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Berufshaftpflicht

Frage von Dr. med. K. A. in B.: «Ich habe mein eigenes Kind behandelt. Dabei ist mir bedauerlicherweise ein Behandlungsfehler mit finanziellen Konsequenzen unterlaufen. Aus meiner Sicht ein typischer Fall für die Berufshaftpflichtversicherung. Meine Versicherung teilt mir nun aber mit, Schäden bei der Behandlung von Angehörigen, die unter dem gleichen Dach wohnen, seien von meiner Berufshaftpflichtversicherung ausgeschlossen. Stimmt das?»

Ein Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB schafft Klarheit
Was bei einer Versicherung versichert ist, und was nicht versichert ist, in der Fachsprache ein Ausschluss, steht stets in der Allgemeinen Versicherungsbestimmungen AVB der jeweiligen Versicherung. Weil die AVBs nicht gerade eine Lieblingslektüre sind, werden im Schadenfall immer wieder Versicherte von Ausschlussmeldungen der Versicherer überrascht.

«Ausschluss von Personen im gleichen Haushalt»
Bei der Berufshaftpflichtversicherung gibt es bei etlichen Versicherern in den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen AVB tatsächlich den Ausschluss bei «Schäden von Personen, die mit der haftpflichtigen versicherten Person im gemeinsamen Haushalt leben». Das ist beispielsweise bei den Berufshaftpflichtversicherungen der Allianz und der AXA der Fall.
Bei der Zurich dagegen wird bei der Berufshaftpflichtversicherung der in Artikel 4.2 der Allgemeinen Versicherungsbestimmungen AVB formulierte Ausschluss «von Ansprüchen von Personen, die mit dem haftpflichtigen Versicherten im gemeinsamen Haushalt leben» in Artikel 3.14 der AVB wie folgt widerrufen: «Mitversichert sind in Abänderung von Art. 4.2 Ansprüche wegen Personenschäden von Personen, die mit dem haftpflichtigen Versicherten im gemeinsamen Haushalt leben.»

Individuelle Vereinbarungen wären möglich, werden aber noch nicht gemacht
Auf unsere Frage, ob man in der Berufshaftpflichtversicherung von Ärztinnen und Ärzten den Versicherungsausschluss bei Schäden von Personen im gleichen Haushalt mit Zusatzvereinbarungen überwinden kann, antwortet Nadine Schuhmann, Mediensprecherin der Allianz Schweiz: «Der Ausschluss von Schäden bei Personen im gleichen Haushalt ist ein Standard-Ausschluss in den Haftpflichtbedingungen, welcher auch im Zusammenhang mit der Eigenschadenthematik steht. Eigenschäden können über Sachversicherungen abgesichert werden, während Drittschäden über die Haftpflichtversicherung versichert werden. Ausnahmen unter Absprache beider Parteien, dem Versicherten und der Versicherungsgesellschaft, können getroffen werden, sofern sich beide Parteien über Leistung, Umfang und Prämie einig werden. Bezüglich dem Ausschluss "im gleichen Haushalt lebend" sind uns allerdings noch keine solchen individuellen Vereinbarungen bekannt.»

Allianz plant neue Angebote bei der Pflege von Familienangehörigen
Nadine Schuhmann ergänzt: «Wir von der Allianz sehen den Bedarf nach Lösungen im Bereich der ‘Familienpflege durch eigene Familienangehörige’, die zum Beispiel im Auftrag der Spitex durch Familienangehörige vorgenommen wird. Anstelle von individuellen Vereinbarungen diskutieren wir aktuell Lösungsmöglichkeiten, die wir künftig als Standard anbieten können. Dabei sind verschiedene Dimensionen zu beachten, wie beispielsweise unterschiedliches Vorgehen bei Personen- und Sachschäden, weil letztere über die Sachversicherungen zu decken sind (Eigenschäden).»

Neun typische Berufshaftpflichtfälle von Ärztinnen und Ärzten
Das sind neun typische ärztliche Fehler, die zu Berufshaftpflichtfällen führen können:

  1. Verstoss gegen die Überweisungspflicht: Unterlassene Überweisung an einen Spezialisten trotz Notwendigkeit in zweifelhaften Fällen.
  2. Verstoss gegen die Dokumentationspflicht: Mangelhafte Dokumentation der Behandlung des Patienten.
  3. Mangelhafte oder unterlassene Aufklärung: Medizinisches Personal verstösst gegen seine Aufklärungspflicht und informiert den Patienten nicht über seine Mitbestimmungsrechte, etwaige mit der Behandlung verbundene Risiken und die verschiedenen Therapiemöglichkeiten.
  4. Diagnosefehler: Ein eindeutiges Krankheitsbild wird wegen unzureichender Befunderhebung verkannt.
  5. Indikationsfehler: Trotz richtiger Diagnose wird die falsche medizinische Behandlung des Patienten eingeleitet.
  6. Therapiefehler: Mängel und Fehler bei der medizinischen Therapie von Patienten.
  7. Fehlerhafte Verwendung technischer Hilfsmittel: Unzureichende Sorgfalt während der Bedienung medizinischer Geräte.
  8. Mangelnde Hygiene: Versäumnisse bezüglich der Hygienevorschriften.
  9. Nachsorgefehler: Unzureichende oder unterlassene Kontrolle des Heilungsprozesses.



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