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Vater-und-Baby

Auf den 1. Januar 2024 wurden namentlich im Erwerbsersatzgesetz EOG die Begriffe «Vaterschaftsurlaub» und «Vaterschaftsentschädigung» durch die Begriffe «Urlaub des anderen Elternteils» sowie «Entschädigung des andern Elternteils» ersetzt. Diese Änderung ist eine Folge der Einführung der «Zivilehe für alle» im Jahr 2022. Am Anspruch von Vätern auf einen zweiwöchigen bezahlten Urlaub ändert sich damit nichts. Durch die neue Bezeichnung erhält jedoch nun auch die erwerbstätige Ehefrau der Mutter, die gemäss Zivilgesetzbuch ZGB, Artikel 255 Absatz 1 als anderer Elternteil gilt, Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Urlaub. Lesen Sie, wie das geht.

Zwei Wochen Urlaub
Der erwerbstätige Vater des Neugeborenen oder die erwerbstätige Ehefrau der Mutter des Neugeborenen hat Anspruch auf einen zweiwöchigen Urlaub. Der Urlaub kann am Stück einschliesslich der Wochenenden oder tageweise bezogen werden. Der Urlaub muss innerhalb von sechs Monaten ab der Geburt des Neugeborenen bezogen werden.

Urlaub wochenweise oder tageweise beziehen
Wer den zweiwöchigen Urlaub wochenweise bezieht, erhält pro Woche sieben Taggelder ausgerichtet. Wer den Urlaub tageweise bezieht, erhält pro fünf entschädigte Tage zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet.

Urlaub ist zusätzlich zu den Ferien
Der Urlaub wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Somit darf der Arbeitgeber die Ferien nicht kürzen. Ausserdem wird die Kündigungsfrist verlängert, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und der Vater oder die Ehefrau der Mutter noch nicht den gesamten Urlaub des anderen Elternteils bezogen hat. Die Verlängerung entspricht der Anzahl verbleibender Urlaubstage.

Entschädigung des andern Elternteils bei Teilzeiterwerb
Wer teilzeiterwerbstätig ist, hat Anspruch auf zehn Urlaubstage gemäss dem Beschäftigungsgrad, was 14 Taggeldern in der Höhe von 80 Prozent des effektiven Teilzeiteinkommens entspricht.

Wer genau hat Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils?
Ein Mann muss als Bezüger der Entschädigung des andern Elternteils der rechtliche Vater des Kindes sein. Das Kindesverhältnis zum Vater entsteht durch Eheschliessung mit der Mutter, durch Vaterschaftsanerkennung oder durch ein Gerichtsurteil.
Bei einer Frau entsteht der Anspruch auf die Entschädigung für den anderen Elternteil, wenn sie als Ehefrau der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist und das Kind gemäss dem Fortpflanzungsmedizingesetz FMedG durch eine Samenspende gezeugt wurde.
Bei einer Adoption besteht kein Anspruch auf Entschädigung des anderen Elternteils, aber ein Anspruch auf Adoptionsentschädigung.

Voraussetzung: Erwerbstätigkeit vor und im Zeitpunkt der Geburt
Zum Zeitpunkt der Geburt muss der Vater oder die Ehefrau der Mutter eine unselbstständige oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Wenn der Vater oder die Ehefrau der Mutter wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, Unfall oder Invalidität entsprechende Taggelder bezieht, besteht ebenfalls Anspruch auf die Entschädigung.
Überdies muss der Vater oder die Ehefrau der Mutter in den neun Monaten unmittelbar vor Geburt des Kindes obligatorisch bei der AHV versichert gewesen sein und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

Wie hoch ist die Entschädigung des andern Elternteils?
Die Entschädigung des anderen Elternteils beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub werden 14 Taggelder ausbezahlt, was einen Höchstbetrag von 3080 Franken ergibt.

Anmeldung und Auszahlung der Entschädigung des andern Elternteils
Die Entschädigung des andern Elternteils wird nicht automatisch ausbezahlt. Sie muss bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden.
Die Entschädigung wird an den Arbeitgeber ausbezahlt, wenn dieser der arbeitnehmenden Person weiterhin Lohn entrichtet. In den anderen Fällen wird die Entschädigung direkt der anspruchsberechtigten Person ausbezahlt.

Alle Einzelheiten über die Entschädigung des andern Elternteils sind im Merkblatt «Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter)» zu finden.



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