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Freizuegigkeit

Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform «AHV 21» angenommen. Die Reform trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Von der meisten Abstimmenden wohl kaum beachtet, wurde im Rahmen der Reform «AHV21» auch eine Änderung des Bezugszeitraums für Freizügigkeitsgelder gutgeheissen. Das kann bei der steueroptimierten Pensionsplanung hier und dort Auswirkungen haben. Lesen Sie, um was es geht.

Freizügigkeitsgelder sind ein Teil der beruflichen Vorsorge
Freizügigkeitsgelder sind ein Teil der beruflichen Vorsorge. Sie entstehen immer dann, wenn das Vorsorgeguthaben eines Pensionskassenversicherten nicht direkt in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers überwiesen werden kann. Dann wird das Vorsorgevermögen des Versicherten auf ein Freizügigkeitskonto oder ein Freizügigkeits-Anlagedepot bei einer Bank oder einer Freizügigkeitsstiftung überwiesen. So bleibt das Vorsorgevermögen weiter im nicht frei verwendbaren Topf der beruflichen Vorsorge.

So entstehen Freizügigkeitsgelder
Freizügigkeitsgelder entstehen häufig in der folgenden Fällen:

  • Bei Stellenwechseln, wenn nicht das gesamte Vorsorgeguthaben auf die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers oder der neuen Arbeitgeberin übertragen werden kann
  • Bei temporären Unterbrüchen der Erwerbstätigkeit: Beispielsweise, um sich um die Familie zu kümmern
  • Beim Verlust der Arbeitsstelle
  • Bei längeren nichtberufsbegleitenden Aus- oder Weiterbildungen
  • Bei Scheidungen bei demjenigen Ehepartner, der in keiner Pensionskasse versichert ist
  • Bei längeren Auslandsaufenthalten
  • Beim Wechsel in die Selbstständigkeit, wenn auf eine Barauszahlung des Vorsorgekapitals oder eine freiwillige Pensionskasse verzichtet wird


So war der Bezug von Freizügigkeitsgeldern bis 31. Dezember 2023 geregelt
Vor dem Inkrafttreten der Reform «AHV 21» war es möglich, die Freizügigkeitsgelder höchstens fünf Jahre vor dem ordentlich Pensionsalter vorzubeziehen und deren Bezug bis ins Alter von 69 für Frauen und 70 für Männer aufzuschieben. Von dieser Aufschubregelung machten etliche Pensionierte Gebrauch, um den Bezug ihrer Vorsorgevermögen aus der gesamten beruflichen Vorsorge steuerlich zu optimieren.

So ist der Bezug von Freizügigkeitsgeldern seit dem 1. Januar 2024 geregelt
Seit dem 1. Januar 2024 gilt für den Bezug von Freizügigkeitsgeldern die folgende in Artikel 16, Absatz 1 der «Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge – Freizügigkeitsverordnung FZV» festgelegte Regelung:
«Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig. Weist die versicherte Person nach, dass sie weiterhin erwerbstätig ist, so kann sie den Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben.»
Das heisst: Die Steueroptimierung mit dem Bezug von Freizügigkeitsgeldern über das Referenzalter von 65 hinaus ist nur noch möglich, wenn man nach 65 erwerbstätig bleibt. Pensionierte, die nach 65 nicht mehr erwerbstätig sind, müssen die Freizügigkeitsgelder spätestens mit 65 beziehen.

Übergangsbestimmung für Menschen, die zwischen 2024 und 2029 in Rente gehen
Die Suppe wird allerdings in gut eidgenössischer Manier nicht so heiss gegessen, wie sie gekocht worden ist: Es gibt nämlich eine Übergangsbestimmung:
«Personen, die ihre Altersleistungen nach Artikel 16 Absatz 1 in den Jahren 2024 bis 2029 beziehen müssten, weil sie das Referenzalter erreichen oder bereits überschritten haben, und die nicht mehr erwerbstätig sind, können die Auszahlung dieser Leistungen bis zum 31. Dezember 2029, höchstens aber fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus, aufschieben.»
Das heisst: Personen, die zwischen 2024 und 2029 in Rente gehen, können die Auszahlung ihrer Freizügigkeitsgelder bis zum 31. Dezember 2029 zwecks Steueroptimierung nach wie vor aufschieben, und zwar für maximal fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters 65. Mithin ist erst ab dem 1. Januar 2030 eine Erwerbstätigkeit erforderlich, wenn man die Freizügigkeitsgelder nach dem gesetzlichen Referenzalter von 65 beziehen will.



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