Richtungsentscheid des Bundesrats vom 27. September 2024: Mit einer umfassenden Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier EPDG will der Bundesrat das Elektronische Patientendossier EPD weiterentwickeln. Neben den Spitälern und Pflegeeinrichtungen werden auch die ambulanten Leistungserbringer wie Ärztinnen und Ärzte, Apotheker, Physiotherapeuten und Chiropraktoren verpflichtet, das EPD anzuwenden und alle behandlungsrelevanten Daten einzutragen. Kommt dazu: Die technische Infrastruktur des EPD soll zentralisiert vom Bund zur Verfügung gestellt werden.
Das revidierte Bundesgesetz regelt die Finanzierung und die Zuständigkeiten
In der umfassenden Revision des Bundesgesetzes über das Elektronische Patientendossier EPDG sollen die Rollen von Bund und Kantonen klarer geregelt und die Finanzierung des Elektronischen Patientendossiers EPD definitiv sichergestellt werden. In Zukunft soll das EPD entlang der gesamten Behandlungskette verbindlich eingesetzt werden. Neben den Spitälern und Pflegeeinrichtungen werden neu auch die ambulanten Leistungserbringer wie Ärztinnen und Ärzte, Apotheker, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Chiropraktoren verpflichtet, das EPD anzuwenden und alle behandlungsrelevanten Daten einzutragen.
Alle erhalten automatisch und kostenlos ein Elektronische Patientendossier EPD
Alle Personen, die die in der Schweiz wohnen und obligatorisch kranken- oder militärversichert sind, erhalten automatisch und kostenlos ein EPD. Wer kein Dossier will, kann mit einem «Opt-Out» Widerspruch gegen die Eröffnung des EPD einlegen. Für den Zugang zum EPD soll die staatliche elektronische Identität E-ID genutzt werden.
Der Bund stellt die technische EPD-Infrastruktur zur Verfügung
Derzeit hat jeder der acht EPD-Anbieter, die sogenannten Stammgemeinschaften und Gemeinschaften, eine eigene technische Infrastruktur. Diese technische EPD-Infrastruktur soll künftig als einheitliche Plattform durch den Bund zur Verfügung gestellt werden.
Der Bund wird die zentrale technische EPD-Infrastruktur mittels einer Ausschreibung beschaffen. Die Betriebskosten für den Gebrauch der technischen Plattform sollen den Stammgemeinschaften als Nutzungsgebühren weiterverrechnet werden.
Klare Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Stammgemeinschaften
Mit der technischen Zentralisierung wird auch die Aufgabenteilung zwischen dem Bund, den Kantonen und den EPD-Akteuren klarer definiert: Der Bund ist zuständig für die Beschaffung der zentralen technischen Infrastruktur und für deren Weiterentwicklung. Die Kantone sollen den Betrieb mindestens einer Stammgemeinschaft auf ihrem Gebiet sicherstellen. Die Stammgemeinschaften bieten das EPD wie bisher in ihrem Verantwortungsgebiet an. Sie beraten und unterstützen die Patientinnen und Patienten sowie die Leistungserbringer beim Anschluss an das EPD.
EPDG-Botschaft wird im Frühjahr 2025 dem Parlament vorgelegt
Der Bundesrat wird die Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier EPDG im Frühjahr 2025 dem Parlament vorlegen.
Das Elektronische Patientendossier EPD wird für Arztpraxen und Apotheken obligatorisch
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