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Mutterschaftsversicherung – das müssen Sie wissen

Hinweise:

für Angestellte und Freiberufliche mit AHV-pflichtigen Salär!            
Entschädigung erfolgt über die staatliche EO.                    
Max. Entschädigung 80% von CHF 88'200

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Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die zum Zeitpunkt der Niederkunft:

mutterschaft

  • Arbeitnehmerinnen sind,
  • selbständig erwerbend sind oder im Betrieb des Ehegatten oder der Familie mitarbeiten undeinen Barlohn vergütet erhalten,
  • arbeitslos sind und entweder ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzung dafür erfüllen,
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Leistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen.


Keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Mütter, die Taggelder von einer kantonalen Arbeitslosenhilfe beziehen oder von der Sozialhilfe unterstützt werden
und schwangere Frauen, die vor der Niederkunft freiwillig ihr Arbeitsverhältnis kündigen.


Voraussetzungen

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ist die Geburt eines lebensfähigen Kindes oder eine Schwangerschaft von mindestens 23 Wochen Dauer. Bei einer mindestens 23-wöchigen Schwangerschaft besteht ein Anspruch auch dann, wenn das Kind tot geboren wird oder bei der Geburt stirbt. Als weitere Erfordernisse müssen die Anspruchsberechtigten während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf:

  • 6 Monate bei Niederkunft vor dem 7. Schwangerschaftsmonat;
  • 7 Monate bei Niederkunft vor dem 8. Schwangerschaftsmonat;
  • 8 Monate bei Niederkunft vor dem 9. Schwangerschaftsmonat, und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

In einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.


Umfang

Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt, endet der Anspruch vorzeitig. Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 Prozent des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Das maximale Taggeld wird mit einem Jahreseinkommen von 88‘200 Franken, respektive einem Monatseinkommen von 7‘350 Franken (7‘350 Franken x 0.8 / 30 Tage = 196 Franken/Tag), erreicht. Stand 1.1.2013.

Geltendmachung
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann von folgenden Personen bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden:

  • Von der Mutter über den Arbeitgeber, wenn sie unselbständig erwerbend ist, oder direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn sie selbständig erwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist.
  • Vom Arbeitgeber, sofern die Mutter es unterlässt, den Anspruch über den Arbeitgeber geltend zu machen und der Arbeitgeber während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.
  • Von den Angehörigen, wenn die Mutter ihren Unterhalts- oder Unterstützungspfl ichten nicht nachkommt.

Bei den im Zeitpunkt der Niederkunft angestellten, arbeitslosen oder arbeitsunfähigen Müttern bescheinigt der aktuelle
bzw. der letzte Arbeitgeber die Dauer des Arbeitsverhältnisses, den für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung
massgebenden Lohn sowie den von ihm während der Dauer des Taggeldbezuges ausgerichteten Lohn.

Links für Merkblatt und Formulare Links für Merkblatt und Formulare

Merkblatt 6.02 «Mutterschaftsentschädigung» – www.ahv-iv.info...

Formular 318.750 Anmeldung für Mutterschaftsentschädigung – www.ahv-iv.info...

Formular 318.751 Ergänzungsblatt zur Anmeldung, wenn die Mutter mehrere Arbeitgeber hat – www.ahv-iv.info...

Formular 318.752 Arbeitgeberbescheinigung für arbeitslose Frauen ohne Arbeitslosenentschädigung - www.ahv-iv.info...



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