Die staatliche AHV: Obligatorische 1. Säule
Hat ein Auslandaufenthalt Folgen für die AHV-Rente?
Die Sendung "Kassensturz" vom 24. Januar 2017 thematisierte in einem Beitrag die Folgen eines Auslandaufenthalts für die AHV-Rente. Im anschliessenden Expertenchat beantwortete auch unsere Teamleiterin des Rechtsdiensts Ausgleichskasse Fragen von Zuschauerinnen und Zuschauern. Lesen Sie im Folgenden die Antworten zu den häufigsten Fragen.
Ich war drei Jahre im Ausland. Habe ich eine Beitragslücke?
Wenn Sie im Ausland erwerbstätig waren, sind Sie grundsätzlich nicht mehr in der schweizerischen AHV versichert. Wie vermeiden Sie aber Beitragslücken, die später zu einer tieferen Rente führen können?
Liegt Ihr neuer Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Land, sind Sie im Sozialversicherungssystem des entsprechenden Landes versichert. Wohnen Sie hingegen ausserhalb der EU/EFTA-Staaten, können Sie unter Umständen der freiwilligen Versicherung beitreten.
Ob Sie lückenlos Beiträge in der Schweiz geleistet haben, sehen Sie auf dem Auszug aus Ihrem individuellen Konto (IK-Auszug). Darauf sind alle Einkommen ersichtlich, auf denen Beiträge abgerechnet wurden. Sie können den IK-Auszug kostenlos bei einer Ausgleichskasse bestellen. Wenn Sie Wohnsitz im Ausland hatten, bestellen Sie Ihren IK-Auszug bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf.
Sollten Sie feststellen, dass Sie eine Beitragslücke haben, melden Sie sich bei Ihrer Ausgleichskasse. Allenfalls können Beiträge rückwirkend einbezahlt werden.
Ich bin berufstätig. Meine Ehepartnerin, mein Ehepartner ist nicht erwerbstätig. Ist sie/er mitversichert?
Wenn Sie einen regulären Verdienst haben, in der Schweiz arbeiten und den doppelten Mindestbeitrag (aktuell CHF 956.00) an die AHV einzahlen, ist Ihre Partnerin, Ihr Partner automatisch mitversichert. Nicht aber, wenn Sie im Ausland wohnen und arbeiten und Ihre Partnerin, Ihr Partner Sie begleitet. Informieren Sie sich bei Ihrer Ausgleichskasse, ob Ihre Partnerin, Ihr Partner die obligatorische Versicherung weiterführen kann oder ob die Voraussetzung für einen Beitritt in die freiwillige Versicherung erfüllt sind. Je nach Wohnsitz und Nationalität Ihrer Partnerin, Ihres Partners gelten unterschiedliche Bestimmungen.
Ich studiere im Ausland. Muss ich AHV-Beiträge zahlen?
Nichterwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, können die Versicherung unter Umständen weiterführen. Wenden Sie sich für eine detaillierte Auskunft an Ihre Ausgleichskasse.
Anpassung der Akontozahlungen für Selbständigerwerbende wichtiger denn je
Die Zinsbaisse wirkt sich nun auch auf die AHV-Beiträge der Selbständigerwerbenden aus: Der Zinssatz für den Abzug des investierten Eigenkapitals sinkt auf null. Damit entfällt ab dem Beitragsjahr 2016 der Abzug vom Einkommen. Umso wichtiger ist es nun, die Akontozahlungen an die Ausgleichskasse anzupassen.
Die Situation dürfte einmalig in der Geschichte der AHV sein: Die tiefe jährliche Durchschnittsrendite der massgeblichen Franken-Anleihen im vergangenen Jahr führt dazu, dass der Satz für den Abzug des Zinses auf dem investierten Eigenkapital Selbständigerwerbender auf 0 Prozent sinkt. Für das Beitragsjahr 2015 lag er noch bei 0,5 Prozent. Diesen Prozentsatz hatten die Ausgleichskassen bisher anzuwenden bei der Berechnung der provisorischen Beiträge für die Jahre 2016 und 2017.
Der nun vom Bund mitgeteilte definitive Satz von 0 Prozent bedeutet, dass bei der Festsetzung der definitiven Beiträge für das Jahr 2016 der Abzug aufgrund des investierten Eigenkapitals entfällt. Somit werden bei unverändertem Einkommen höhere definitive Beiträge resultieren als für die Akontozahlungen angenommen. Dies kann Verzugszinsen zur Folge haben.
Wir empfehlen allen Selbständigerwerbenden: Wenn Sie feststellen, dass sich Ihr Einkommen um 10 Prozent erhöhen oder reduzieren wird, sollten Sie uns (oder Ihre Ausgleichskasse) umgehend informieren. Dann passen wir Ihre Akontorechnungen mit dem aktuellen Zinssatz an.
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