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Viele Ehepaare mit gemeinsamen Kindern wollen sich gegenseitig maximal begünstigen. Ziel: Beim Tod eines Ehepartners soll der überlebende Ehepartner finanziell bestmöglich abgesichert sein. Zudem sollen Erbstreitereien sowie, falls vorhanden, Probleme mit dem gemeinsam erworbenen Eigenheim vermieden werden. Um das zu erreichen, gibt es im Schweizer Eherecht eine elegante Lösung: die «Meistbegünstigung».

Im Todesfall erhält der Ehepartner die gesamte Errungenschaft
Lebt ein Ehepaar im normalen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, können sich die beiden Ehegatten mit einem von einem Notar öffentlich beurkundeten Ehevertrag gemäss Artikel 216 des Zivilgesetzbuches gegenseitig maximal begünstigen: „Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden.“ Im Ehevertrag der «Meistbegünstigung» wird festgehalten, dass dem überlebenden Ehegatten beim Tod des andern Ehegatten die gesamte Errungenschaft zugewiesen wird.

Das ist die Errungenschaft eines Ehepartners
Die Errungenschaft eines Ehepartners umfasst alle Vermögenswerte, die dieser Ehepartner während der Ehe erworben hat. Dazu zählen insbesondere:

  • Arbeitserwerb und alle damit gekauften Güter, Ersparnisse aus dem Arbeitserwerb, Erträge aus den Ersparnissen des Arbeitserwerbs, Kauf eines Eigenheims mit den Ersparnissen aus dem Arbeitserwerb oder mit Erträgen aus dem Eigengut.
  • Leistungen von Sozialversicherungen: Renten, Pensionen und andere Leistungen, die während der Ehezeit bezogen wurden, sowie allfällige Ersparnisse und Anschaffungen daraus.
  • Erträge aus dem Eigengut: Einkünfte aus Vermögen, das vor der Ehe oder durch Erbschaft und Schenkung erworben wurde.
  • Ersatzanschaffungen: Gegenstände, die während der Ehe zur Ersetzung von Errungenschaftsgütern angeschafft wurden.


Die notwendige Erklärung im öffentlich beurkundeten Ehevertrag
Der vom Notar öffentlich zu beurkundende Ehevertrag zur Meistbegünstigung des überlebenden Ehepartners muss neben den genauen Personalien der Parteien und der Auflistung der von den Ehepartnern in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte vor allem die folgende Erklärung enthalten: „Falls unsere Ehe durch Tod aufgelöst wird, soll die Errungenschaft ganz dem überlebenden Ehegatten zufallen.“

Nichtgemeinsame Kinder des Verstorbenen bleiben Pflichterben
Einschränkung: Diese Zuweisung der gesamten Errungenschaft ist allerdings nur möglich, wenn keine nichtgemeinsamen Nachkommen vorhanden sind. Hat einer oder beide Ehegatten nichtgemeinsame Kinder, bleiben deren Pflichtteilsansprüche vorbehalten.

Gemeinsame Kinder können vollkommen leer ausgehen
Die gemeinsamen Kinder der Ehepartner jedoch haben mit der «Meistbegünstigung» des überlebenden Ehegatten nur noch Anspruch auf die Hälfte des Eigenguts des verstorbenen Ehepartners. Wenn aber nach einer langjährigen Ehe neben der gemeinsamen Errungenschaft kein Eigengut des verstorbenen Ehegatten vorhanden ist oder wenn solches Eigengut nicht mehr nachgewiesen werden kann, gehen die gemeinsamen Kinder bis zum Tod des zweiten Ehegatten leer aus: Das gesamte eheliche Vermögen fällt dann an den überlebenden Ehegatten.

«Meistbegünstigung» bleibt bei Wiederverheiratung in Kraft
Artikel 216 des Zivilgesetzbuches sieht nicht vor, dass eine Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners die «Meistbegünstigung» im öffentlich beurkundeten Ehevertrag aufhebt. Der Ehevertrag bleibt mithin gültig: Die gemeinsamen Kinder können aufgrund der Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners weiterhin keine Erbteilung verlangen.

«Wiederverheiratungsklausel» im Vertrag ist möglich
Aber: Sollen die gemeinsamen Kinder für den Fall, dass der überlebende Ehegatte wieder heiratet, finanziell geschützt werden, muss der beim Notar öffentlich beurkundete Ehevertrag beim Abschluss oder – formell wieder öffentlich beurkundet - in einem späteren Zeitpunkt mit einer «Wiederverheiratungsklausel» ergänzt werden. Mit dieser Klausel wird der überlebende Ehegatte im Wiederverheiratungsfall verpflichtet, den Kindern ihren gesetzlichen Erbteil auszuzahlen oder mit dem neuen Ehegatten einen Erbverzichtsvertrag zu Gunsten der gemeinsamen Kinder abzuschliessen.

In den nächsten ABC-E-News werden wir im Beitrag «Ehe oder Konkubinat V» die wichtige Rolle des Vorsorgeauftrags in der Ehe und im Konkubinat aufzeigen.

 



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