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Nach der weltweiten Diskussion über den Angriff der Krisenpolitiker auf die Bankkonten in Zypern lohnt sich ein Blick auf die Schweizer Bankeinlagenversicherung. Diese ist wie folgt geregelt: Aufgrund des Bankengesetzes sind Bankeinlagen einschliesslich Kassenobligationen pro Einleger und Bank bis zu einem Betrag von 100‘000 Franken gesetzlich geschützt. Einlagen einer Person bei verschiedenen Banken geniessen alle dieses Privileg. Es lohnt sich daher, seine Liquidität bei verschiedenen Banken zu halten. Der Schutz gilt auch für Einlagen, die bei ausländischen Geschäftsstellen der jeweiligen Bank liegen.

Höchstens drei Monate warten
Die privilegierten Einlagen werden aus den vorhandenen Mitteln der konkursiten Bank sofort ausbezahlt. Sind diese ungenügend, sind mit der Einlagensicherung der Banken bis zu sechs Milliarden Franken gedeckt. Damit wird mittels einer Bevorschussung die Auszahlung der gesicherten Einlagen innert maximal drei Monaten sichergestellt.

Säule 3a kommt dazu
Guthaben bei der steuerbegünstigten Vorsorgesäule 3a sowie bei Freizügigkeitsstiftungen der Banken sind gesondert und zusätzlich zu den übrigen Bankeinlagen ebenfalls bis zu einem Höchstbetrag von 100‘000 Franken gesichert. Weil es sich um Geld bei getrennt geführten Stiftungen handelt, werden diese jedoch nicht von der Einlagensicherung der Banken erfasst.

Depotwerte und Edelmetalle gehören dem Kunden
Im Gegensatz zu den Einlagen stehen die Depotwerte bei den Banken wie Aktien, Fondsanteile und andere Wertpapiere jederzeit im Eigentum des Bankkunden. Sie werden im Konkurs der Bank ausserhalb des Konkursverfahrens sofort und vollständig abgesondert an den Eigentümer herausgegeben. Somit fallen sie gar nicht in die Konkursmasse. Das gleiche gilt für die bei der Bank physisch deponierten Edelmetalle, die im Eigentum des Kunden stehen.



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