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Alle Krankenversicherer sind künftig verpflichtet, bei der Versicherungsvermittlertätigkeit strikte Regeln einzuhalten. Der Bundesrat hat Vorschriften der Branchenvereinbarung über Vermittler in der Krankenversicherung per 1. September 2024 für allgemeinverbindlich erklärt. Festgehalten sind die Bestimmungen nunmehr in der «Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit». Betroffen sind die folgenden Punkte der Branchenvereinbarung, die bisher freiwillig anwendbar waren: das Verbot der telefonischen Kaltakquise, die Obergrenze für die Entschädigung der Vermittlertätigkeit sowie das obligatorische Erstellen und Unterzeichnen von Beratungsprotokollen.

Aufsichtsbehörden können eingreifen

Bisher war die Branchenvereinbarung, welche die Versicherungspraktiken regelt, nur für die Versicherer verbindlich, die ihr beigetreten sind. Die Aufsichtsbehörden hatten keine Befugnis einzugreifen, wenn die Vereinbarung nicht eingehalten wurde.
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit per 1. September 2024 können die Aufsichtsbehörden nun bei den Versicherern intervenieren, wenn die Branchenvereinbarung missachtet wird.

Kaltakquise ist verboten
Unerwünschte Anrufe sind ein grosses Ärgernis für die Versicherten. Neu ist die telefonische Kaltakquise, also die Kontaktaufnahme mit einer Person, die noch nie beim Versicherer versichert war oder dies seit mehr als 36 Monaten nicht mehr ist, verboten. Ausserdem ist der Vermittler oder die Vermittlerin bei einem Beratungsgespräch mit einem Kunden oder einer Kundin verpflichtet, ein Protokoll zu erstellen und es von der Kundschaft unterzeichnen zu lassen. Dank dieser Massnahmen wird die Versicherungsvermittlertätigkeit im Bereich der Krankenversicherung staatlich geregelt.

Die umfassende Revision des EPD-Gesetzes kommt bald
Die Entschädigung der Vermittlerinnen und Vermittler ist neu auf 70 Franken pro versicherte Person in der sozialen Krankenversicherung und auf 16 Monatsprämien pro abgeschlossenes Produkt in der Zusatzversicherung beschränkt. Die maximale Entschädigung ist in der Zusatzversicherung deutlich höher als in der sozialen Krankenversicherung. Das erklärt sich damit, dass die Vermittlertätigkeit in der Zusatzversicherung grundsätzlich viel komplexer und damit kostenintensiver ist, was vor allem auf die grosse Produktevielfalt zurückzuführen ist

Bis zu 100’000 Franken Busse
Versicherer, die gegen die allgemeinverbindlich erklärten Regeln verstossen, müssen mit einer Busse von bis zu 100’000 Franken rechnen.

Die neuen Bestimmungen sind schon in Kraft
Die neuen Bestimmungen sind am 1. September 2024 in Kraft getreten. Sie gelten mithin schon für die Prämien 2025 und damit für die nächste Periode des Krankenkassenwechsels.

Meldestelle für Belästigte und Geprellte
Versicherte, die sich von Krankenversicherungsvermittlern irgendwie belästigt oder geprellt vorkommen, können sich an die Meldestelle «Fair-Mittler» wenden. Auf deren Webseite sowie telefonisch und schriftlich können Personen und Organisationen Verletzungen der «Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit» melden.
Die Fachleute der Meldestelle sind beauftragt, durch Beratung sowie Information Missverständnisse zu beheben und bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln. Für allfällige Sanktionen und aufsichtsrechtliche Massnahmen sind die Behörden zuständig: das Bundesamt für Gesundheit BAG für die Grundversicherung und die Finanzmarktaufsicht FINMA für die Zusatzversicherung.



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