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Mit der am 25. September 2022 von Volk und Ständen angenommenen Reform «AHV 21» wird für Mann und Frau ein einheitliches Rentenalter von 65 Jahren eingeführt. Dieses bildet die Bezugsgrösse für die flexible Pensionierung und wird deshalb neu als Referenzalter bezeichnet: Wer mit 65 die Rente bezieht, erhält diese grundsätzlich ohne Abzüge oder Zuschläge ausbezahlt. Frauen der Übergangsgeneration mit Jahrgang 1961 bis 1969 hingegen erhalten einen lebenslänglichen Rentenzuschlag, wenn sie ihre Altersrente nicht vorbeziehen. Das neue Referenzalter 65 gilt auch für die Pensionskassen. Lesen Sie, wie das Referenzalter der Frauen ab dem 1. Januar 2025 bis Anfang 2028 schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht wird.

Erhöhung des Referenzalters der Frauen in vier Schritten
Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr von 64 auf 65 Jahre erhöht. Das Referenzalter der Frauen steigt erstmals am 1. Januar 2025 um drei Monate. Als erste betroffen sind die Frauen des Jahrgangs 1961. Beim zweiten Schritt sind es die Frauen des Jahrgangs 1962: Für sie beträgt das Referenzalter 64 Jahre und sechs Monate, für Jahrgang 1963 anschliessend 64 Jahre und neun Monate und ab Jahrgang 1964 schliesslich 65 Jahre. Ab Anfang 2028 gilt für alle das Referenzalter 65:


Referenzalter Frauen

Ausgleichsmassnahmen für die Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969
Die Erhöhung des Referenzalters kann für Frauen, die kurz vor der Pensionierung stehen, einen Einschnitt in die Lebensplanung bedeuten. Darum wird die Erhöhung des Referenzalters mit zwei Ausgleichsmassnahmen abgefedert. Diese kommen den Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 zugute.

  • Die erste Ausgleichsmassnahme kommt denjenigen Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 zugute, die ihre Altersrente vor dem Referenzalter beziehen. Bei einem Vorbezug wird die Altersrente gekürzt, weil sie länger ausbezahlt wird. Die «AHV 21» weicht bei den Frauen mit Jahrgang 1961 bis 1969 von der normalen Kürzung ab: Ihre Altersrenten werden weniger stark gekürzt, und zwar lebenslang. Die Kürzung ist umso geringer, je tiefer das durchschnittliche Einkommen vor der Pensionierung war. Die Frauen dieser Jahrgänge können die Altersrente weiterhin ab 62 Jahren vorbeziehen. Ab Jahrgang 1970 gilt dann die gleiche Regelung wie für die Männer: Vorbezug frühestens ab 63 Jahren und normale Kürzung der Altersrente.
  • Die zweite Ausgleichsmassnahme betrifft diejenigen Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969, die ihre Rente nicht vorbeziehen. Sie erhalten einen Rentenzuschlag. Dieser Zuschlag ist bei tieferen Einkommen grösser als bei höheren Einkommen. Der Rentenzuschlag wird nach Jahrgang abgestuft und beträgt zwischen 12.50 und 160 Franken pro Monat bei Frauen mit einer vollständigen Beitragsdauer. Bei vorhandenen Beitragslücken wird der Rentenzuschlag entsprechend gekürzt. Auch dieser Zuschlag wird lebenslang ausgerichtet. Bei verheirateten Frauen fällt der Rentenzuschlag nicht unter die Plafonierung: Er wird zusätzlich zur plafonierten Rente ausgerichtet. Und: Der Rentenzuschlag kann nicht dazu führen, dass ein allfälliger Anspruch auf Ergänzungsleistungen verloren geht oder gekürzt wird.

 

Der Rentenzuschlag und die Kürzungssätze für die Frauen der Übergangsgeneration sind nach Alter und Einkommenskategorien gestaffelt. Sie können hier unter «Individuelle Abfragen» abgefragt werden.


Quelle: Merkblatt «Stabilisierung der AHV (‘AHV 21’: Was ändert?»



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