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Der Bundesrat will die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen bei den AHV-Hinterlassenenrenten beseitigen und das System an die gesellschaftliche Entwicklung anpassen: Er hat die «Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Anpassung der Hinterlassenenrenten)» an das Parlament weitergeleitet. Die lebenslange AHV-Witwenrente fällt weg. Dafür erhält ein hinterlassener Elternteil bis zum vollendeten 25. Altersjahr des jüngsten Kindes eine Hinterlassenenrente, und zwar unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Die laufenden Renten von über 55-jährigen Witwen und Witwern sowie jene für über 50-jährige Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen werden weiter ausgerichtet. Bei jüngeren Personen bleibt der Rentenanspruch noch zwei Jahre bestehen.

Ehepaare ohne Kinder erhalten nur noch während zwei Jahren eine Übergangsrente
2022 stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil bei den Schweizer AHV-Witwen- und Witwerrenten eine Ungleichbehandlung der Geschlechter fest. Nun will der Bundesrat die Hinterlassenenrenten der Entwicklung der Familienstrukturen, zu denen auch Patchworkfamilien und unverheiratete Eltern gehören, anpassen. Vorgesehen sind vom Zivilstand unabhängige Hinterlassenenleistungen für Haushalte mit Kindern. Die lebenslange Witwenrente fällt weg. Bei Ehepaaren ohne Kinder gibt es bei der Verwitwung nur noch eine Übergangsrente von zwei Jahren.

Diese Leistungen erhalten Personen, die nach dem Inkrafttreten der Reform verwitwen

  • Hinterlassenenrente für Eltern bis zum vollendeten 25. Altersjahr des jüngsten Kindes, und zwar unabhängig von Zivilstand und Geschlecht. Ausrichtung über das vollendete 25. Altersjahr des jüngsten Kindes hinaus, wenn ein erwachsenes Kind mit Behinderung betreut wird und dafür ein Anspruch auf Betreuungsgutschriften der AHV besteht.
  • Zweijährige Übergangsrente bei Verwitwung zur Unterstützung von Hinterbliebenen ohne unterhaltsberechtigte Kinder: Das gilt für verheiratete Paare sowie für geschiedene Personen, die von der verstorbenen Person einen Unterhaltsbeitrag erhielten.
  • Unterstützung im Rahmen der Ergänzungsleistungen für Witwen und Witwer, die das 58. Altersjahr vollendet und keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr haben, sofern der Tod einen Armutsfaktor darstellt.
  • In der Unfallversicherung: Gewährung einer Rente auch für Witwer, wenn sie beim Tod der Ehefrau Kinder haben, die keinen Rentenanspruch mehr haben, oder wenn sie das 45. Altersjahr vollendet haben, wie dies aktuell für Witwen gilt.


Diese Leistungen erhalten Personen, die bereits vor der Reform eine Witwen- oder Witwerrente beziehen

  • Beibehaltung der laufenden Renten für Witwen und Witwer, die bei Inkrafttreten der Reform das 55. Altersjahr vollendet haben.
  • Aufhebung der Renten für Personen unter 55 Jahren innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Reform, sofern sie keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr haben (Übergangsbestimmung).
  • Beibehaltung der laufenden Renten für Witwen und Witwer, die bei Inkrafttreten der Reform das 50. Altersjahr vollendet haben und Ergänzungsleistungen zur AHV und IV beziehen (Übergangsbestimmung).

Pensionskassen sind von der Reform der AHV-Witwenrenten nicht betroffen
Von der Reform der AHV-Witwenrenten nicht betroffen ist der Anspruch auf eine Witwen- und Witwerrente bei den Pensionskassen. Dort gibt es keine Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen. Die Rente der beruflichen Vorsorge wird grundsätzlich bis zum Tod oder bis zur Wiederverheiratung der hinterlassenen Ehegattin oder des hinterlassenen Ehegatten ausbezahlt. Kommt dazu: Viele Vorsorgeeinrichtungen sehen bereits heute Hinterlassenenleistungen für Personen vor, die für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufkommen. Diese reglementarischen Leistungen erlauben es, die heutigen Lebensmodelle zu berücksichtigen.

Verringerung der AHV-Ausgaben
Die Reform trägt überdies dem aktuell hohen Finanzierungsbedarf der AHV und des Bundeshaushalts Rechnung. Tritt die Reform 2026 in Kraft, wird sie bis 2030 eine Verringerung der AHV-Ausgaben um rund 350 Millionen Franken ermöglichen. Davon sind 70 Millionen Franken Einsparungen für den Bund. In diesen Zahlen sind die vom Bundesamt für Sozialversicherungen BSV am 16. September 2024 aktualisierten Finanzperspektiven und die Finanzierung der 13. AHV-Rente berücksichtigt.



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