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NeujahrsvorsatzFrage von Dr. med. U. S. in B.: «Ich kenne schon meinen Neujahrsvorsatz: Ich will auf langjähriges Drängen meiner Frau 2024 endlich einen Vorsorgeauftrag machen. Dann wird auch meine Frau ihren Vorsorgeauftrag machen. Was müssen wir tun?»

Das gesetzliche Vertretungsrecht bei Ehepaaren
Artikel 374 des Zivilgesetzbuches besagt: «Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. Das Vertretungsrecht umfasst:
Alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind sowie die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte sowie nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
Aber: Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.»

Das bedeutet: Für qualifiziertere Handlungen wie beispielsweise die Verlängerung einer Hypothek reicht das gesetzliche Vertretungsrecht nicht aus. Es braucht dafür die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (KESB). Oder: Der Staat mischt sich ein.
By the way: Diese staatliche Einmischung wird umfassend, wenn es wie bei Konkubinatspaaren oder Alleinstehenden im Falle der vorübergehenden oder dauernden Handlungsunfähigkeit keinen Ehegatten oder eingetragenen Partner gibt. Dann errichtet die KESB bei Nichtvorhandensein eines Vorsorgeauftrags von Amtes wegen eine Beistandschaft.

Staatliche Einmischung minimieren
Dank dem 2013 in Kraft getretenen Erwachsenenschutzrecht lässt sich die staatliche Einmischung minimieren. Mit einem Vorsorgeauftrag kann man eine vertraute natürliche oder auch eine juristische Person damit beauftragen, einen im Fall der Urteilsunfähigkeit in persönlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie im Rechtsverkehr zu vertreten (Artikel 360ff des Zivilgesetzbuches). Der Auftrag kann sich allenfalls auf Teilbereiche wie beispielsweise die Bankgeschäfte beschränken. Deshalb ist es wichtig, die Aufgaben im Vorsorgeauftrag genau zu umschreiben und im Vorfeld mit dem Beauftragten zu besprechen. Zumal es möglich ist, auch die Zustimmung oder die Verweigerung einer medizinischen Massnahme einzubinden. In diesem Fall handelt es sich um eine Kombination von Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung.

Eigenhändig oder öffentlich beurkundet
Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder von einem Notar öffentlich zu beurkunden. Bei Eigenhändigkeit muss der Vorsorgeauftrag wie ein Testament von Anfang bis Ende vom Auftraggeber in der Handschrift niedergeschrieben, datiert und unterzeichnet werden.
Gute Vorlagen für die Form und den Wortlaut des Vorsorgeauftrags und der Patientenverfügung können im Internet bei Pro Senectute erworben werden. Wichtig: Solange man urteilsfähig ist, lässt sich ein niedergeschriebener oder öffentlich beurkundeter Vorsorgeauftrag jederzeit ändern oder widerrufen.

Antrag beim Zivilstandsamt auf Eintrag ins Personenstandsregister
Das Vorhandensein des Vorsorgeauftrags sollte auf Antrag beim zuständigen Zivilstandsamt gemäss der «Weisung des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen: Eintragung des Hinterlegungsortes eines Vorsorgeauftrages im Schweizer Personenstandsregister» in das Personenstandsregister (Infostar) eingetragen werden.

Eintritt der Urteilsunfähigkeit
Ist der Eintrag des Vorsorgeauftrags in das Personenstandsregister erfolgt, erhält die zuständige Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (KESB) beim Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Verfassers des Vorsorgeauftrags mit ein paar Klicks Kenntnis von der Existenz des hinterlegten Dokuments. Die KESB prüft dann, ob alle Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrages wirklich eingetreten sind. Das ist dann gegeben, wenn der Vorsorgeauftrag gültig errichtet worden ist, der Auftraggeber seine Urteilsfähigkeit wirklich verloren hat, der Vorsorgebeauftragte für die Aufgabe geeignet erscheint und keine weiteren Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.
Nimmt die im Vorsorgeauftrag beauftragte Person den Auftrag an, wird ihr eine Urkunde ausgestellt. Diese umschreibt die Befugnisse und legitimiert den Beauftragten gegenüber Dritten. Die KESB mischt sich dann nicht mehr ein.
Wenn der Auftraggeber seine Urteilsfähigkeit allenfalls wiedererlangt, verliert der Vorsorgeauftrag seine Gültigkeit und die bislang urteilsunfähige Person wird wieder umfassend handlungsfähig.



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