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AHV Ungleicheiten von Wittwe und WittwerDer Bundesrat will die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR festgestellte schweizerische Ungleichbehandlung von Witwern und Witwen beseitigen. Deshalb sollen die Witwenrenten und die Witwerrenten in der AHV identisch ausgestaltet werden. Die dafür notwendige Teilrevision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG ist noch bis zum 29. März 2024 in der Vernehmlassung. Lesen Sie, wie die Witwen bei der AHV ihre derzeitigen Privilegien verlieren sollen und wie gross die damit verbundenen Einsparungen sein könnten.

Urteil des Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR
2022 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR in einem Urteil in Bezug auf die Schweiz eine Ungleichbehandlung der Geschlechter bei den Hinterlassenenrenten fest: Witwen haben Anspruch auf eine lebenslange Rente haben, Witwer hingegen nur bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes. Das Urteil zwingt die Schweiz, das Gesetz anzupassen. Bis zur Anpassung der gesetzlichen Grundlagen gilt seit dem Urteil eine Übergangsregelung, die für Witwer eine lebenslange Rente vorsieht, wie sie Witwen in der gleichen Situation zusteht.

Lebenslange Renten sind nicht mehr gerechtfertigt
Die Revisionsvorlage zielt darauf ab, Hinterbliebene in der Übergangsphase nach einem Todesfall oder solange sie unterhaltsberechtigte Kinder haben vorübergehend zu unterstützen. Zudem wird Personen Rechnung getragen, die durch die Verwitwung armutsgefährdet sind, darunter insbesondere ältere Personen. Ausserhalb dieser prekären Lebensphasen ist es nicht mehr gerechtfertigt, ohne Berücksichtigung der finanziellen Situation der Versicherten lebenslange Renten auszuzahlen.

Das sind die Ansprüche bei Verwitwung nach Inkrafttreten der geplanten Gesetzesrevision

  • Hinterbliebene mit unterhaltsberechtigten Kindern: Es gibt eine Hinterlassenenrente für die verbliebene Mutter oder den verbliebenen Vater bis zum vollendeten 25. Altersjahr des jüngsten Kindes, unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Die Ausrichtung einer Rente über das vollendete 25. Altersjahr hinaus gibt es nur, wenn ein erwachsenes Kind mit Behinderung betreut wird und dafür ein Anspruch auf Betreuungsgutschriften der AHV besteht.
  • Hinterbliebene ohne unterhaltsberechtigte Kinder: Es gibt eine zweijährige Übergangsrente. Das gilt für verheiratete Paare sowie für geschiedene Personen, die von der verstorbenen Person einen Unterhaltsbeitrag erhielten.
  • Unterstützung im Rahmen der Ergänzungsleistungen für Witwen und Witwer, die das 58. Altersjahr vollendet und keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr haben, sofern der Tod des Partners oder der Partnerin einen Armutsfaktor darstellt.
  • In der Unfallversicherung: Gewährung einer Rente auch für Witwer, wenn sie beim Tod der Ehefrau Kinder haben, die keinen Rentenanspruch mehr haben, oder die Person das 45. Altersjahr vollendet hat.

Was geschieht nach Inkrafttreten der geplanten Gesetzesrevision mit den laufenden Witwenrenten und Witwerrenten?

  • Beibehaltung der laufenden Renten für Witwen und Witwer, die bei Inkrafttreten das 55. Altersjahr vollendet und keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr haben.
  • Renten für Witwen und Witwer unter 55 Jahren werden innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der geplanten Gesetzesrevision aufgehoben.
  • Beibehaltung der laufenden Renten für Witwen und Witwer, die bei Inkrafttreten das 50. Altersjahr vollendet haben und Ergänzungsleistungen zur AHV und IV beziehen.


Sind die Pensionskassen von der geplanten Gesetzesrevision auch betroffen?
Nein, von der geplanten Gesetzesrevision nicht betroffen ist der Anspruch auf eine Witwenrente oder eine Witwerrente der beruflichen Vorsorge. Der Grund: Bei den Pensionskassen besteht keine Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen. Die Rente wird grundsätzlich bis zum Tod oder zur Wiederverheiratung des hinterlassenen Ehegatten gezahlt. Viele Vorsorgeeinrichtungen sehen bereits heute Hinterlassenenleistungen für Personen vor, die für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufkommen. Diese reglementarischen Leistungen erlauben es, die heutigen Lebensmodelle zu berücksichtigen.

Erhebliche Einsparungen im AHV-Haushalt
Die geplante Gesetzesrevision würde den AHV-Haushalt erheblich entlasten: Bei einem möglichen Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen über die Witwen- und Witwerrenten im Jahr 2026 wird das neue System 2035 seine volle Wirkung entfalten, und zwar mit Einsparungen von rund 720 Millionen Franken in der AHV und rund 160 Millionen Franken für den Bund.

Vertiefte Informationen bietet der «Erläuternde Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens über die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG»



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