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alleinerziehende Mutter mti hohem Einkommen

Gute Nachricht für geschiedene Väter, die der alleinerziehenden Mutter einen hohen Kindesunterhalt bezahlen, weil diese Mutter wegen der Kinderbetreuung nur über ein bescheidenes oder überhaupt kein Einkommen verfügt: Das Bundesgericht hat entschieden, dass der im Kindesunterhalt enthaltene Betreuungsunterhalt gesenkt werden kann, wenn die alleinerziehende Mutter ein höheres Einkommen erzielt. Mit dem Betreuungsunterhalt wird der obhutsberechtigte Elternteil für die Betreuungszeit entschädigt, in der er oder sie aufgrund der Kinderbetreuung nicht in Vollzeit arbeiten kann. Wenn sich da etwas ändert, kann der Betreuungsunterhalt zahlende Elternteil aufgrund des Bundesgerichtsurteils 5A_176/2023 eine Senkung des Kindesunterhalts verlangen.

Das ist der Fall vor Bundesgericht
Laut swissblawg.ch hat im vorliegenden Fall ein unterhaltspflichtiger Vater wegen des erhöhten Erwerbseinkommens der betreuenden Mutter gerichtlich verlangt, dass der im Scheidungsurteil festgesetzte Betreuungsunterhalt herabzusetzen sei. Das Obergericht Zürich wies den Antrag ab. Es erwog, ein erhöhtes Einkommen der alleinerziehenden Mutter solle nach der bislang geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Kind zugutekommen, sofern der unterhaltspflichtige Elternteil nicht übermässig schwer belastet sei. Diese Rechtsprechung sei zwar zum alten Recht ergangen, habe jedoch auch nach Einführung des Betreuungsunterhalts am 1. Januar 2017 uneingeschränkt Geltung. Vorliegend sei der Vater, wenn man die von ihm errechneten Überschüsse betrachte, im Vergleich zur Mutter nicht übermässig belastet. Eine Abänderung des Betreuungsunterhalts komme daher nicht in Frage. Dagegen gelangt der Vater an das Bundesgericht.

Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht erwägt, der Betreuungsunterhalt sei formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet, komme jedoch wirtschaftlich klar dem betreuenden Elternteil zu. Dieser Umstand spreche dagegen, Mittel, die zufolge Erhöhung des Einkommens des betreuenden Elternteils frei werden, dem Kind zu belassen. Damit wäre eine wirtschaftliche Neuzuordnung des entsprechenden Betrags verbunden, die sich nicht rechtfertigen lässt.
Da sich der Betreuungsunterhalt aus der Differenz zwischen dem familienrechtlichen Grundbedarf und dem Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils errechnet, schlägt sich ein erhöhtes Einkommen des betreuenden Elternteils unmittelbar in der Höhe des geschuldeten Unterhalts nieder. Bei einer wesentlichen Änderung der Einkommenshöhe ist es daher nicht gerechtfertigt, den Unterhalt in der alten Höhe zu belassen: Der Betreuungsunterhalt kann gesenkt werden. Das gilt aber nicht für den reinen Kindesunterhalt.

Betreuungsunterhalt plus reiner Kindesunterhalt ergeben zusammen den zu zahlenden Kinderunterhaltsbeitrag
Der Betreuungsunterhalt leitet sich aus dem seit dem 1. Januar 2017 geltenden Artikel 276, Absatz 2 des Zivilgesetzbuches ZGB ab: «Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.» Der Betreuungsunterhalt ist Teil des Kindesunterhalts und soll den möglichen Einkommensverlust des betreuenden Elternteils ausgleichen. Der obhutsberechtigte Elternteil wird für die Betreuungszeit entschädigt, in der er oder sie aufgrund der Kinderbetreuung möglicherweise nicht in Vollzeit arbeiten kann.
Der reine Kindesunterhalt deckt den Grundbedarf des Kindes. Er umfasst namentlich die finanzielle Unterstützung für Nahrung, Unterkunft, Kleidung, Bildung, Freizeitgestaltung und Krankenversicherung des Kindes.
Der Betreuungsunterhalt plus der reine Kindesunterhalt ergeben zusammen den an den obhutsberechtigten Elternteil zu zahlenden Kinderunterhaltsbeitrag. Dieser Betrag wird vom Gericht berechnet und im Scheidungsurteil festgehalten.



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