Anfrage von Frau Dr. med. U. S. in B.: «Kürzlich haben Sie über das ab dem 1. Januar 2020 geltende neue Verjährungsrecht bei Personenschäden geschrieben. Wo genau wird das im Gesetz stehen und was ist der Hauptgrund für diese Gesetzesänderung?»
Neu Verjährungsfristen stehen im Obligationenrecht
Opfer von Personenschäden, die erst lange nach dem verursachenden Ereignis erkennbar werden, sollen bessergestellt werden: Ab dem 1. Januar 2020 beträgt die absolute Verjährungsfrist bei Personenschäden 20 Jahre statt wie bisher zehn Jahre. Im Gesetz wird das durch eine ab dem 1. Januar 2020 gültige Änderung des Obligationenrechts festgelegt. Ab dann wird der Artikel 60, Absatz 1bis des Obligationenrechts wie folgt lauten:
«Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.»
Auch der Artikel 128a des Obligationenrechts wird ab dem 1. Januar 2020 entsprechend angepasst:
«Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.»
Auslöser sind die asbestgeschädigten Personen
Die Verlängerung der Verjährungsfrist für Personenschäden ab dem 1. Januar 2020 geht zurück auf die parlamentarische Motion aus dem Parlament "Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht". Anlass zur Motion gab insbesondere die Situation von asbestgeschädigten Personen, deren Ansprüche nach geltendem Recht meist verjähren, lange bevor die Krankheit überhaupt ausbricht. In diesem Zusammenhang hatte 2014 auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR entschieden, dass eine zehnjährige Verjährungsfrist im Fall eines Asbestopfers zu kurz sei.
Auswirkungen für Ärztinnen und Ärzte gemäss Empfehlungen der FMH
Wie im Artikel «Neues Verjährungsrecht hat Auswirkungen auf Ärztinnen und Ärzte» bereits erwähnt, gibt der Rechtsdienst der FMH aufgrund des neuen Verjährungsrechts ab dem 1. Januar 2020 die folgenden Empfehlungen ab:
- Aufgrund des neuen Verjährungsrechts sind Krankengeschichten neu während 20 Jahren aufzubewahren.
- Bei bestehenden und neuen Versicherungspolicen für die Ärztehaftpflicht ist ab dem 1. Januar 2020 darauf zu achten, dass sie eine 20-jährige Nachdeckung enthalten. Das geschieht beispielsweise durch den folgenden Satz in der Versicherungspolice oder den allgemeinen Versicherungsbestimmungen: «Die Haftpflicht und die Nachdeckung nach der Pensionierung oder dem Tode des Versicherungsnehmers erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen und Verjährungsfristen.»
Achtung, es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, dass ein Versicherer die neuen gesetzlichen Verjährungsfristen automatisch übernimmt.
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