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Praxisaktiengesellschaft

Frage von Frau Dr. med. A.B. und Dr. med. B.K. in S.: «Wir haben gemeinsam mit gleichen Aktienanteilen eine Praxisaktiengesellschaft mit erheblichen Krediten, für die wir neben der Gesellschaft solidarisch haften. Wir sind beide als gleichberechtigte Ärztin beziehungsweise als gleichberechtigter Arzt in der Gemeinschaftspraxis tätig. Wir wollen das Risiko des Todes von einem von uns bestmöglich absichern, mit möglichst wenig steuerlichen oder erbrechtlichen Auswirkungen. Wie kann das gehen?»

Todesfallrisikoversicherung für die gegenseitige Absicherung
Für die Absicherung des Todesfallrisikos in einer Praxisaktiengesellschaft mit zwei gleichberechtigten in der Gesellschaft aktiv tätigen Aktionären braucht es das Instrument der Todesfallrisikoversicherung. Damit soll sichergestellt werden, dass die Praxisaktiengesellschaft beim Tod eines der beiden Aktionäre überleben kann. Es muss möglich sein, den Schuldendienst zu finanzieren sowie Kosten während der Übergangszeit bis zur allfälligen Einstellung eines neuen Arztes abzusichern. Zudem sollte es zumindest erleichtert werden, die Aktien von den Erben des verstorbenen Aktionärs zurückzukaufen. Entsprechend ist die Versicherungssumme der Todesfallrisikoversicherung festzulegen.

Variante A: Die Prämien werden privat bezahlt
Die beste Lösung ist es, zwei Todesfallrisikoversicherungen ausserhalb der Aktiengesellschaft abzuschliessen, und zwar jeweils mit einem Aktionär als Versicherungsnehmer, und den bei seinem Tod überlebenden anderen Aktionär als begünstigte Person der Todesfallrisikoversicherung.
Die Prämien für diese Policen werden von jedem der beiden Aktionäre selbst aus privaten Mitteln bezahlt. Damit entstehen mit der Prämienzahlung keine steuerlichen Konsequenzen.
Die Versicherungssumme, welche der überlebenden Aktionär im Fall des Todes seines Mitaktionärs erhält, müssen von diesem getrennt vom übrigen Einkommen zum Sondersatz für Kapitalauszahlungen versteuert werden. Der begünstigte Aktionär kann mit diesen Mitteln der Praxisaktiengesellschaft dann allenfalls einen überlebenssichernden Kredit gewähren oder die Aktien des Verstorbenen zurückkaufen.
Das ist eine elegante und zudem die steuerlich günstigste Lösung. Erbrechtlich gibt es keine speziellen Auswirkungen.

Variante B: Die Prämien werden von der Aktiengesellschaft bezahlt
Eine zweite Lösung wäre es, die Todesfallrisikoversicherung als Kollektivvertrag abzuschliessen, und zwar mit der Praxisaktiengesellschaft als Versicherungsnehmer, den zwei gleichberechtigten Aktionären als versicherte Personen und den beim Tod eines der beiden Aktionäre überlebenden anderen Aktionärs als begünstigte Person.
Die Prämien für diesen Kollektivvertrag werden von der Praxisaktiengesellschaft bezahlt. Sie gelten aber nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand, sondern als geldwerte Leistung zugunsten der beiden Aktionäre, die von diesen als Beteiligungsertrag zu versteuern ist.
Die Versicherungssumme, welche der überlebende Aktionären im Fall des Todes des andern Aktionärs erhält, müssen von diesem auch in diesem Fall getrennt vom übrigen Einkommen zum Sondersatz für Kapitalauszahlungen versteuert werden. Auch hier kann der begünstigte Aktionär mit diesen Mitteln der Praxisaktiengesellschaft allenfalls einen überlebenssichernden Kredit gewähren oder die Aktien des Verstorbenen zurückkaufen.
Das ist eine steuerlich weniger günstige Lösung. Erbrechtlich gibt es keine speziellen Auswirkungen.

Variante C: Die Aktiengesellschaft als Begünstigte
Eine weitere Lösung wäre es, die Todesfallrisikoversicherung als Kollektivvertrag abzuschliessen, und zwar mit der Praxisaktiengesellschaft als Versicherungsnehmer, den zwei gleichberechtigten Aktionären als versicherte Personen und beim Tod eines der beiden Aktionäre die Praxisaktiengesellschaft als Begünstigte.
Die Prämien für diesen Kollektivvertrag werden von der Praxisaktiengesellschaft bezahlt und gelten als geschäftsmässig begründeter Aufwand.
Die Versicherungssumme, die beim Tod eines der beiden versicherten Aktionäre von der Versicherung an die Praxisaktiengesellschaft bezahlt wird, muss als geschäftliche Einnahme voll in der Erfolgsrechnung verbucht werden. In einer gesunden Gesellschaft schlägt das auf den steuerbaren Gewinn durch. Und wird dieser erhöhte Gewinn als Dividende an den überlebenden Aktionär verteilt, fällt noch die separate Dividendenbesteuerung an.
Ergo: Das ist in der Regel eine steuerlich ungünstige Lösung. Kommt dazu: Wird der Gewinn in der Gesellschaft ohne entsprechende zusätzliche Dividendenzahlung einbehalten, haben die an die Erben des verstorbenen Aktionärs fallenden Aktien einen höheren Wert. Ein allfälliger Aktienkauf durch den überlebenden Aktionär käme dann entsprechend teurer.
Alles in allem ist das keine optimale Lösung.



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