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Erbvorbezug

«Erbvorbezüge sind die Hauptursache für die anhaltenden Preissteigerungen beim Wohneigentum», schrieben wir vor einiger Zeit in den ABC-E-News. Tatsächlich ist der Preis von Eigenheimen seit dem Jahr 2000 inflationsbereinigt um 95 Prozent gestiegen. Im Falle von Eigentumswohnungen betrug der Wertzuwachs 103 Prozent, während er bei Einfamilienhäusern bei 87 Prozent lag. Ergo: Ohne einen Erbvorbezug können sich auch gutverdienende Familien die hohen Eigenheimpreise nicht mehr leisten. Deshalb würde die Nachfrage nach Eigenheimen ohne Erbvorbezüge sinken und damit auch die Eigenheimpreise. Doch weil viele Familien nach wie vor vom Eigenheim träumen, wird der Erbvorbezugstrend weitergehen. Lesen Sie, auf was beim Erbvorbezug besonders zu achten ist.

Für Begünstigte ist ein Erbvorbezug praktisch immer von Vorteil
«Für den begünstigten Erben ist ein Erbvorbezug praktisch immer von Vorteil. Er kommt vorzeitig in den Genuss der Erbschaft, die ja bis zum Tod des Erblassers lediglich eine Anwartschaft darstellt. Rund ein Viertel des Schweizer Erbschaftsvolumens wird bereits zu Lebzeiten an die Nachkommen schenkungsweise weitergegeben. Dabei hat eine Person, solange sie voll geschäftsfähig ist und keine vertraglichen Bindungen wie durch einen Erbvertrag besteht, das Recht, über ihr Vermögen zu Lebzeiten frei zu verfügen. Man kann beispielsweise problemlos Immobilien auf die Kinder übertragen. Die Abrechnung erfolgt erst im Nachlass. Und will man trotz Übertragung weiterhin darin wohnen bleiben, hat man auch zwei Möglichkeiten: das Wohnrecht und die Nutzniessung.» Das schreibt «Cash.ch» im Artikel «Erbvorbezug für Wohneigentum in der Schweiz: Was man beachten muss».

Sechs Tipps zum Erbvorbezug
Beim Erbvorbezug muss man etliche Punkte beachten:

  1. Verhindern, dass das Geld ausgeht: Der Erbvorbezugsgeber muss bei der Gewährung eines Erbvorbezugs genau planen, dass er seine gewohnten Lebenshaltungskosten bis zum Lebensende bestreiten kann und nicht plötzlich das Geld ausgeht. Dabei sind auch mögliche teure Krankheiten, andere Unbill oder ein teurer Altersheimaufenthalt einzubeziehen. Kommt dazu: Lebzeitige Zuwendungen können dazu führen, dass kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht oder der Anspruch reduziert wird, da die Schenkung als freiwilliger Vermögensverzicht angerechnet wird: Bei der Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen werden Schenkungen zeitlich unbegrenzt zum Vermögen der antragstellenden Person hinzugerechnet. Eine Reduzierung erfolgt nur bis zu einem Betrag von 10'000 Franken pro Jahr.
  2. Eine Schenkung ist nicht immer ein Erbvorbezug: Ein Erbvorbezug stellt immer eine Schenkung dar. Eine Schenkung ist jedoch nicht immer ein Erbvorbezug. Die Person, die das Geschenk macht, kann bestimmen, ob die beschenkte Person die Schenkung im Erbe als Erbvorbezug auf ihren Erbteil anrechnen muss oder ob die beschenkte Person die Schenkung als Vorvermächtnis zusätzlich zu ihrem Erbteil erhält. Aber: Wenn man ein Kind von der Ausgleichung bei einer Schenkung befreit und gleichzeitig dem anderen Kind nichts schenkt, ist ein Erbstreit aufgrund der Ungleichbehandlung programmiert. Und falls der bereits begünstigte Erbe im Erbfall dann das Erbe ausschlägt, beispielsweise weil sein Erbteil kleiner ist als seine allfällige Ausgleichungsverpflichtung, entfällt die Ausgleichung, unabhängig von früheren Vereinbarungen. Solange keine Pflichtteile verletzt werden, müssen die Miterben die Ausschlagung in einem solchen Fall akzeptieren. Deshalb: Ein Darlehen ist in vielen Fällen die bessere Lösung als die Gewährung eines Erbvorbezugs, weil ein Darlehen auch bei einer Erbausschlagung weiter geschuldet ist.
  3. Nominalwertprinzip bei Bargeldgeschenken: Bei Bargeldgeschenken gilt das Nominalwertprinzip. Wenn ein Kind einen Erbvorbezug von 200'000 Franken erhält, muss es den gleichen Betrag unabhängig von der Inflation im Erbfall ausgleichen. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, besteht auch keine Verpflichtung zur Verzinsung. Man kann den Anrechnungswert auch bei Sachgeschenken wie Immobilien festlegen, zum Beispiel auf eine Million Franken, unabhängig von zukünftigen Wertveränderungen. Dies ist zulässig und unproblematisch, solange der Pflichtteil der anderen Erben eingehalten wird. Die Person, die das Geschenk annimmt, trägt jedoch das Risiko, dass sie den Betrag von einer Million Franken gegenüber den anderen Erben ausgleichen muss, selbst wenn das Wohneigentum erheblich an Wert verloren hat.
  4. Erbvorbezug übersteigt den Erbanteil des Begünstigten: Wenn der Wert des Erbvorbezugs den tatsächlichen Erbteil des begünstigten Erben übersteigt, muss er im Rahmen des Erbfalls die Differenz in den Nachlass zurückzahlen. Es kann jedoch auch vereinbart werden, dass der überschüssige Teil nicht ausgeglichen werden muss, so dass der begünstigte Erbe im schlimmsten Fall zwar nichts mehr aus dem Nachlass erhält, aber auch nichts an seine Miterben aus eigener Tasche zurückzahlen muss.
  5. Mehrere Personen sind am Erbvorbezug beteiligt: Manchmal sind auf beiden Seiten mehrere Personen beteiligt: Der Erbvorbezug stammt von beiden Eltern oder die elterliche Immobilie wird zu einem Sonderpreis an den Sohn und die Schwiegertochter oder an die Tochter und den Schwiegersohn übertragen. In diesem Fall ist zu beachten, dass der Erbvorbezug proportional in beiden elterlichen Nachlässen ausgeglichen werden sollte und die Schwiegertochter oder der Schwiegersohn als Nichterben nicht zum Ausgleich verpflichtet sind. Um keine Überraschungen zu erleben, ist in solche Fällen genau zu überlegen und zu vereinbaren, wer was und wann ausgleichen muss.
  6. Übertragen von Wohneigentum: Die Übertragung von Wohneigentum zum Marktwert ist erbrechtlich unproblematisch. Es stellt sich dann aber die Frage, ob der Marktwert korrekt ermittelt wurde. Bei einer Übertragung unter Wert kann die übertragende Person frei entscheiden, ob und in welchem Umfang der Begünstigte den Vermögensvorteil ausgleichen muss. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Ausgleichung gelten nur, wenn nichts anderes angeordnet oder vereinbart wurde. Es ist jedoch zwingend zu beachten, dass das Pflichtteilsrecht beachtet wird, sofern die pflichtteilsberechtigten Erben nicht darauf verzichtet haben. Um sicher zu gehen, sollte man in diesem Fall eine schriftliche Ausgleichsvereinbarung unter allen Betroffen machen. Aber: Werden mit dieser Vereinbarung Pflichtteilansprüche verletzt, braucht es einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag.



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