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TestamentFrage von Dr. med. A. K. in Z.: «Sie schreiben in den ABC-E-News 12/23: ‘Ich will 2024 endlich einen Vorsorgeauftrag machen.’ Das werde ich machen. Aber gleichzeitig will ich auch ein Testament verfassen. Was muss ich beachten?»

Nur wer ein Testament macht, kann vom neuen Erbrecht profitieren
Die einschlägigen Statistiken belegen, dass wir Schweizerinnen und Schweizer überwiegend Testamentmuffel sind. Aber seit etwas mehr als einem Jahr gibt es einen besonderen Grund, endlich sein Testament zu verfassen: Der Kern des am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen revidierten Erbrechts sind tiefere Pflichtteile und damit höhere freie Quoten. Von diesen höheren freien Quoten kann man allerdings nur profitieren, wenn man ein Testament macht. Mit einem Testament kann man im Vergleich zum alten Erbrecht beispielswese den Ehepartner, den Konkubinatspartner oder gemeinnützige Organisationen stärker begünstigen.

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge
Wer kein Testament macht, verzichtet auf die vom revidierten Erbrecht gebotene grössere Freiheit bei der Vererbung seines Vermögens. Denn die gesetzliche Erbfolge bleibt mit dem neuen Erbrecht unverändert. Das heisst: Bei Ehepaaren wird beim Tod eines Ehepartners wie gewohnt zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung gemacht. Dann erben laut Gesetz und ohne Testament der Ehepartner und die Kinder je die Hälfte des Nachlasses des Verstorbenen. Bei Unverheirateten, die im Konkubinat leben, erben laut Gesetz und ohne Testament die Nachkommen den ganzen Nachlass. Der Konkubinatspartner geht leer aus. Gibt es keine Nachkommen, erben laut Gesetz und ohne Testament die Eltern und allenfalls sogar die Geschwister.

Das gilt aufgrund des am 1. Januar 2023 in Kraft gesetzten revidierten Erbrechts:

Testament Konkubinat mit Kindern Testament Konkubinat mit Kindern



Tipps für die Abfassung des Testaments

  • Für das Testament gibt es drei Formen: Eigenhändig geschrieben, öffentlich beurkundet beim Notar oder mündlich.
  • Eigenhändig geschriebenes Testament: Das eigenhändige Testament muss von Anfang bis Ende von Hand geschrieben sein und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein. Grundsätzlich sind eine Bestätigung durch Zeugen und die Hinterlegung auf einer Amtsstelle nicht erforderlich. Weil eigenhändige Testamente immer wieder zu grossen Streitigkeiten Anlass geben, ist es indessen ratsam, Form und Inhalt von einer kundigen Person überprüfen zu lassen. Zumal die Gerichtspraxis in Bezug auf die Formvorschriften ausserordentlich streng ist. Fehlt auch nur das absolut genaue Datum, ist das ganze Schriftstück ungültig. Und: Jedes Testament sollte so aufbewahrt werden, dass es im Todesfall dann auch gefunden wird: Bei Vertrauenspersonen, bei Banken, beim eingesetzten Willensvollstrecker oder bei einem Notar.
  • Öffentliche beurkundetes Testament: Das öffentlich beurkundete Testament wird von einer Urkundsperson, vom Notar, nach der Vorlage des Erblassers abgefasst und bei der Amtsstelle hinterlegt. Das Verfahren ist wegen der erforderlichen zwei Zeugen recht aufwendig. Es stellt hingegen die rechtskundige Beratung, die Aufbewahrung und die Echtheit des Dokuments sicher.
  • Mündliches Testament: Für Notfälle sieht der Gesetzgeber das mündliche Testament vor. Der Erblasser kann sich umständehalber keiner andern Form bedienen. Es braucht dabei zwei Zeugen, die den letzten Willen unverzüglich durch die nächste Amtsstelle beurkunden lassen müssen.
  • Widerruf des Testaments und Einsetzen von Erben und Vermächtnisnehmern: Wer ein neues Testament verfasst, widerruft zuerst mal alle vorher schon gemachten Verfügungen. Dieser Widerruf steht am Anfang des Testaments. Dann folgt die Erbeinsetzung: Es werden die gesetzlichen und die nicht-gesetzlichen Erben genannt. Neben den Erben gibt es noch die Vermächtnisse: Damit werden Gegenstände, Geldbeträge oder Immobilien an jemanden vermacht. Die Vermächtnisnehmer, zum Beispiel Stiftungen, gute Werke oder Staaten, haben keine Rechten und Pflichten als Erben. Sie können sich nicht in den Erbgang einmischen, sondern das Zugesprochene einfach annehmen oder ablehnen. Ein Vermächtnis darf nie Pflichtteile verletzen.
  • Teilungsanordnungen und Bedingungen: Um Streitereien unter den Erben zu vermeiden, kann der Erblasser namentlich bei komplexeren Vermögensverhältnissen genaue Teilungsanordnungen machen. Beispiel: "Ich räume meiner Frau das Recht ein, die von ihr gewünschten Vermögensteile unter Anrechnung an ihren Erbteil aus dem gesamten Nachlass auszuwählen." Schliesslich kann ein Testament auch noch Auflagen und Bedingungen enthalten: "Tochter Katrin soll für den Hund sorgen und Tochter Sonja erhält die Jacht nur dann, wenn sie einen Meer-begeisterten Mann heiratet." Ein Erbe oder Vermächtnisnehmer, der damit nicht einverstanden ist, kann die Erbschaft ausschlagen.
  • Willensvollstrecker zur bestmöglichen Vermeidung von Erbstreitereien: Erbstreitereien lassen sich mit guten Erfolgsaussichten mittels der Einsetzung eines Willensvollstreckers vermeiden. Dessen Ernennung erfolgt testamentarisch durch den Erblasser. Bei einfachen Verhältnissen eignen sich der überlebende Ehegatte oder eine Person, die das Vertrauen der Familie geniesst. Im Testament steht dann beispielsweise der Satz: „Als Willensvollstreckerin setze ich letztwillig meine Ehefrau ein.“ Liegt ein komplizierter Nachlass vor oder sind Auseinandersetzungen zwischen den Erben absehbar, ist die Ernennung eines Notars, Treuhänders oder Steuerexperten sinnvoll. Das kostet dann allerdings.

Die letztwilligen Verfügungen sind in Schweizerischen Zivilgesetzbuch ZGB, Artikel 498ff geregelt.



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