ein befreundeter ebenfalls angestellter Arzt hat mir nun empfohlen, zusätzlich zu den vom Arbeitgeber gebotenen Sozialversicherungen zur ergänzenden Absicherung des Lohnausfallrisikos infolge Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft eine private Taggeldversicherung abzuschliessen. Können Sie mir sagen, was eine solche Versicherung bringt?»
Serie über die Vorsorge LX: Der Bezug der Rente aus der Pensionskasse sowie der frühzeitige Bezug von Altersleistungen sind beliebt – Etliche 74-Jährige arbeiten immer noch
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Die jüngsten Schweizer Sozialanalysen zeigen auf, wie viele Schweizerinnen und Schweizer sich beim Bezug der Altersleistungen aus der Pensionskasse für die Rente oder das Kapital oder eine Kombination davon entscheiden. Zudem wird dargelegt, wie häufig Altersleistungen aus der Pensionskasse vor dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters bezogen werden und wie verbreitet das Arbeiten nach dem gesetzlichen Rentenalter ist. Lesen Sie Einzelheiten dazu.
Selbständige Ärztinnen erhalten keine Betriebszulagen bei Mutterschaft, aber das könnte bald ändern
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Das Bundesgericht unterstreicht im Urteil 9C_737/2019 vom 22. Juni 2020 klipp und klar: «Selbständig erwerbende Frauen und damit selbständige Ärztinnen haben bei Mutterschaft keinen Anspruch auf Betriebszulagen zusätzlich zur Mutterschaftsentschädigung. Dies entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers.» Der Grund: Im «Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft EOG», in dem sowohl der Erwerbsersatz für Militärdienstleistende wie auch die Mutterschaftsentschädigung geregelt sind, wird in Artikel 8 ausschliesslich den selbständigen Militärdienstleistenden, nicht aber den Müttern ein Anspruch auf Betriebszulagen zugesprochen. Diese Ungleichbehandlung der Geschlechter könnte bald beseitigt werden.
Überbrückungsleistungen für Arbeitslose, die nach 60 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden
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Das Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ist am 19. Juni 2020 vom Schweizer Parlament verabschiedet worden. Die Referendumsfrist läuft bis zum 8. Oktober 2020. Ein Komitee «Nein zur Entlassungsrente» sammelt Unterschriften für ein Referendum. Deshalb könnte das Volk das letzte Wort haben. Gemäss dem neuen Gesetz kann man als nach dem 60. Altersjahr ausgesteuerter verheirateter Arbeitsloser bis zur ordentlichen Pensionierung eine Höchstrente von jährlich bis zu 65'643 Franken erwarten.
Langfristige Regelung der Ärztezulassung ist unter Dach und Fach
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Das Schweizer Parlament hat am 19. Juni 2020 das Bundesgesetz über die Krankenversicherung mit den neuen definitiven Bestimmungen über die Zulassung von Leistungserbringern ergänzt. Die Regelungen sollen am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Dann wird eine fast zwanzigjährige Periode mit befristeten Zulassungsbeschränkungen zu Ende gehen. Lesen Sie, wie die Neuzulassung von Ärztinnen und Ärzten geregelt sein wird.
«Ich suche einen neuen Wohnort: Wie kann ich meine Steuerbelastung in potenziellen Wohngemeinden rasch ermitteln und vergleichen?»
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Frage von Dr. med. U. A. in B.: «Ich suche einen neuen Wohnort, wo ich Wohneigentum erwerben will. Wie kann ich die mich erwartende Steuerbelastung aufgrund meines Einkommens und Vermögens in den für mich infrage kommenden Gemeinden rasch ermitteln und vergleichen?» Die Antwort: In der Schweiz kann jedermann aufgrund seines Einkommens und Vermögens seine potenziellen Steuern für jede Gemeinde online mit ein paar Klicks berechnen. Lesen Sie, wie das geht.
Revision des Versicherungsvertragsgesetzes: Bald kann man einen rechtsgültig abgeschlossenen Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen einfach mit einem E-Mail widerrufen
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Nach jahrelangem Hin und Her hat das Schweizer Parlament am 19 Juni 2020 die Teilrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag verabschiedet. Die Referendumsfrist läuft bis zum 8. Oktober 2020. Wird das Referendum nicht ergriffen, was zu erwarten ist, kann der Bundesrat das Gesetz in Kraft setzen. Das Gesetz stärkt die Rechte der Versicherten erheblich und ermöglicht überdies einen dem digitalen Zeitalter angepassten Geschäftsverkehr im Versicherungsbereich. Lesen Sie die wichtigsten neuen Regelungen.
Serie über die Vorsorge LIX: Wenn Unternehmen oder Arztpraxen die Pensionskasse wechseln wollen, brauchen sie zwingend die vorgängige Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmenden
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Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Mai 2020: Arbeitnehmende haben beim Wechsel der beruflichen Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber ein echtes Mitbestimmungsrecht. Die Kündigung des Anschlussvertrages mit der bisherigen Pensionskasse durch den Arbeitgeber setzt die vorgängige Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmenden voraus. Fehlt diese, ist die Kündigung ungültig. Wichtig: Von den Mitarbeitenden keine Einwände zu vernehmen, genügt nicht.
Arztpraxis als Einzelfirma: Was ist für die eigene Unzurechnungsfähigkeit und den Tod vorzukehren?
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Frage von Dr. med. K. U. in Z.: «Ich, 56-jährig, verheiratet mit zwei erwachsenen Kindern, führe meine Arztpraxis als im Handelsregister eingetragene Einzelfirma. Ich möchte nun alles unternehmen, damit im Fall meiner allfälligen vorübergehenden oder dauernden Unzurechnungsfähigkeit oder meines frühzeitigen Todes die dann erforderlichen Handlungen durch meine Angehörigen gemäss meinem Willen vorgenommen werden und keine Streitereien entstehen. Was muss ich dafür vorkehren?»
Corona-Kurzarbeit: Trotz Lohneinbussen ändert sich grundsätzlich nichts an der Höhe der Unterhaltspflicht für Scheidungskinder oder aussereheliche Kinder
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Aufgrund verschiedener Anfragen gilt es klarzustellen: Die Einkommenseinbusse von 20 Prozent wegen Corona-Kurzarbeit ändert grundsätzlich nichts an der Höhe der Unterhaltspflicht der von der Corona-Kurzarbeit Betroffenen für Scheidungskinder oder aussereheliche Kinder. Es gibt allerdings die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen mit der Empfängerin oder des Empfängers der Unterhaltsbeiträge eine vorübergehende Senkung der Unterhaltsbeiträge auszuhandeln.