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RentnerpaarAm 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform «AHV 21» angenommen und damit die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert. Die Reform tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die vier Hauptpunkte der Reform: Das Referenzalter von Frauen und Männern wird auf 65 Jahre vereinheitlicht, für die Frauen der Übergangsgeneration gibt es spezielle Ausgleismassnahmen, der Altersrücktritt wird flexibilisiert und die Mehrwertsteuer leicht erhöht. Lesen Sie, wie diese Massnahmen ab dem 1. Januar 2024 umgesetzt werden.

Vereinheitlichung des Rentenalters von Frauen und Männern auf 65 Jahre
Mit der Reform «AHV 21» wird für Mann und Frau ein einheitliches Rentenalter von 65 Jahren eingeführt. Dieses bildet die Bezugsgrösse für den flexiblen Altersrücktritt und wird deshalb neu als Referenzalter bezeichnet: Wer mit 65 die Rente bezieht, erhält diese ohne Abzüge oder Zuschläge ausbezahlt. Frauen der Übergangsgeneration mit den Jahrgängen 1961 bis 1969 erhalten hingegen einen lebenslänglichen Rentenzuschlag, wenn sie ihre Altersrente nicht vorbeziehen. Das neue Referenzalter 65 gilt auch für die Pensionskassen der beruflichen Vorsorge.

Wie wird das Referenzalter der Frauen erhöht?
Die Erhöhung des Referenzalters der Frauen beginnt erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform, mithin am 1. Januar 2025. Dann wird das Referenzalter in vier Schritten um jeweils drei Monate von 64 auf 65 Jahre erhöht. Das Referenzalter der Frauen wird somit erstmals am 1. Januar 2025 um drei Monate erhöht. Als erste betroffen sind die Frauen des Jahrgangs 1961. Beim zweiten Schritt sind es die Frauen des Jahrgangs 1962: Für sie beträgt das Referenzalter 64 Jahre und sechs Monate, für Jahrgang 1963 anschliessend 64 Jahre und neun Monate und ab Jahrgang 1964 schliesslich 65 Jahre. Ab Anfang 2028 gilt für alle das Referenzalter 65. Das sieht so aus:


Referenzalter

Beginn des Rentenanspruchs für die Frauenjahrgänge 1960 bis 1964
Für die Frauen der Jahrgänge 1960 bis 1964 beginnt der Rentenanspruch in den folgenden Monaten:

Referenzalter 1

Das individuelle Referenzalter kann HIER mittels Eingabe des Geburtsdatums errechnet werden.

Ausgleichsmassnahmen für die Frauenjahrgänge 1961 bis 1969
Zur Übergangsgeneration gehören die Frauen mit Jahrgang 1961 bis und mit 1969. Die Erhöhung des Referenzalters kann für Frauen, die kurz vor der Pensionierung stehen, einen Einschnitt in die Lebensplanung bedeuten. Darum wird die Erhöhung mit zwei Ausgleichsmassnahmen abgefedert. Diese kommen den Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 zugute:

  • Die erste Ausgleichsmassnahme kommt denjenigen Frauen zugute, die ihre Altersrente vor dem Referenzalter beziehen: Bei einem Vorbezug wird die Altersrente gekürzt, weil sie länger ausbezahlt wird. Die «AHV 21» weicht bei den Frauen mit Jahrgang 1961 bis 1969 von der normalen Kürzung ab: Ihre Altersrenten werden weniger stark gekürzt, und zwar lebenslang. Die Kürzung ist umso geringer, je tiefer das durchschnittliche Einkommen vor der Pensionierung war. Die Frauen dieser Jahrgänge können die Altersrente weiterhin ab 62 Jahren vorbeziehen. Ab Jahrgang 1970 gilt dann die gleiche Regelung wie für die Männer: Vorbezug frühestens ab 63 Jahren und normale Kürzung der Altersrente.
  • Die zweite Ausgleichsmassnahme betrifft diejenigen Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969, die ihre Rente nicht vorbeziehen: Sie erhalten einen Rentenzuschlag. Dieser Zuschlag ist bei tieferen Einkommen grösser als bei höheren Einkommen: Er wird nach Jahrgang abgestuft und beträgt zwischen 12.50 und 160 Franken pro Monat bei Frauen mit einer vollständigen Beitragsdauer. Bei vorhandenen Beitragslücken wird der Rentenzuschlag entsprechend gekürzt. Auch dieser Zuschlag wird lebenslang ausgerichtet. Bei verheirateten Frauen fällt der Rentenzuschlag nicht unter die Plafonierung: Der Zuschlag wird zusätzlich zur plafonierten Rente ausgerichtet. Der Zuschlag kann auch nicht dazu führen, dass ein allfälliger Anspruch auf Ergänzungsleistungen verloren geht oder gekürzt wird.


Rentenzuschlag der Übergangsgeneration berechnen
Die Höhe einer Altersrente hängt von sehr vielen individuellen Faktoren ab: Zur Hauptsache von der Beitragsdauer und vom durchschnittlichen Einkommen, das in den Beitragsjahren erzielt wurde. Hinzu kommen allenfalls Gutschriften für die Erziehung von Kindern und die Betreuung von Angehörigen, wobei letztere jeweils von Jahr zu Jahr zu beantragen sind. Bei Ehepaaren gilt die Beitragsdauer des erwerbstätigen Mannes in der Regel auch für die Frau, wenn sie während der Ehe keine Beiträge bezahlt hat. Das gilt selbstverständlich auch umgekehrt für Hausmänner mit einer erwerbstätigen Ehefrau. Zudem wird die Altersrente regelmässig an die Entwicklung der Löhne sowie der Konsumentenpreise angepasst.
Der Rentenzuschlag für die Frauen der Übergangsgeneration ist nach Alter und Einkommenskategorien gestaffelt. Man kann den Zuschlag HIER mittels Eingabe des Geburtsdatums und der Einkommenskategorie abfragen.

Neuer flexibler Rentenbezug in der AHV

  • Vorbezug der AHV-Rente: Wer sich heute frühzeitig pensionieren lässt, kann die Altersrente nur entweder ein Jahr oder zwei Jahre im Voraus beziehen. Zudem muss immer die ganze Rente bezogen werden. Mit der «AHV 21» lässt sich die Pensionierung in Zukunft flexibler gestalten. Die Rente kann im Alter zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden, bei Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62 Jahren.
    Neu ist es auch möglich, nur einen Teil der Rente zu beziehen. Die Mindestgrösse für den Vorbezug eines Teils der Rente liegt bei 20 Prozent, der maximale Anteil bei 80 Prozent. Sie wird entsprechend pro Vorbezugsmonat gekürzt. So wird ein schrittweiser Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand einfacher. Wie das neue Referenzalter 65 wird auch die Flexibilisierung mit dem anteiligen Rentenbezug gleichzeitig in der beruflichen Vorsorge verankert.
    Der Vorbezugsanteil kann einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden.
    Der Kürzungssatz bei einem Rentenvorbezug wird an die Lebenserwartung angepasst. Weniger starke Kürzungen sind für kleinere Einkommen vorgesehen. Diese Anpassungen erfolgen jedoch frühestens für 2027. Der Bundesrat wird die neuen Sätze erst kurz vor der Einführung festlegen.
  • Aufschub der AHV-Rente: Neu ist es möglich, einen Teil der Rente aufzuschieben. So kann beispielsweise die Arbeitszeit reduziert und das fehlende Einkommen durch einen Teil der Altersrente ausgeglichen werden. Wie bisher muss der Aufschub mindestens ein Jahr dauern. Ab dann kann die Rente wie bisher monatlich abgerufen werden.
    Analog zum Vorbezug kann beim Aufschub der bezogene Rententeil einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden.
    Mit dem neuen Gesetz ist eine Kombination von Teilvorbezug und Teilaufschub möglich. So kann ein Teil der Rente vorbezogen und der verbleibende Teil aufgeschoben werden Der Anteil kann zwischen 63 und 70 Jahren nur einmal geändert werden.
    Die Erhöhungssätze bei einem Rentenaufschub werden an die Lebenserwartung angepasst. Diese Anpassung erfolgt frühestens für 2027. Der Bundesrat wird die neuen Sätze erst kurz vor der Einführung festlegen.


Weiterarbeit nach dem Referenzalter: Rente wird allenfalls neu berechnet
Wer bisher nach dem Referenzalter weitergearbeitet und Beiträge bezahlt hat, konnte seine Altersrente nicht verbessern. Mit der Reform «AHV 21» wird es unter bestimmten Bedingungen möglich sein, Einkommen und Beitragszeiten, die nach dem Referenzalter erzielt wurden, bei der Neuberechnung der Rente zu berücksichtigen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die Maximalrente in der Höhe von derzeit 2’450 Franken für Einzelpersonen oder 3’675 Franken für Ehepaare noch nicht erreicht ist oder wenn man aufgrund einer Beitragslücke nur Anspruch auf eine Teilrente hat.

Erhöhung der Mehrwertsteuer von 7,7 auf 8,1 Prozent
Mit der Reform «AHV 21» erhält die AHV eine Zusatzfinanzierung mittels der Mehrwertsteuer: Am 1. Januar 2024 wird der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 2,5 auf 2,6 Prozent und der Normalsatz von 7,7 auf 8,1 Prozent erhöht.

Quelle: Merkblatt «Stabilisierung der AHV (AHV 21): Was ändert?»



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