Das Elektronische Patientendossier EPD soll aus seinem faktischen Tiefschlaf auferweckt und seine Verbreitung vorangetrieben werden. Das erfordert aber eine umfassende Gesetzesrevision, die mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird. Damit die forcierte EPD-Verbreitung rasch starten kann, erhalten die EPD-Anbieter, die sogenannten Stammgemeinschaften, bis zum Inkrafttreten der Gesetzesrevision eine Finanzhilfe. Der Bundesrat hat beschlossen diese Übergangsfinanzierung am 1. Oktober 2024 in Kraft zu setzen. Lesen Sie, um was es geht.
Befristete Finanzhilfe für Stammgemeinschaften
Um den Nutzen für die Patientinnen und Patienten und für die Gesundheitsfachpersonen weiter zu erhöhen, soll das Elektronische Patientendossier EPD weiterentwickelt werden. Die dazu erforderliche umfassende Gesetzesrevision wird mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Die Zeit bis zur Umsetzung der umfassenden Revision ist für die EPD-Anbieter, die sogenannten Stammgemeinschaften, finanziell eine kritische Phase. Mit einer befristeten Finanzhilfe an die Stammgemeinschaften soll diese Phase überbrückt und gleichzeitig auch die Verbreitung und Nutzung des EPD gefördert werden.
Bund und Kantone zahlen gemeinsam
Gemäss der «Änderung vom 15. März 2024 des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier EPDG: Übergangsfinanzierung, Einwilligung und Zugriff auf Abfragedienste» sollen die Finanzhilfen des Bundes für die EPD-Anbieter den Betrieb und die Weiterentwicklung des Elektronischen Patientendossiers EPD unterstützen. Um die Verbreitung und Nutzung des EPD zu fördern, kann der Bund Finanzhilfen in Höhe von maximal 30 Franken pro eröffnetes EPD gewähren. Diese werden ausgerichtet, wenn sich die Kantone in mindestens gleichem Umfang beteiligen wie der Bund.
Der Bund stellt 30 Millionen Franken bereit
Der Beitrag des Bundes richtet sich nach der Anzahl eröffneter EPD. Die EPD-Anbieter können diese Finanzhilfe für alle seit ihrer Betriebsaufnahme eröffneten EPD rückwirkend beantragen. Die Finanzhilfen können während fünf Jahren ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Oktober 2024 ausgerichtet werden. Im Frühling 2024 genehmigte das Parlament dafür einen Zahlungsrahmen von 30 Millionen Franken.
Patientinnen und Patienten kommen einfacher zu einem EPD
Mit der «Änderung des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier EPDG: Übergangsfinanzierung, Einwilligung und Zugriff auf Abfragedienste» wird auch der Prozess für die Eröffnung eines Elektronischen Patientendossiers vereinfacht: Patientinnen und Patienten können die Einwilligung mit einem elektronischen Identifikationsmittel eines zertifizierten Herausgebers bestätigen. Eine handschriftliche oder digitale Unterschrift ist nicht mehr erforderlich.
EPD-Anschlusspflichtige werden fortan kontrolliert
Um die Einhaltung der Anschlusspflicht von Spitälern, Geburtshäusern, Pflegeheimen und neu zugelassenen Ärztinnen und Ärzten überprüfen zu können, erhalten die zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörden mit der Gesetzesänderung ab dem 1.Oktober 2024 Zugriff auf den Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen.
Die umfassende Revision des EPD-Gesetzes kommt bald
Die Vernehmlassung zur umfassenden Revision des EPD-Gesetzes wurde im Herbst 2023 abgeschlossen. Geplant ist, dass der Bundesrat im Herbst 2024 über das weitere Vorgehen zu dieser Revision entscheiden wird.
Der Bund reanimiert das Elektronische Patientendossier EPD
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