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1ePlaene Vorsorge für ÄrzteSelbständigerwerbende und im Angestelltenverhältnis Tätige dürfen laut Gesetz im Hinblick auf ihre optimale Altersvorsorge bei mehreren Pensionskassen versichert sein. Das gilt vor allem auch für gutverdienende Ärztinnen und Ärzte sowie andere Medizinalpersonen, die neben ihrem Basisvorsorgeplan für die Lohnanteile über 132'300 Franken von den Vorteilen eines 1e-Vorsorgeplans profitieren wollen. Das Parlament will die 1e-Vorsorgepläne nun noch attraktiver machen: Beim Stellenwechsel in der Börsenbaisse soll das 1e-Vorsorgekapital bei einer geeigneten Freizügigkeitseinrichtung bis zu zwei Jahren parkiert werden können, um Kursverluste bei steigenden Kursen wieder wettzumachen.

Das sind die 1e-Vorsorgepläne
Gutverdienende, zu denen viele Ärztinnen und Ärzte und andere Medizinalpersonen gehören, können neben ihrer Basisvorsorge zusätzlich mit einem 1e-Vorsorgeplan flexibler für das Alter vorsorgen. Diese 1e-Vorsorgepläne versichern in einer getrennten Rechtseinheit ausschliesslich Lohnanteile über 132’300 Franken. Für das Einkommen darunter bleibt der Basisvorsorgeplan bestehen.
Die 1e-Anbieter bieten den 1e-Versicherten die Wahl zwischen mehreren, aber höchstens zehn Anlagestrategien. Je nach gewählter Anlagestrategie und dem damit verbundenen Aktienanteil kann das angelegte 1e-Vorsorgekapital viel Ertrag abwerfen, wobei aber gleichzeitig das Risiko eines Anlageverlustes steigt: Die ab dem 1. Oktober 2017 in Kraft gesetzte Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und der entsprechenden Regelungen in der Verordnung gibt den 1e-Vorsorgeeinrichtungen nämlich die Möglichkeit, bei einem Austritt aus der Pensionskasse einem Versicherten nicht nur allfällige Gewinne mitzugeben, sondern ihm auch einen durch die gewählte Strategie erlittenen Anlageverlust zu belasten. Das 1e-Vorsorgevermögen wird mit dem erreichten Gewinn oder dem erlittenen Verlust in der Regel als Kapital ausbezahlt.
Im Klartext: Ein 1e-Versicherter kann je nach den eingegangenen Risiken auf seinem Vorsorgekapital überdurchschnittlich hohe Gewinne einstreichen, aber allenfalls eben auch Verluste einfahren, die er beim Austritt aus der Pensionskasse selbst tragen muss. Dieses Verlustrisiko will das Parlament im Fall von Stellenwechseln von einem Arbeitgeber mit einem 1e-Vorsorgeplan zu einem Arbeitgeber ohne 1e-Vorsorgeplan beschränken.

Das ist die vom Parlament gutgeheissene Motion
Mit der von beiden Kammern des Parlaments im Herbst 2023 angenommen Motion «Altersguthaben schützen bei einem Austritt aus einem 1e-Plan» wird der Bundesrat eingeladen, eine Vorlage auszuarbeiten, um das Freizügigkeitsgesetz FZG dahingehend zu ändern, dass beim Stellenwechsel von einem Arbeitgeber mit einem 1e-Vorsorgeplan zu einem Arbeitgeber ohne 1e-Vorsorgeplan ein zwangsweiser Verlust auf der Freizügigkeitsleistung verhindert werden kann. Durch eine Änderung des Freizügigkeitsgesetzes soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geboten werden, beim Austritt aus einem 1e-Vorsorgeplan sein entsprechendes Vorsorgeguthaben bis zu zwei Jahren auf einer Freizügigkeitseinrichtung, die Aktienstrategien anbietet, zu belassen. Der betroffene Arbeitnehmer hat dann so die Möglichkeit, einen im Austrittszeitpunkt aus der Pensionskasse des alten Arbeitgebers realisierten Verlust durch Einbringen in ein Anlagestrategie mit ähnlichem Aktienanteil bei einer Freizügigkeitseinrichtung bei steigenden Kursen wieder wettzumachen. In der Folge kann der Arbeitnehmer während zwei Jahren selbst den Verkaufszeitpunkt seines Vorsorgeguthabens und dessen Einbringung in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers bestimmen.
Der Bundesrat hat die Motion zur Ablehnung empfohlen. Trotzdem befürworteten Nationalrat und Ständerat die Vorlage. Der Bundesrat muss nun dem Parlament die entsprechende Gesetzesänderung vorlegen.



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