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Witwe

Zuschrift von Frau B. G. in K.: «Mein erster Mann, ein angesehener Facharzt, ist vor einigen Jahren gestorben. Ich erhielt die Witwenrente von der AHV und eine schöne Witwenrente von der Pensionskasse meines Mannes. Vor drei Jahren habe ich wieder geheiratet. Deshalb sind sowohl die AHV-Witwenrente wie auch die Pensionskassen-Witwenrente erloschen. Von der Pensionskasse erhielt ich immerhin noch eine einmalige Abfindung. Meine neue Ehe läuft nicht so gut, wie ich mir das vorgestellt habe. Darum erwäge ich, mich scheiden zu lassen. Frage: Leben die erloschenen Witwenrenten der AHV und der Pensionskasse nach einer Scheidung meiner zweiten Ehe wieder auf?»

AHV-Witwenrente wird wieder ausbezahlt
«Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erloschen ist, lebt am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auf, wenn die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird», steht in Artikel 46, Absatz 3 der AHV-Verordnung.
Dazu präzisiert Elisabeth Hostettler, Mediensprecherin des Bundesamts für Sozialversicherung BSV: «Der Anspruch auf eine AHV-Witwen- oder Witwerrente, der zufolge Wiederverheiratung erloschen ist, kann jedoch nur nach Auflösung der zweiten Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung wieder aufleben. Werden danach weitere Ehen eingegangen und später geschieden oder als ungültig erklärt, ist ein Wiederaufleben der AHV-Witwen- oder Witwerrente ausgeschlossen.»
Dass eine dritte oder sogar eine vierte geschiedene Ehe die AHV-Witwen- oder Witwerrente nicht wieder aufleben lässt, hat das Bundesgericht im Entscheid 9C_763/2020 klar bestätigt.

Pensionskassen-Witwenrente wird weiterhin nicht ausbezahlt
«Der Anspruch auf Leistungen für Witwen und Witwer erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod der Witwe oder des Witwers», steht in Artikel 22, Absatz 2 des Berufsvorsorgegesetzes.
Dazu ergänzt Elisabeth Hostettler, Mediensprecherin des Bundesamts für Sozialversicherung BSV: «Laut massgebenden Kommentaren zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht können die Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement eine Regelung zum Wiederaufleben des früheren Leistungsanspruchs bei Auflösung der Folgeehe vorsehen.» Ergo: Man muss das Reglement der jeweils betroffenen Pensionskasse studieren!

Das sagen ausgewählte Pensionskassenreglemente
In den Reglementen der von Ärztinnen und Ärzten oft genutzten Pensionskassen gibt es keine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung der mit der Wiederverheiratung endgültig erlöschenden Witwenrente:

  • Vorsorgereglement Pat-BVG: «Der Anspruch auf eine Ehepartnerrente beginnt im Folgemonat nach Wegfall der Lohn- oder Lohnersatzzahlung bzw. nach Wegfall der Alters- oder Invalidenrente. Er erlischt am Ende des Todesmonats oder bei Wiederverheiratung.»
  • Leistungsreglement Medpension: «Der überlebende Ehegatte verliert den Rentenanspruch, falls er sich wieder verheiratet. In diesem Fall erhält er eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Mit der Auszahlung der Abfindung erlöschen sämtliche Ansprüche gegenüber der Stiftung.»
  • Reglement SSO-Vorsorgestiftung für zahnmedizinische Berufe: «Bei Wiederverheiratung der Witwe, des Witwers erlischt der Anspruch auf die Rente.»
  • Stiftungsreglement Vorsorgestiftung vsao: «Der überlebende Ehegatte verliert den Rentenanspruch, wenn er wieder heiratet oder bei Tod. Bei Wiederverheiratung erhält der überlebende Ehegatte eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei jährlichen Partnerrenten. Mit der Auszahlung der Abfindung erlöschen sämtliche Ansprüche gegenüber der Stiftung.»



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