Frage von Dr. A. M. in Z.: „Kann im Kanton Zürich eine Zahnarztpraxis als Aktiengesellschaft geführt werden?“
Antwort: In der geltenden Richtlinie “Das neue Medizinalberuferecht - Leitfaden für Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung im Kanton Zürich“ steht in Punkt 6.9:
„Eigenverantwortliche Tätigkeit auf eigenen Namen und eigene Rechnung
Zahnärztinnen und Zahnärzte sind dazu verpflichtet, ihre Praxis in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu führen. Praxen in der Form einer juristischen Person (z. Bsp. AG) sind somit weiterhin nicht zulässig. Hingegen ist die Führung von sogenannten Betriebsgesellschaften als juristische Personen möglich. Betriebsgesellschaften stellen Zahnärztinnen und Zahnärzten mit Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung z. Bsp. mietweise Praxiseinrichtungen zur Verfügung; die zahnärztliche Tätigkeit selbst ist hingegen auf Namen und Rechnung der Zahnärztin oder des Zahnarztes zu verrichten.“
Somit bleibt für selbständige Zahnärztinnen und Zahnärzte die Gründung einer Praxisaktiengesellschaft im Kanton Zürich verboten. Was die erwähnte Betriebsaktiengesellschaft betrifft, ist zu sagen: Wir haben in diesen „ABC-Info“ schon wiederholt dargelegt, dass Betriebsaktiengesellschaften für Arzt- oder Zahnarztpraxen wirtschaftlich ungünstig sind. Dies darum, weil die von der Betriebsaktiengesellschaft verkauften Leistungen an die Praxis grossenteils voll mehrwertsteuerpflichtig sind, Zahnärztinnen und Zahnärzte mit eigener Praxis dagegen die zahnärztlichen Leistungen mehrwertsteuerfrei verrechnen.