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Staatsgarantie bei Bankenplaeite

Die gestrauchelte Credit Suisse ist dank einer gesetzlich nicht verankerten impliziten Staatsgarantie aufgefangen worden. Die Einleger haben nichts verloren. Solche Rettungen sind wohl den systemrelevanten Banken vorbehalten, die «too big to fail» sind. Fragt sich, wie unser hart erarbeitetes Geld bei den vielen andern Banken geschützt ist. Antwort: Mit Ausnahme von 21 Kantonalbanken nicht allzu gut.

Sicherung bis 100‘000 Franken pro Kunde
Das Kernstück der gesetzlich verankerten Schweizer Einlagenversicherung: Beim Konkurs einer Bank fallen bei deren Geschäftsstellen in der Schweiz pro Einleger Guthaben auf Konten oder in Form von Kassenobligationen bis zu 100‘000 Franken zu den privilegierten Einlagen in der zweiten Konkursklasse und sind zusätzlich versichert. Soweit die sich im Konkurs befindliche Bank über hinreichen Mittel verfügt, werden die Einlagen bei in- und ausländischen Geschäftsstellen bis zum Maximalbetrag von 100'000 Franken pro Kunde sofort und ausserhalb des ordentlichen Konkursverfahrens ausbezahlt.

Einlagenversicherung der Banken und Effektenhändler «esisuisse»
Wenn die bankeigenen liquiden Mittel nicht genügen, kommt die Einlagenversicherung der Banken und Effektenhändler esisuisse zum Zug: Diese garantiert bei den inländischen Geschäftsstellen mittels einer Bevorschussung von maximal sechs Milliarden Franken die Auszahlung der gesicherten Einlagen bis zu 100'000 Franken pro Kunde innert drei Monaten. Das gilt allerdings nur für die Einlagen bei inländischen Geschäftsstellen. Die Einlagen bei den ausländischen Geschäftsstellen sind zwar bis zur 100'000-Franken-Grenze pro Kunde auch konkursprivilegiert, aber von der Einlagenversicherung nicht versichert. Ihre Auszahlung erfolgt in der zweiten Konkursklasse im normalen Konkursverfahren.

Gelder bei der Vorsorgesäule 3a und bei Freizügigkeitsstiftungen
Guthaben bei der steuerbegünstigten Vorsorgesäule 3a sowie bei den Freizügigkeitsstiftungen der beruflichen Vorsorge der Banken fallen gesondert und zusätzlich zu den übrigen Bankeinlagen ebenfalls bis zu einem Höchstbetrag von 100‘000 Franken unter die privilegierten Einlagen in der zweiten Konkursklasse. Weil es sich um Geld bei separat geführten Stiftungen handelt, werden diese allerdings nicht von der Einlagensicherung der Banken erfasst. Sie werden erst im Rahmen des normalen Konkursverfahrens über die Vorsorgeeinrichtung ausbezahlt.

Konkursprivileg und Einlagensicherung
Somit gilt: Für jede Frau und jeden Mann sind bei einer Schweizer Bank privilegierte Einlagen bei in- und ausländischen Geschäftsstellen in der zweiten Konkursklasse bis zu 100‘000 Franken und zusätzlich Vorsorgegelder bei einer bankeigenen Stiftung der Säule 3a oder einer Freizügigkeitsstiftung desgleichen bis zu 100‘000 Franken gesetzlich gesichert. Davon fallen aber nur bis zu 100'000 Franken Einlagen bei inländischen Geschäftsstellen unter die Einlagenversicherung.

Wertschriften und Fondsanteile
Im Gegensatz zu den Einlagen und den Vorsorgegeldern sind die Depotwerte wie Aktien, Fondsanteile und andere Wertpapiere jederzeit im Eigentum des Bankkunden. Sie können deshalb gar nie ein Teil der Konkursmasse der Bank sein. Sie werden somit beim Konkurs der Bank sofort und vollständig abgesondert an den Eigentümer herausgegeben. Das gleiche gilt für die bei der Bank physisch deponierten Edelmetalle: Auch diese sind Eigentum des Kunden und bleiben ausserhalb des Konkursverfahrens.

Gemeinschaftskonten
Gemeinschaftskonten von mehreren Bankkunden werden aufgeteilt und den einzelnen Einlegern angerechnet. Beispiel: Ein Ehepaar verfügt bei einer Bank über ein Gemeinschaftskonto mit einem Guthaben von 140‘000 Franken. Der Ehemann führt dort zudem sein Lohnkonto mit einem Stand von 50‘000 Franken. Dazu kommt ein Sparkonto der Ehefrau mit 20‘000 Franken. Im Konkursfall der Bank wird zuerst das Gemeinschaftskonto gleichmässig aufgeteilt: Ehefrau und Ehemann haben je 70‘000 versicherte Einlagefranken. Mit seinem Lohnkonto erreicht der Ehemann Einlagen von 120‘000 Franken (70‘000 plus 50‘000). Somit sind 20‘000 Franken davon von der Einlagenversicherung nicht versichert. Sie fallen in die gefährdete dritte Forderungsklasse der Konkursmasse. Die Ehefrau dagegen kommt „nur“ auf insgesamt 90‘000 Franken Einlagen (70‘000 plus 20‘000). All ihre Einlagen sind somit einlagenversichert.

Staatsgarantie bei 21 Kantonalbanken
Seit der Revision des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen Ende der 1990er-Jahre ist die Staatsgarantie nicht mehr zwingendes Merkmal einer Kantonalbank. Vielmehr überlässt es der Gesetzgeber den Kantonen, darüber zu entscheiden, ob sie ihr Finanzinstitut mit einer Staatsgarantie versehen wollen und wie diese allenfalls finanziell abzugelten ist. Von den 24 Schweizer Kantonalbanken verfügen heute 21 Institute über eine unbeschränkte Staatsgarantie. Ausnahmen: die Berner Kantonalbank und die Waadtländer Kantonalbank ohne Staatsgarantie sowie die Genfer Kantonalbank, die nur eine beschränkte Staatsgarantie hat.
Eine Staatsgarantie zu haben bedeutet, dass im Fall einer massiven Krise mit einer damit verbundenen Zahlungsunfähigkeit einer Kantonalbank der jeweilige Kanton für die Verbindlichkeiten seiner Kantonalbank haftet. Damit ist sichergestellt, dass die Kunden ihr Geld zurückerhalten. Darunter fallen beispielsweise Forderungen wie sämtliche Kontoguthaben, Festgelder, Kassenobligationen der Kantonalbanken und Säule-3a-Konten. In der mehr als 100-jährigen Geschichte der Kantonalbanken ist es noch nie dazu gekommen, dass ein Kanton Kundengelder zurückerstatten musste.



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