Frage von Frau Dr. med. R. G. in Z.: «Mein Sohn studiert im Inland und arbeitet zuweilen in den Semesterferien. Meine Tochter plant, zwei Semester im Ausland zu studieren. Wie müssen Studierende die AHV-Beiträge bezahlen, um rentenkürzende AHV-Beitragslücken zu vermeiden?»
Nichterwerbstätige Studierende bis 25 Jahre mit Wohnsitz in der Schweiz
Nichterwerbstätige Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres den jährlichen Mindestbeitrag an die AHV in der Höhe von 514 Franken zahlen. Die Beiträge sind an die Ausgleichskasse am Sitz der Lehranstalt oder direkt an die Lehranstalt zu entrichten. Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von maximal fünf Prozent der Beiträge.
Nichterwerbstätige Studierende ab 25 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz
Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 25. Altersjahres müssen nichterwerbstätige Studierende die AHV-Beiträge aufgrund ihrer sozialen Verhältnisse zu bezahlen. Die Beiträge werden anhand des Vermögens und eines allfälligen Renteneinkommens berechnet. Zu bezahlen ist auf jeden Fall der jährliche Mindestbeitrag von 514 Franken. Je nach sozialen Verhältnissen kann es auch mehr sein.
Erwerbstätige Studierende
Erwerbstätige Studierende, die beispielsweise in den Semesterferien oder wöchentlich ein paar Stunden arbeiten, müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs AHV-Beiträge bezahlen, die ihrem Erwerbseinkommen entsprechen. Auch die AHV-Beiträge aus Erwerbsausfallentschädigungen werden angerechnet. Bei tieferen AHV-Beiträgen aus dem Erwerbseinkommen oder den Erwerbsausfallentschädigungen als dem jährlichen AHV-Mindestbeitrag von 514 Franken muss dann ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres nur noch die Differenz bis zum AHV-Mindestbeitrag Franken bezahlt werden.
Verheiratete Studierende
Verheiratete Studierende, deren Ehepartner in der Schweiz erwerbstätig ist, sind dann vom AHV-Beitrag befreit, wenn der Ehepartner mindestens den zweifachen AHV Mindestbeitrag, also 1028 Franken (zweimal 514 Franken), in die AHV einbezahlt.
Nichterwerbstätige Studierende, die ein oder mehrere Auslandsemester absolvieren
Wer im Ausland studiert, nichterwerbstätig bleibt und den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt, kann die AHV-Beitragszahlung bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem das 30. Altersjahr vollendet wird, weiterführen. Zuständig für den AHV-Beitrag ist dann die Zentrale Ausgleichskasse ZAS.
Nichterwerbstätige Studierende, die ein oder mehrere Auslandsemester absolvieren und den Wohnsitz in der Schweiz nicht aufgeben, sind AHV-pflichtig wie nichterwerbstätige Studierende in der Schweiz. Zuständig ist dann die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons.
AHV korrekt bezahlen, um Beitragslücken zu vermeiden
Fehlende Beitragsjahre führen zu Rentenkürzungen. Deshalb müssen die Eltern und die Studierenden selbst unbedingt darauf achten, die gesetzlich geschuldeten AHV-Beiträge lückenlos und korrekt einzuzahlen.
Wichtig zu wissen: Wer eine Beitragslücke feststellt, kann diese bis zu fünf Jahren nach der Entstehung der Lücke mit einer Beitragsnachzahlung auffüllen. Liegen Beitragslücken länger als fünf Jahre zurück, sind keine Nachzahlungen mehr möglich und die Rente wird dann bei der Pensionierung lebenslänglich gekürzt.
Quellen:
- Merkblatt «Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO»
- Merkblatt «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO»