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Erst Schaden der Versicherug melden, dann Anwalt kontaktieren

Frage von Dr. med. K. A. in B.: Nach einem Schadenfall, der durch meine Rechtsschutzversicherung abgedeckt ist, habe ich sofort meinen Vertrauensanwalt eingeschaltet. Erst dann habe ich den Schaden an meine Rechtsschutzversicherung gemeldet. Diese hat den von mir gewählten Anwalt abgelehnt und einen andern Anwalt vorgeschlagen. Habe ich etwas falsch gemacht?

Das ist die Rechtsschutzversicherung

Seit langer Zeit bieten Versicherungsgesellschaften in der Schweiz Rechtsschutzversicherungen an. Ungeachtet ihrer finanziellen Möglichkeiten erhalten Versicherte damit Chancengleichheit beim Zugang zum Recht. Denn gerichtliche Auseinandersetzungen sind meist mit hohen finanziellen Aufwendungen verbunden. Gegen Bezahlung einer Prämie übernehmen die Rechtsschutzversicherer das Risiko für Kosten und Dienstleistungen, die durch rechtliche Streitigkeiten verursacht werden. In der jeweiligen Police sind die gedeckten rechtlichen Streitigkeiten umschrieben.

Eine Grundregel im Schadenfall
Entsteht beim Versicherten ein von der jeweiligen Rechtsschutzversicherung gedeckter Schadenfall, kommt eine Grundregel zum Spielen: Der Schadenfall muss dem Versicherer gemeldet werden, bevor irgendwelche Schritte unternommen werden wie beispielsweise das Einsetzen eines Anwalts.

Nach der Schadenmeldung prüft die Versicherung den Fall
Nach der Schadenmeldung prüft die Versicherung den Fall. Sie beurteilt namentlich, ob die Kosten aufgrund der Bestimmungen in der jeweiligen Police voll oder nur teilweise oder überhaupt nicht abgedeckt sind.

Wahl des Anwalts
Wird die Deckung durch den Versicherer bejaht, muss ein Anwalt eingesetzt werden. Der Versicherte kann dem Versicherer seinen Wunschanwalt vorschlagen. Für diesen gibt es allerdings nur dann eine Kostengutsprache, wenn keine Interessenkonflikte auszumachen sind. In vielen Fällen vermittelt der Versicherer einen in der vorliegenden Streitsache bewährten Vertrauensanwalt.



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