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Aerztehaftpflicht Jan 19Am 1. Januar 2020 tritt das neue Verjährungsrecht in Kraft: Bei Körperschäden und Todesfällen wird die geltende Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatz von 10 Jahren auf 20 Jahre verdoppelt. Für Ärztinnen und Ärzte hat das namentlich Auswirkungen auf die Aufbewahrungspflicht der Krankengeschichten sowie die Gewährleistung der Nachdeckung nach der Aufgabe der selbständigen beruflichen Tätigkeit. Wir geben Hinweise, wie das gelöst wird.

Empfehlungen der FMH
In der «Schweizerischen Ärztezeitung 2018; 51-52» gibt Ursina Pally Hofmann, Generalsekretärin und Leiterin Abteilung Rechtsdienst FMH, aufgrund der Einführung der Einführung der Verdoppelung der Verjährungsfrist bei Körperschäden und Todesfällen ab dem 1. Januar 2020 die folgenden Empfehlungen ab:

  •  Aufgrund des neuen Verjährungsrechts sind Krankengeschichten neu während 20 Jahren aufzubewahren.
  • Bei bestehenden und neuen Versicherungspolicen für die Ärztehaftpflicht ist darauf zu achten, dass sie eine 20-jährige Nachdeckung enthalten.


Nachfrage bei Versicherungsgesellschaften
Wir haben bei den Versicherungsgesellschaften Helvetia und AXA nachgefragt, was die Einführung des neuen Verjährungsrechts auf die Ärztehaftpflichtversicherungspolicen für Auswirkungen hat. Hier deren Ausführungen:

  • Antwort von Helvetia: «Unser aktuellstes Ärztehaftpflichtprodukt beinhaltet unter anderem folgende ‘Besondere Bedingung’:
    f) bei Tod des Versicherungsnehmers oder bei vollständiger Geschäftsaufgabe durch den Versicherungsnehmer (unter Ausschluss des Konkurses) erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Ansprüche, die nach Vertragsende vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist gegen einen Versicherten erhoben (Nachversicherung) sowie Helvetia innerhalb dieser Frist schriftlich gemeldet worden sind. Ansprüche, die während der Dauer der Nachversicherung erhoben werden, gelten als am Tage des Vertragsendes erhoben. Wird der erste Anspruch aus einem Serienschaden während der Nachversicherung erhoben, so gilt er ebenfalls als am Tag des Vertragsendes erhoben. Ansprüche aus Schäden, die nach Vertragsende verursacht wurden, sind von der Versicherung ausgeschlossen;
    Entsprechend dieser Bedingung gilt ab dem 1. Januar 2020, dem Eintritt des neuen Verjährungsrechtes, automatisch auch die Nachdeckung für 20 Jahre. Dies gilt aber ausschliesslich für jene Verträge, welche auch diese ‘Besondere Bedingung’ im Vertrag haben.
    Für Verträge, bei welchen noch eine andere Verjährungsfrist im Vertrag definiert ist (beispielsweise fünf Jahre), werden wir diese nicht automatisch auf 20 Jahre verlängern. Für Verträge mit einer kürzeren Nachdeckung haben wir jedoch die Möglichkeit, die Verträge auf Antrag umzustellen oder aber bei Annullation der Policen die Nachdeckung gegen eine Mehrprämie zu verlängern.
    Wir werden entsprechend keine besondere Umstellungsaktion starten, sondern erwarten von den betroffenen Kunden beziehungsweise ihren Versicherungsberatern die Einzelanfragen für Umstellungen.
  • Antwort von AXA: «Die AXA zeichnet seit vielen Jahren Berufshaftpflichtversicherungen für Ärzte und Spitäler. Versicherungsschutz gewähren wir für Ansprüche aus Schäden, welche innerhalb der Vertragsdauer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen einschliesslich der gesetzlichen Verjährungsfristen gegen die Versicherten erhoben werden. Bei der Aufhebung einer Police wegen Aufgabe der Tätigkeit wie der Pensionierung oder bei Tod des freipraktizierenden Arztes gewähren wir auch heute bereits eine Nachdeckung im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen und Verjährungsfristen.
    Da wir bereits heute eine sehr umfassende Versicherungsdeckung anbieten, sind voraussichtlich keine Vertragsanpassungen nötig. Weiter gehen wir auch davon aus, dass - nach heutigem Wissensstand - aufgrund der Verlängerung der Verjährungsfrist keine Prämienanpassung angezeigt ist.»



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