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Dienstfahrtkasko

Frage von Frau Dr. med. vet. U. M. in B.: «Wir haben unsere Lernende während der Praxiszeit im klaren Auftrag der Praxis regelmässig zum Einkaufen geschickt. Dazu benutzte sie mit unserem Wissen das Auto ihrer Mutter, mit dem sie regelmässig zur Arbeit erschien. Jetzt hat sie beim Einkaufen für uns einen Unfall gebaut, bei dem die Polizei alles protokolliert hat. Daraus entstanden etliche komplizierte Fragen, wer für all die entstandenen Schäden aufkommen muss. Meine Frage: Gibt es einen Weg, um solchen Konflikten bei Dienstfahrten mit dem Privatauto von Arbeitnehmenden vorzubeugen?»

Schliessen Sie eine Dienstfahrtenkaskoversicherung ab!

In Arztpraxen oder anderen medizinischen Einrichtungen sind Mitarbeitende regelmässig oder des Öftern dienstlich mit dem Privatauto unterwegs. Im Schadenfall stellt sich dann stets die Frage, wer für den Schaden am Privatfahrzeug oder für einen allfälligen Selbstbehalt oder Bonusverlust des Praxisangestellten aufkommen muss. Um Unklarheiten und Konflikten vorzubeugen, gibt es eine elegante Lösung: die von der Praxis oder der medizinischen Einrichtung abgeschlossene Dienstfahrtenkaskoversicherung.

Bonus, Schäden und Selbstbehalt sind gedeckt
Die Dienstfahrtenkaskoversicherung übernimmt die Kaskoschäden bei Dienstfahrten von Mitarbeitenden mit dem Privatauto. Bezahlt werden auch der allfällige Bonusverlust und der Selbstbehalt des Mitarbeitenden bei seiner Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, wenn diese leistungspflichtig ist. Und: Bei grobfahrlässiger Verursachung des Schadens wird auf das Rückgriffsrecht verzichtet.

Alle Fahrten im Interesse des Arbeitgebers sind versichert
Die Dienstfahrtenkaskoversicherung deckt ausschliesslich Kaskoschäden bei Fahrten, die von versicherten Mitarbeitenden im Auftrag und im Interesse der versicherungsnehmenden Arztpraxis oder anderen medizinischen Einrichtungen ausgeführt werden. Dies umfasst auch Fahrten im Pikettdienst sowie im Notfall zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort oder Einsatzort. Für private Fahrten der Mitarbeitenden besteht jedoch keine Deckung.



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