Frage von Frau Dr. med. H. A. in Z.: «Sie schreiben in den ABC-E-News 5/24, dass es nach der Geburt eines Kindes von Gesetzes wegen einen ‘Urlaub des anderen Elternteils’ sowie eine ‘Entschädigung des andern Elternteils’ gibt. Mein Mann und ich wollen demnächst ein Kind adoptieren. Gibt es im Gesetz auch so etwas wie einen ‘Adoptionsurlaub’ und eine ‘Adoptionsentschädigung’»?
Zwei Wochen Urlaub bei der Adoption von Kindern unter vier Jahren
Ja, es gibt einen «Adoptionsurlaub» und eine «Adoptionsentschädigung». Anspruch auf einen zweiwöchigen «Adoptionsurlaub» und die damit verbundene «Adoptionsentschädigung» haben Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen. Achtung: Für Eltern, die das Kind der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Partnerin oder des Partners adoptieren, ist keine Entschädigung vorgesehen. Alles ist im Erwerbsersatzgesetz EOG unter dem Titel «Die Adoptionsentschädigung» geregelt.
Gleiche Anspruchsvoraussetzungen wie bei Mutterschaftsentschädigung
Die Anspruchsvoraussetzungen für die «Adoptionsentschädigung» sind die gleichen wie für die Mutterschaftsentschädigung sowie für die Entschädigung des andern Elternteils: Personen, die einen Anspruch geltend machen, müssen zum Zeitpunkt, in dem sie das Kind adoptieren, arbeitnehmend oder selbstständigerwerbend sein und in den letzten neun Monaten vor Aufnahme des Kindes bei der AHV versichert gewesen sein sowie in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Mutter oder Vater oder Aufteilung unter beiden
Die Adoptiveltern können wählen, wer von ihnen den Urlaub in Anspruch nimmt. Sie können den Urlaub auch untereinander aufteilen, ihn aber nicht gleichzeitig beziehen.
«Adoptionsurlaub» wochenweise oder tageweise beziehen
Wer den zweiwöchigen «Adoptionsurlaub» wochenweise bezieht, erhält pro Woche sieben Taggelder ausgerichtet. Wer den Urlaub tageweise bezieht, erhält pro fünf entschädigte Tage zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet.
Zusätzlich zu den Ferien
Der «Adoptionsurlaub» wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Somit darf der Arbeitgeber die Ferien nicht kürzen.
Wie hoch ist die «Adoptionsentschädigung»?
Die «Adoptionsentschädigung» beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Adoption des Kindes, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub werden 14 Taggelder ausbezahlt, was einen Höchstbetrag von 3080 Franken ergibt.
«Adoptionsentschädigung» bei Teilzeiterwerb
Wer teilzeiterwerbstätig ist, hat Anspruch auf zehn Urlaubstage gemäss dem Beschäftigungsgrad, was 14 Taggeldern in der Höhe von 80 Prozent des effektiven Teilzeiteinkommens entspricht.
Adoptionsurlaub muss innerhalb eines Jahres bezogen werden
Der «Adoptionsurlaub» muss innerhalb des ersten Jahres nach der Adoption des Kindes entweder tage- oder wochenweise bezogen werden.
Adoptionsentschädigung muss bei der EAK eingefordert werden
Für die Geltendmachung der «Adoptionsentschädigung» muss man das Formular «Anmeldung Adoptionsentschädigung» ausfüllen und an die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern, senden. Wer mehrere Arbeitgeber hat, muss zusätzlich das «Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Adoptionsentschädigung» ausfüllen und beifügen.
Alle Einzelheiten über den «Adoptionsurlaub» und die «Adoptionsentschädigung» sind im «Merkblatt ‘Adoptionsentschädigung’» zu finden.
Ja, es gibt einen «Adoptionsurlaub» und eine «Adoptionsentschädigung»
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