Der Bundesrat (Bild) muss heftig sparen. Aufgrund der Empfehlungen der «Expertengruppe Aufgaben- und Subventionsüberprüfung» hat er unlängst angekündigt, im Dienste der notwendigen Mehreinnahmen die privilegierte Besteuerung von Kapitalbezügen aus der Pensionskasse und der Vorsorgesäule 3a demnächst aufzugeben. Wie das gehen soll, wird Ende Januar 2025 bekanntgegeben. Doch nun kommt zuerst ein Schritt in die Gegenrichtung: Der Bundesrat führt auf den 1. Januar 2025 die Möglichkeit der nachträglichen Einzahlung in die steuerbegünstigte Säule 3a ein. Für Bund, Kantone und Gemeinden wird das im Widerspruch zum Spardruck erhebliche Steuereinbussen verursachen. Lesen Sie Einzelheiten dazu.
Bundesrat muss die Motion «Einkauf in die Säule 3a» gegen seinen Willen umsetzen
Der Bundesrat muss die von beiden Räten angenommene Motion «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» trotz seiner ursprünglichen Ablehnung der Motion gezwungenermassen umsetzen. Und damit im Widerspruch zur derzeitigen Finanzlage des Bundes auf Steuereinnahmen verzichten. Dafür tritt auf den 1. Januar die «Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen BVV 3» in Kraft.
Nachträgliche 3a-Einzahlung für Angestellte mit Pensionskasse
Die neuen Bestimmungen sehen für lohnabhängige mit Pensionskasse Folgendes vor: Wer in der Vergangenheit nicht jährlich den maximal zulässigen Betrag in die Säule 3a einbezahlt hat, kann diese Einzahlungslücken künftig nachträglich noch bis zu zehn Jahre rückwirkend auffüllen. Allerdings beschränkt der Bundesrat diesen zusätzlichen Einkaufsbetrag pro Jahr auf das Maximum des ordentlichen Einkaufsbetrags für Lohnabhängige mit Pensionskasse. 2025 beträgt dieses Maximum 7’258 Franken. Und: Eine Zusatzeinzahlung kann nur dann erfolgen, wenn für das Einzahlungsjahr auch der ordentlich Maximalbetrag einbezahlt wird.
Die anrechenbare zehnjährige Periode für die Einkaufslücke beginnt ab 2025 zu laufen. Die frühestmögliche nachträgliche Einzahlung in die Säule 3a kann mithin erst 2026 erfolgen: Wenn ein Erwerbstätiger 2025 nicht einzahlt, könnte er dies 2026 nachholen und in jenem Jahr zusammen mit der ordentlichen Maximaleinzahlung total 14'516 (zweimal 7'258) Franken einzahlen und vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Nachträgliche 3a-Einzahlung für Selbständige ohne Pensionskasse
Für Selbständige ohne Pensionskasse beträgt das Maximum der ordentlichen Einzahlung in die Säule 3a 20 Prozent des Erwerbseinkommens, aber höchstens 36’288 Franken pro Jahr. Die nun geschaffene nachträgliche Einkaufsmöglichkeit bei Beitragslücken beschränkt der Bundesrat jedoch auch für Selbständige ohne Pensionskasse auf den «kleinen Säule 3a-Beitrag» von 7’258 Franken pro Jahr.
Man muss den Einkauf schriftlich beantragen
Laut dem neuen Artikel 7b der geänderten Verordnung muss der Vorsorgenehmer den Einkauf bei der betroffenen Einrichtung der Säule 3a unter folgenden Angaben schriftlich beantragen:
- Höhe des beantragten Einkaufs
- Jahre, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll und in welcher Höhe diese Beitragslücke ausgeglichen werden soll
- Höhe der Beiträge, die in den Jahren, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, gegebenenfalls bereits geleistet wurden, unter Angabe des Zahlungsdatums
- Bestätigung, dass im Einkaufsjahr neben dem beantragten Einkauf der ordentliche Maximalbetrag vollständig einbezahlt worden ist.
Neue Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a bringt hohe Steuerausfälle
In der Medienmitteilung «Bundesrat führt nachträgliche Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a ein» werden die Steuerausfälle wegen der nunmehr möglichen nachträglichen und vom steuerbaren Einkommen abziehbaren Einzahlungen in die Vorsorgesäule 3a wie folgt geschätzt: «Nach einer groben Schätzung ist mit jährlichen Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer von 100 bis 150 Millionen Franken zu rechnen. Davon entfallen 21,2 Prozent auf die Kantone und 78,8 Prozent auf den Bund. Bei den Einkommenssteuern der Kantone und Gemeinden ist nach einer groben Schätzung von Mindereinnahmen zwischen 200 bis 450 Millionen Franken pro Jahr auszugehen.»
Es bleibt dabei: Steuerprivileg der Kapitalbezüge aus Pensionskasse und Säule 3a soll fallen
In der bundesrätlichen Medienmitteilung wird ergänzt: «Unabhängig von der Umsetzung der ‘Motion Ettlin’ hat der Bundesrat basierend auf den Empfehlungen der ‘Expertengruppe Aufgaben- und Subventionsüberprüfung’ am 20. September 2024 entschieden, gewisse Elemente der steuerlichen Privilegierung der 2. und 3. Säule anzupassen. Die Modalitäten der künftigen steuerlichen Behandlung von Kapitalbezügen aus der Pensionskasse und der Säule 3a wird der Bundesrat voraussichtlich Ende Januar mit der Vernehmlassungsvorlage Aufgaben- und Subventionsüberprüfung präsentieren.»