Fragen ?
Kontakt
Thomas Papp

Thomas Papp

Dienstag, 10 November 2015 20:42

Erdbebenversicherung

Erbebenversicherung

Die Erdbebengefahr wird in der Schweiz unterschätzt.

Eine Erdbebenversicherung schützt Ihr Haus vor Schäden durch ein Erdbeben. In den meisten Kantonen ist das Gebäude obligatorisch gegen Feuer- und Elementarschäden versichert.  Zu den Elementarschäden gehören jedoch NICHT Erdbebenschäden. Die Gefahr eines Erdbebens wird hierzulande oftmals unterschätzt, kann ein Erdbeben doch gewaltige Schäden anrichten. Gleichzeitig ist den meisten Leuten nicht bewusst, dass diese Gefahr nicht genügend versichert ist.

Es gibt zwar den «Schweizerischen Pool für Erdbebendeckung» (für Kantone mit kantonalen Gebäudeversicherungen) und den «Erdbebenfonds der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich». Beide kommen jedoch nur zum Tragen, wenn das Erdbeben eine Stärke von 7,0 oder mehr auf der Richter-Skala erlangt. Zum Vergleich: Das Erdbeben vom Mai 2012 in der Nähe von Bologna, Italien, welches mehrere Tote forderte und Schäden von ungefähr 250 Millionen Euro anrichtete, erreichte eine Stärke von 6,1.

Ausserdem sind diese Pools betraglich begrenzt. Hier geht es nicht darum, den vollen Wert zu ersetzen, sondern lediglich darum, einen Beitrag an die Schäden zu leisten.

Schweizerischer Erdbebendienst (SED)

Dienstag, 10 November 2015 20:34

Ist Ihr Haus richtig versichert?

Ist Ihr Haus richtig versichert? Und was bringt eine Gebäudeversicherung? 

 
Sie sind Besitzer eines Gebäudes? Haben Sie sich schon Gedanken darüber gemacht, welche finanziellen Folgen Feuer, Überschwemmung oder gar ein Wasserleitungsbruch für Sie haben könnte? Die kantonalen Gebäudeversicherungen sind in den meisten Kantonen für Feuer & Elementar-Schadenereignisse zuständig, deshalb gibt es teils deutliche kantonale Unterschiede bezüglich Pflichten und Leistungen.
           
Leistungen der Gebäudeversicherung: Wann zahlt sie?
Wenn ein Feuer ausbricht oder ein Wasserschaden auftritt und dadurch Teile des Gebäudes beschädigt werden, springt die Gebäudeversicherung ein. Ebenso ist sie zuständig für Schäden am Haus durch bestimmte Naturereignisse wie Hagel, Sturm, Überflutung oder Lawinen.
              

Beispiel: Verbandslösung für Gebäudeversicherung

So sieht eine von unsere Verbandslösung für Einfamilienhausbesitzer aus:
Wert: 1 Million

Versichert sind Feuer/
Elementar
Wasser Zusätzliche
Gefahren
Prämie
Feuer via obligatorische Gebäudeversicherung extern  
Gebäude Wasser entfällt 1'000'000 entfällt  
Kosten   200'000   inkl.
Gebäudebeschädigung nach Einbruch     10'000 inkl.
Freilegungs-,Lechsuch-& Reparaturkosten     200'000 inkl.
Glasbruch inkl. Solar- und Photovolaik     pauschal Mehrprämie
Mietzins-Einnahmen 10'000 1'000'000 entfällt inkl.
Grobfahrlässigkeits-Verzicht versichert inkl.

plus erweiterte Deckung für Verbandsmitgleider
Vandalismus, innere Unruhen, Arbeitskonflikt usw.  1'000'000 inkl.
Aussenanlagen wie :
  • Gartenanlage und Umgebung
  • Aussenschwimmbäder mit Abdeckung
  • Jacuzz / Whirlpool
  • Gebäudeteile, die nicht durch den KGV  versichert sind
  • Leichtversetzbare Bauten wie Treib-, Bienenhäuschen
    max. 10'000 inkl.
Sengschäden     10'000 inkl.
Durch elektrische Energie verursachte Schäden     10'000 inkl.
Kasko     10'000 inkl.

Gebäude - Zusatzdeckung mit Mehrprämie
Gebäudetechnik, Erdwärme, Erdsonde, Register Mehrprämie
Erdbeben Gebäude Mehrprämie

 

Folgen einer Unterversicherung
Der Wert des Hausrates beläuft sich in vielen Fällen auf eine wesentlich höhere Summe, als man sich vorstellt.

Beispiel einer Unterversicherung
Der aktuelle Neuwert des Hausrats CHF 150'000
Die vereinbarte Versicherungssumme  CHF 100'000
Unterversicherung
33 %
Auswirkung im Schadensfall
Beschädigter Hausrat CHF 50'000
Ausbezahlte Entschädigung CHF 33'500
Fehlbetrag infolge Unterversicherung CHF 16'500

 

 

Gelassen bleiben, wenn «es» passiert 

Scherben bringen Glück? Nicht immer. Eine Unachtsamkeit im Alltag kann ohne private Haft-pflichtversicherung schnell zum finanziellen Desaster führen – sei es, weil Sie einen Unfall verursacht haben oder Ihr Hund das Sofa Ihrer Freunde zerbeisst. Tatsache ist: Wenn Sie versehentlich Dritte oder deren Eigentum beschädigen, sind Sie gesetzlich zum Schadenersatz verpflichtet – das heisst bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Eine Sekunde nicht aufgepasst, und schon ist es passiert: Die private Haftpflichtversicherung sorgt dafür, dass Sie abgesichert sind, wenn Sie unbewusst Dritte verletzen oder deren Eigentum beschädigen, zerstören oder verlieren. Sie übernimmt die Kosten für Reparaturen oder den Austausch von Gegenständen sowie die medizinische Behandlung nach Personenschäden und mögliche Vermögensschäden (z.B. Verdienstausfall nach einem Unfall).

Beispiele für Schäden, die in der Grunddeckung versichert sind:

  • Als Mieter: Fällt Ihnen die Pfeffermühle auf den Kochherd und die Glasabdeckung zersplittert, dann müssen Sie ohne Privathaftpflichtversicherung selbst für Reparatur oder Ersatz aufkommen. Gleiches gilt, wenn beim Auszug das Lavabo Risse oder das Parkett tiefe Schürfspuren aufweist.
  • Als Skifahrer: Sie sind unvorsichtig und kollidieren auf der Skipiste mit einer anderen Person. Sie verletzt sich schwer und muss mit der Rega ins Spital gebracht werden. Die private Haftpflichtversicherung übernimmt die dadurch entstehenden Kosten.
  • Als Velo-, E-Bike- oder Mofafahrer: Wenn Sie mit Ihrem Zweirad ein fremdes Auto beschädigen, schützt Sie die private Haftpflichtversicherung vor Ansprüchen aus dem Schadenfall.
  • Ihre Tiere: Falls Ihr Hund, Ihre Katze oder ein anderes Haustier bei Dritten Schäden anrichtet, müssen Sie für diese einstehen. Mit der privaten Haftpflichtversicherung übernimmt das Ihr Versicherer für Sie.
    Ihre Kinder: Ihr 5-jähriger Sohn bemalt die Tapete Ihrer Freunde oder Ihre 6-jährige Tochter schiesst einen Ball in das Fenster der Schule: Beachten Sie, dass der Einschluss der Haftung für Schäden durch ihren Versicherer übernommen wird, auch wenn keine gesetzliche Haftung für Ihre Kinder unter 7 resp. bis 12 Altersjahr besteht.


Unsere Empfehlung: Deckungserweiterung via Premium-Paket für Ärzte, Zahn- und Tierärzte

  1. Grobfahrlässigkeit: Falls Sie auch bei selbst verursachten Schäden auf der sicheren Seite sein möchten – etwa wenn unbeaufsichtigte Kerzen einen Brand verursachen sollten –, werden die Leistungen mit der Deckungserweiterung selbst bei grober Fahrlässigkeit nicht gekürzt.
  2. Unentgeltliche med. Tätigkeit: Ärzte, Zahn- und Tierärzte, die im Rahmen von privaten Hilfeleistungen, im Verein oder als Fachreferenz bzw. -lehrer ihrer medizinischen Tätigkeit nachgehen, erhalten zusätzliche Sicherheit.
  3. Schlüsselverlust: Geht Ihnen der Spital- resp. Praxisschlüssel verloren oder ist der Schlüssel zu den Geschäftsräumen bzw. zur Mietwohnung nicht auffindbar, wird für den Schlüsseldienst gesorgt und auch allfällige Schlossänderungskosten werden übernommen.
  4. Fremde Motorfahrzeuge: Schutz vor Schäden aus der Nutzung fremder Fahrzeuge, auch beim Mieten von Carsharing-, Miet-Fahrzeuganbieter.

 

Dienstag, 10 November 2015 14:52

Wählen Sie die standeseigene Lösung

Pensionskasse Schweiz Pflicht

Eine BVG Versicherung muss für Angestellte abgeschlossen werden, wenn
  • der Mitarbeiter AHV-pflichtig ist
  • das Jahreseinkommen höher als 21'150 CHF ist.
  • bei befristetem Arbeitsverhältnis die länger als 3 Monate dauern.
  • der Mitarbeiter nicht bereits in einer Haupttätigkeit BVG-versichert ist.

Achtung: Für Selbständige ist der Abschluss des BVG nicht obligatorisch.

Ihre Vorteile
  • Administrativ einfache Lösung
  • Standeseigene Vorsorgestiftung im Vergleich
  • Profitieren Sie von günstigen Kollektivtarifen plus Marktübersicht

Vorsorge: Sie profitieren von günstigen Kollektivtarifen.

Die berufliche Vorsorge ist ab dem 18. Altersjahr für alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer, die einen Jahreslohn von über CHF 21'150 bis CHF 84'600 (Stand 1.1.2016) beziehen, obligatorisch. Das Rahmengesetz sieht für den obligatorischen Bereich Mindestvorschriften betreffend Beiträge und Leistungen vor.
Der Arbeitgeber hat mindestens 50% der BVG-Prämien seiner Arbeitnehmer zu übernehmen (Geschäftsaufwand). Den Rest kann er seinen Arbeitnehmern in Form monatlicher Lohnabzüge belasten.

Jede Vorsorgeeinrichtung ist frei, im obligatorischen Bereich weiter gehende Lösungen anzubieten und den überobligatorischen Bereich (2016: Lohnteile unter CHF 21'150 und über CHF 84'600) nach ihrem Reglement zu gestalten.

Die standeseigenen Vorsorgestiftungen nutzen diesen Spielraum mit unterschiedlichen Vorsorgeplänen zu günstigen Kollektivtarifen.

Wir beraten Sie gerne oder unterbreiten Ihnen ein Angebot.


Und so könnte ein Pensionskassenangebot aussehen:
Praxisbeispiel: Frau Priska Müller, Alter 36, vorhandenes Alterskapital 30'000

Gemeldetes Gehalt 65'000
Koordinationsabzug * 24'675
Versichertes Gehalt 1 40'325
Vorsorgeleistungen im Alter
Altersrente 64/65 in % des Altersguthabens mit gültigem Umwandlungssatz
Alterskapital Auszahlung des vorhandenen Pensionskassenvermögen
Rücktrittsalter Männer mit 65, Frauen mit 64
Versicherungsleistungen: Minimum Unsere Variante
Im Invaliditätsfall (Wartefrist 720 Tage): 1
Jährliche Invaliditätsrente 11'659 16'130
Jährliche Invaliden-Kinderrente 2'332 3'226
Beitragsbefreiung automatisch eingeschlossen
Im Todesfall:
Jährliche Ehegatten-/Lebensparterrente 6'995 9'678
Jähreliche Waisenrente 2'332 3'226
Beitragsbefreiung automatisch eingeschlossen
Jahrebeitrag
Total Sparbeitrag 4'032.00 4'032.00
Risikobeiträge und Verwaltungskosten 552.40 617.20
Unsere Variante für Mehrleistung in Versicherungsfall kostet im Monat je 2.70


Zusatzinformationen

Eintrittsschwelle Mindestjahreslohn 21'150
Minimal versichertes Gehalt 3'525
Maximal versichertes Gehalt 59'925
Sparbeiträge 1 Alter 18-24 0 keine Beiträge keine Beiträge
24-34 7.00 2'823.00 2'823.00
35-44 10.00 4'032.00 4'032.00
45-54 15.00 6'048.00 6'048.00
55-64/65 18.00 7'258.50 7'258.50




Dienstag, 10 November 2015 14:42

Sichern Sie Ihr Praxispersonal günstig ab!

Angestellte kollektiv versichern: die beste Lösung für Sie und Ihre Praxisangestellten

Was passiert, wenn einer Ihrer Arbeitnehmer plötzlich erkrankt und nicht mehr zur Arbeit erscheint? Sie als Arbeitgeber sind verpflichtet, den Lohn während einer gewissen Zeit weiter zu bezahlen und zwar den aktuellen Nettolohn. Dies kann je nach Anstellungsdauer gemäss OR bis zu sechs Monate dauern. Um sich vor einem solchen finanziellen Risiko zu schützen, empfehlen wir Ihnen, eine Krankentaggeld-Lohnausfallversicherung für Ihre Angestellten abzuschliessen. Diese bezahlt nach der vereinbarten Wartefrist 80% resp. 90% des AHV-Bruttolohnes inkl. 13. Monatslohn. Während 730 Tagen abzüglich der gewählten Wartefrist.

Sie stehen dann nur noch für die gewählte Wartefrist als Arbeitgeber im finanziellen Risiko.

Ihre Vorteile
  • Attraktiver Verbandsrabatt, dank Rahmen -Kollektivvertrag
  • Einfache Schadensabwicklung
  • Schnelle Leistungszahlung
  • Prämie wird je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt
  • Jährlich kündbarer Vertrag
  • Leistungspflicht ab 25% Arbeitsunfähigkeit
  • Alle Arbeitnehmer versichert inkl. vorbestandener Krankheiten

     

  • Mögliche Option
    Geburtengeld in Ergänzung zur EO zusätzlich versicherbar

 

Zur eigenen Sicherheit:
Konsultieren Sie die Muster-Arbeitsverträge Ihres Berufsverbandes.


Dienstag, 10 November 2015 14:34

Obligatorische Unfallversicherung UVG

Unfall und Berufskrankheit: schützt bei der Arbeit, auf dem Arbeitsweg oder in der Freizeit.

Die obligatorische Unfallversicherung ist eine Personenversicherung, welche sich mit den wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten befasst. Mit ihren Leistungen hilft sie, den Schaden wiedergutzumachen, der bezüglich Gesundheit und Erwerbstätigkeit entsteht, wenn die Versicherten verunfallen oder beruflich erkranken.

Berufsunfall
Darunter fallen Unfälle, die sich bei der Ausübung des Berufs ereignen. Alle Arbeitnehmer sind gegen Berufsunfall obligatorisch versichert.

Nichtberufsunfall
Nichtberufsunfälle sind alle Unfälle, die nicht als Berufsunfälle gelten. Dazu zählen insbesondere Unfälle auf dem Arbeitsweg und Freizeitunfälle, wie zum Beispiel Sportunfälle, Verkehrsunfälle oder Unfälle im Haushalt. Alle Arbeitnehmer, die wöchentlich mehr als 8 Stunden arbeiten, sind obligatorisch gegen Nichtbetriebsunfälle zu versichern.

Kurzinfo über die obligatorische Unfallversicherung UVG

Versichert: Gesamtes Personal

Finanzierung:
                        
Betriebsunfall: Praxisinhaber
Nichtbetriebsunfall: Mitarbeiter/-in
                        
Versicherungsschutz:
Unter 8 Arbeitsstunden pro Woche sind nur Berufsunfälle mit direktem Arbeitsweg versichert. Versichert sind alle Angestellten mit über 8 Arbeitsstunden/Woche für Beruf und Freizeit.

Heilungskosten Ambulante  Behandlung 100% Kostenübernahme
Behandlung durch Arzt, Zahnarzt und Chiropraktiker
Verordnete Arzneimittel, Analysen
Spitalaufenthalt    Allgemeine Abteilung plus Nach- und Badekuren
Versichertes Salär     AHV-Brutto-Jahreslohn, max.  CHF 148'200
Taggeld 80% des Lohnes ab 3. Tag
Invalidenrente 80% des Lohnes , max. 90% mit der staatlichen Invalidenversicherung
Todesfall Witwe/Witwer: 40% evtl. eine Kapitalentschädigung
Halbwaise: 15% max. 70% zusammen mit der Witwe-/Witwer-Rente
Vollwaise: 25%

       
Die Versicherungsdeckung des ausscheidenden Personals aus der Praxis endet nach dem 31. Tag. Es besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer Abredeversicherung. Diese deckt die Nichtberufsunfälle bis zu 180 Tage.                         
Die Prämie beträgt pro Monat je nach Versicherer CHF 40.- bis 50.- (Stand 2024).

Vergleichen Sie noch heute Ihre bisherige Prämie mit unserem Angebot und staunen Sie.


 

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die zum Zeitpunkt der Niederkunft:

mutterschaft

  • Arbeitnehmerinnen sind,
  • selbständig erwerbend sind oder im Betrieb des Ehegatten oder der Familie mitarbeiten undeinen Barlohn vergütet erhalten,
  • arbeitslos sind und entweder ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzung dafür erfüllen,
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Leistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen.


Keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Mütter, die Taggelder von einer kantonalen Arbeitslosenhilfe beziehen oder von der Sozialhilfe unterstützt werden
und schwangere Frauen, die vor der Niederkunft freiwillig ihr Arbeitsverhältnis kündigen.


Voraussetzungen

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ist die Geburt eines lebensfähigen Kindes oder eine Schwangerschaft von mindestens 23 Wochen Dauer. Bei einer mindestens 23-wöchigen Schwangerschaft besteht ein Anspruch auch dann, wenn das Kind tot geboren wird oder bei der Geburt stirbt. Als weitere Erfordernisse müssen die Anspruchsberechtigten während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf:

  • 6 Monate bei Niederkunft vor dem 7. Schwangerschaftsmonat;
  • 7 Monate bei Niederkunft vor dem 8. Schwangerschaftsmonat;
  • 8 Monate bei Niederkunft vor dem 9. Schwangerschaftsmonat, und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

In einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.


Umfang

Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt, endet der Anspruch vorzeitig. Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 Prozent des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Das maximale Taggeld wird mit einem Jahreseinkommen von 88‘200 Franken, respektive einem Monatseinkommen von 7‘350 Franken (7‘350 Franken x 0.8 / 30 Tage = 196 Franken/Tag), erreicht. Stand 1.1.2013.

Geltendmachung
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann von folgenden Personen bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden:

  • Von der Mutter über den Arbeitgeber, wenn sie unselbständig erwerbend ist, oder direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn sie selbständig erwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist.
  • Vom Arbeitgeber, sofern die Mutter es unterlässt, den Anspruch über den Arbeitgeber geltend zu machen und der Arbeitgeber während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.
  • Von den Angehörigen, wenn die Mutter ihren Unterhalts- oder Unterstützungspfl ichten nicht nachkommt.

Bei den im Zeitpunkt der Niederkunft angestellten, arbeitslosen oder arbeitsunfähigen Müttern bescheinigt der aktuelle
bzw. der letzte Arbeitgeber die Dauer des Arbeitsverhältnisses, den für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung
massgebenden Lohn sowie den von ihm während der Dauer des Taggeldbezuges ausgerichteten Lohn.

Links für Merkblatt und Formulare Links für Merkblatt und Formulare

Merkblatt 6.02 «Mutterschaftsentschädigung» – www.ahv-iv.info...

Formular 318.750 Anmeldung für Mutterschaftsentschädigung – www.ahv-iv.info...

Formular 318.751 Ergänzungsblatt zur Anmeldung, wenn die Mutter mehrere Arbeitgeber hat – www.ahv-iv.info...

Formular 318.752 Arbeitgeberbescheinigung für arbeitslose Frauen ohne Arbeitslosenentschädigung - www.ahv-iv.info...

Hier die optimale und sicherste Lösung für Sie

Zweite Säule – Berufliche Vorsorge für Sie als freiberuflicher Arzt oder Ärztin

Sie sind selbständig und können deshalb frei entscheiden, ob Sie sich innerhalb der 2. Säule
versichern möchten. Entscheiden Sie sich dazu, wählen Sie zwischen der Vorsorgeeinrichtung
Ihres Personals oder der Ihres Berufsverbandes.

Aus unserer Sicht spricht sehr vieles für die Berufsverbandslösung und dies aus folgenden Überlegungen, die hier kurz umschrieben sind:
  1. Flexible Vorsorgelösung:
    Unabhängig von Ihrem Personal können Sie Ihren eigenen Plan wählen.
    Zudem können Sie bis 25% von Ihrem ganz persönlichen Praxiseinkommen
    in die Pensionskasse als Sparteil einzahlen.
    Einschluss von zusätzlichem Todesfallkapital für Ihre Familie möglich.
  2. Die Risiken Krankheit und Unfall sind nur bei Ihnen versichert!
  3. Bei der Angestelltenvorsorge ist nur das Krankheitsrisiko versichert
    (Unfall über die obligatorische UVG).
  4. Einfache Verwaltungsabwicklung und dadurch tiefe Verwaltungskosten
  5. Tiefere Risikopämie

Leistungen im Invaliditätsfall
Besteht eine Erwerbsunfähigkeit über längere Zeit und bleibt diese voraussichtlich dauerhaft, ist von einer Invalidität die Rede. Sie haben in der Regel Anspruch auf Invalidenleistungen der Pensionskasse, wenn Sie mindestens 40% erwerbsunfähig sind und eine Rente der staatlichen Invalidenrente (IV) beziehen. Ab einer Invalidität von 40% hat der Invalide Anspruch auf eine Viertelrente, ab 50% auf eine halbe Rente und ab 60% auf eine Dreiviertelrente aus der beruflichen Vorsorge. Bei 70% oder höherer Invalidität besteht Anspruch auf volle Rente.

Kinderinvalidenrente
Diese betragen pro Kind 20% Ihrer persönlich versicherten Invalidenrente.
Anspruchsberechtigt sind Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Bei Kindern in Ausbildung verlängert sich die Bezugsdauer bis zur Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

Zusätzlich zahlt die Pensionskasse einen vertraglich vereinbarten Sparanteil auf Ihr Alterskonto ein.

Leistungen im Todesfall

Ehegattenrente
Der hinterbliebene Ehegatte erhält eine Rente, sofern er eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Der Ehegatte kommt für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder auf.
Der Ehegatte ist zum Zeitpunkt Ihres Todes 45 Jahre alt oder älter und die Ehe dauert mindestens 5 Jahre.

Waisenrente
Diese betragen pro Kind 20% Ihrer persönlich versicherten Invalidenrente.
Anspruchsberechtigt sind Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Bei Kindern in Ausbildung verlängert sich die Bezugsdauer bis zur Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

Vorbezug für Wohneigentum zum eigenen Bedarf
Sie können Ihr Pensionskassengeld für den Kauf von Wohneigentum, für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen oder für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften nutzen.
Beachten Sie dabei:
Ein Vorbezug kann höchstens alle fünf Jahre erfolgen.
Bis zum 50. Altersjahr darf das gesamte Vorsorgekapital verwendet werden.
Nach dem 50. Altersjahr ist die Höhe des Barbezugs beschränkt.
Wenn Sie verheiratet sind, benötigen Sie die schriftliche Zustimmung Ihrer Ehepartners.
Wenn Sie das Wohneigentum wieder veräussern, müssen Sie den vorbezogenen Betrag rückerstatten.
Ein Vorbezug reduziert die Altersrente und eventuell die Invaliden- und Hinterlassenenrente.

Vorbezug bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
Ein Barbezug Ihres Pensionskassengelds ist auch möglich, wenn Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen.


Die steuerliche Behandlung der 2. Säule

Praxisinhaber/Beiträge für die persönliche Vorsorge:

Ordentliche Jahresprämien: vollumfänglich von den Steuern absetzbar
Ausserordentliche Einkaufsbeiträge: vollumfänglich von den Steuern absetzbar

Während der Laufzeit: Anwartschaftliche Ansprüche, sprich vorhandenes Altersguthaben und Ertrag auf Altersguthaben werden nicht besteuert.
Einkaufsbeiträge sind vollumfänglich von den Steuern absetzbar.

Weiterer Vorteil: AHV-Ersparnis
50% der Einzahlungen können Sie als Geschäftsaufwand in der Erfolgsrechnung verbuchen.

Tipp:
Wir empfehlen Ihnen, periodisch eine Überprüfung Ihrer Versicherungssituation durchzuführen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Bitte beachten Sie zudem, dass sich das
ausgewiesene Alterssparkapital im Pensionierungsalter aufgrund der Verzinsung, individueller Einkäufe und weiterer Ein- oder Auszahlungen (Vorbezug/Rückzahlung WEF, Scheidung usw.) jährlich verändert.

Zweite Säule – Berufliche Vorsorge für Sie als freiberuflicher Arzt oder Ärztin

Beispiel: Start mit eigener Praxis

Versichertes Einkommen in CHF 120'000
Versicherte Leistungen
Im Rücktrittsalter: Alterskapital
CHF
oder Jahresrente
CHF
Voraussichtliche Altersleistungen im Alter 58 420'903 21'677
Voraussichtliche Altersleistungen im Alter 65 644'066 39'932
Im Invaliditätsfall (Wartefrist 720 Tage): CHF
Jährliche Invalidenrente 72'000
Jährliche Invalidenkinderrente 14'400
Beitragsbefreiung mitversichert
Im Todesfall:
Jährliche Ehe-/Lebenspartnerrente 43'200
Jährliche Waisenrente 14'400
Zusätzliches Todesfallkapital nebst der Ehe-/Lebenspartnerrente 240'000
Jahresbeitrag:
Total Sparbeiträge 12'000
Total Risikobeiträge und Verwaltungskosten 2'208
Total Jahresbeitrag 14'400

Ausbaumöglichkeit der Pensionskasse

Versichertes Einkommen in CHF 180'000
Versicherte Leistungen
Im Rücktrittsalter: Alterskapital
CHF
oder Jahresrente
CHF
Voraussichtliche Altersleistungen im Alter 58 1'188'668 61'216
Voraussichtliche Altersleistungen im Alter 65 1'699'949 105'397
Im Invaliditätsfall (Wartefrist 720 Tage): CHF
Jährliche Invalidenrente 72'000
Jährliche Invalidenkinderrente 14'400
Beitragsbefreiung mitversichert
Im Todesfall:
Jährliche Ehe-/Lebenspartnerrente 43'200
Jährliche Waisenrente 14'400
Zusätzliches Todesfallkapital nebst der Ehe-/Lebenspartnerrente 360'000
Jahresbeitrag:
Total Sparbeiträge 45'000
Total Risikobeiträge und Verwaltungskosten 3'540
Total Jahresbeitrag 48'540




Freiwilliger Pensionskasseneinkauf


Wenn Sie gut verdienen und über ausreichend Vermögen verfügen, dann ist ein freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse ein gutes Mittel um Steuern zu sparen.

Wie geht man vor?
Der freiwillige Pensionskasseneinkauf läuft einfach ab. Auf Ihre Anfrage sendet Ihnen Ihre Pensionskasse eine Berechnung zu. Das Formular müssen Sie eventuell ausfüllen und je nach Regelement der Pensionskasse unterschrieben zurücksenden. Danach können Sie die freiwillige Einzahlung tätigen.


Darauf müssen Sie bei freiwilligen Einzahlungen in die Pensionskasse achten:


Pensionskassen-Unterdeckung:
Besteht die Gefahr, dass die Pensionskasse wegen Unterdeckung saniert werden muss?
Allfällige Sanierungsbeiträge werden auch auf den freiwilligen Einzahlungen erhoben.
Im Falle einer Teilliquidation der Pensionskasse aufgrund einer Unterdeckung werden auch die freiwilligen Einkäufe vor der Auszahlung gekürzt.

Bestehende Freizügigkeitguthaben
Beim Einkauf ist ferner zu beachten, dass zuerst die Austrittsleistungen von früheren Kassen sowie Guthaben aus Freizügigkeitskonti verwendet werden müssen.

Wohneigentumsförderung (WEF)
Einkäufe zur Finanzierung der vollen reglementarischen Leistungen können erst erfolgen, wenn alle getätigten WEF-Vorbezüge vollumfänglich zurückbezahlt worden sind.

Guthaben in der Säule 3a
Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um ein Guthaben aus der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe des jährlichen, gemäss Art. 7 Abs. la BVV3 Einkommens übersteigt.

Zuzug aus dem Ausland
Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, dürfen in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme von 20% des reglementarisch versicherten Lohnes nicht überschreiten.

Auszahlung im Todesfall
Je nach Pensionskassenreglement werden die Einkaufsbeträge bei einem vorzeitigen Todesfall nicht zusätzlich ausbezahlt.

Sperrfrist beachten:
Vorbezug: Bundesgerichtsentscheid BGE  2C_658/2009 vom 12.03.2010
Ab sofort unterliegt auch das vor dem Einkauf angesammelte Altersguthaben, d.h. das gesamte Altersguthaben, der dreijährigen Sperrfrist. Bei Vorbezug werden die vorgenommen Abzüge nicht mehr akzepiert und es kommt zu einer Steuernachzahlung.

Beispiel: Berechnung Steuerreduktion: Einkauf von CHF 90'000 in die Pensionskasse
Arzt, verheiratet, katholisch
Steuerbares Einkommen CHF 180'000, Vermögen CHF 300'000

Berechnung Steuervorteile Stadt Bern Stadt Luzern Stadt Zürich
Einzahlung einmalig CHF 90'000 24'507,40 26'310,95 26'481,25
Anstelle einmaliger Einlage verteilt auf 3 Jahre à je CHF 30'000      
Zusätzliche Steuerersparniss 4'466,00 4'482,10 4'496,00
Total mögliche Steuereinsparung als Angestellter 28'973,40 30'793,05 30'977,25


Weitere Vorteile für freiberufliche Ärzte/-innen
Einsparung: AHV-Beiträge von  CHF 4'275.00

 

Tipp
Einkäufe in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Massgebend ist jedoch immer der Entscheid der Steuerbehörde. Sie können Ihren Einkauf als einmalige Zahlung oder gestaffelt über mehrere Jahre tätigen. Teilbeträge über mehrere Jahre haben den Vorteil, dass die Steuerprogression mehr als einmal gebrochen werden kann. Bitte beachten Sie jedoch bei Teilbeträgen über mehrere Jahre, dass jede Einzahlung eine neue Frist von drei Jahren für Kapitalauszahlungen auslöst.

 

Unverzichtbar: Sichern Sie sich jetzt gegen die Folgen einer Invalidität ab!

 

Arbeitsunfähigkeit

Wollen Sie alles verlieren? Eine Arbeitsunfähigkeit verändert Ihr Leben radikal:
Sie verlieren von einem Tag auf den anderen Ihr Einkommen und können Ihren Lebensstandard nicht mehr halten.
    
Aus diesem Grund sollten Sie sich folgende Frage stellen:
Woher kommt das Geld, wenn ich oder mein Partner längere Zeit nicht mehr arbeiten können?
Das Argument, dass der Partner im Falle eines Falles einspringen kann, ist in vielen Fällen unrealistisch.
Sichern Sie sich jetzt gegen dieses Risiko ab!

Haben Sie vorgesorgt? Wie gut sind Sie finanziell geschützt, wenn Sie invalid werden?


Jetzt einen Vorsorge-Check vornehmen, da der gesetzliche Schutz oft nicht ausreicht!

Eines ist klar: Niemand denkt gerne über die finanziellen Folgen von Unfall oder Krankheit nach. Wer erst nach einem Unfall oder bei Beginn einer Krankheit darüber nachdenkt, ist zu spät dran.
Möchten Sie sich bei einer schweren Krankheit oder einem Unfall auch noch Sorgen um Ihre finanzielle Sicherheit machen? Schnell gerät Ihr ganzes Leben aus den Fugen. Und das der Menschen, die Sie lieben, noch dazu: Wer ernährt Ihre Kinder, wenn das Erwerbseinkommen langfristig ausbleibt? Die Vorsorge der schweizerischen Sozialwerke ist dabei in vielen Fällen ungenügend. Oder denken Sie, dass Ihr Lebenspartner das fehlende Ersatzeinkommen dazuverdient? In den meisten Fällen ist das gar nicht möglich.

Eine Erwerbsausfallversicherung schützt Ihre Existenz. Sie springt ein, wenn Sie ausserstande sind, für ein geregeltes Einkommen zu sorgen.

Ihre Vorteile: Auf diese Besonderheiten sollten Sie nicht verzichten!

 

  • Verbands-Ärzte-Kollektiv: viel günstiger als Standardtarif
  • Garantierte Auszahlung der vereinbarten Leistungen (Summenversicherung)  


Besteht bereits eine Erwerbsunfähigkeitsrente?

Hier lohnt sich ein Prämienvergleich!
Denn wir kennen die verschiedenen Kollektiv-Verbandstarife und wissen, dass es grosse Prämienunterschiede gibt!

Seite 3 von 4

Partner oder Beratungsstelle von:

Weitere Optionen