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BehinderteMedienmitteilung des Bundesgerichts: «Das Bundesgericht hält in seinem Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamts für Statistik nicht für angezeigt. Es liegen keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine Änderung der Praxis vor.» Die Behindertenverbände und die Gewerkschaften sind mit diesem Urteil überhaupt nicht einverstanden. Und auch im Ständerat wurden in der Frühjahrssession am 17. März 2022 aufgrund einer Interpellation Forderungen nach einer Korrektur an der geltenden IV-Rentenberechnung laut. Lesen sie, um was es geht bei diesem Streit.

Exemplarischer IV-Fall gelangte bis ans Bundesgericht
Der Fall des 58-jährigen Anlageführers, der am 9. März 2022 vor dem Bundesgericht in Luzern öffentlich verhandelt wurde, ist typisch für die Praxis der Invalidenversicherung IV: Der Mann kann aufgrund seiner körperlichen und psychischen Einschränkungen nur noch Hilfsarbeiten verrichten. Das sind «einfach strukturierte, sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeiten», wie es im IV-Entscheid heisst. Dafür soll der Mann gemäss dem wie üblich zum Vergleich herangezogenen entsprechenden Medianlohn der Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamts für Statistik aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum jährlich 67’766 Franken verdienen können. Das ist nach Ansicht seines Anwalts kaum realistisch: Es sind nur gerade zwei Prozent weniger als in seinem früheren Beruf als Anlageführer. Unter Berücksichtigung einer 40-prozentigen Arbeitsunfähigkeit ergibt das für den auf einem Auge blinden Mann mit Schäden am Bewegungsapparat einen Invaliditätsgrad von 47 Prozent, was lediglich zu einer IV-Viertelrente berechtigt.
Laut dem Anwalt sollte sich die Invalidenversicherung künftig nicht mehr wie bislang üblich auf den Medianlohn, sondern auf das unterste Viertel der Löhne stützen, die das Bundesamt für Statistik (BFS) in seiner Erhebung für die jeweiligen Berufsgruppen feststellt. Das Bundesgericht hat jedoch entscheiden, die bisherige Praxis der Invalidenversicherung IV bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades unverändert zu lassen und mithin die Rechtsprechung nicht zu ändern.

Stellungnahme von Behindertenverbänden und Gewerkschaften
Auszug aus einer «Gemeinsamen Erklärung» von Behindertenverbänden und Gewerkschaften: Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades geht die bisherige und jetzt vom Bundesgericht erneut bestätigte Praxis davon aus, dass das mögliche Invalideneinkommen anhand des Medianlohnes der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamts für Statistik zu ermitteln ist. Diese Erhebung wird aber vorwiegend anhand der Löhne von Personen ohne gesundheitliche Einschränkungen. Wissenschaftliche Untersuchungen haben nachgewiesen, was Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich verdienen können. Dabei konnte eindeutig festgestellt werden, dass erwerbstätige IV-Rentnerinnen und IV-Rentner rund 14 bis 17 Prozent weniger verdienen als die auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE basierenden Medianlöhne. Als Fazit kommen die Experten zum Ergebnis, dass im Sozialversicherungsbereich und damit namentlich bei der Invalidenversicherung IV nicht länger auf den Medianwert abgestellt werden darf, sondern in Zukunft das untere Quartil der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE massgebend sein soll oder aber ein genereller Abschlag von 15 Prozent vorzunehmen sei.
Ergo: An der jetzigen Methode zur Bestimmung des Invaliditätsgrades darf laut den Behindertenverbänden und den Gewerkschaften nicht mehr festgehalten werden.

Widerstand auch im Parlament und Alain Berset signalisiert ein Entgegenkommen
Der Ständerat hat in der Frühjahrssession am 17. März 2022 über die Interpellation «IV-Tabellenlöhne. Weshalb hat der Bundesrat die Signale aus der Vernehmlassung nicht aufgenommen?» debattiert. Dabei wurden kritische Stimmen laut, zum Beispiel: «So lange bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades mit den heute üblichen Lohntabellen gerechnet wird, besteht ein erhöhtes Armutsrisiko für Menschen mit Behinderung.» Laut der Medienmitteilung «Forderungen im Ständerat nach Korrektur an IV-Rentenberechnung» zeigte sich der Sozialminister Bundesrat Alain Berset gesprächsbereit. Er forderte aber genügend Zeit, zumal das Bundesgericht dem Bundesrat soeben Recht gegeben habe: Im Moment brauche es nach Auffassung des Gerichts keine Anpassung. «Für Revisionsvorschläge seien zwei Jahre nötig, bitte geben Sie uns deshalb etwas Zeit", unterstrich Alain Berset.



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