Der Bundesrat hat eine Änderung des Unfallversicherungsgesetzes UVG bis zum 15. Dezember 2023 in die Vernehmlassung geschickt. Demnach sollen von der Unfallversicherung künftig auch dann Taggelder ausgerichtet werden, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf Rückfälle oder Spätfolgen einer Verletzung zurückzuführen ist, welche die versicherte Person im Jugendalter erlitten hat, als sie noch nicht erwerbstätig und damit noch nicht UVG-versichert war.
Unfall im Jugendalter: Bei Rückfall oder Spätfolgen derzeit keine UVG-Taggelder
Erleidet eine Person, die noch nicht erwerbstätig ist, einen Unfall, werden die medizinischen Kosten von ihrer Krankenkasse übernommen. Wenn sie später einen Rückfall oder Spätfolgen erleidet, während sie im Erwerbsleben steht, erhält diese Person keine Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung UVG. Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen hat die Person nämlich keinen Anspruch auf UVG-Leistungen, da der ursprüngliche Unfall nicht UVG-versichert war. Ihre Krankenkasse übernimmt in diesem Fall die medizinischen Kosten zu den Bedingungen des Krankenversicherungsgesetzes KVG. Der Erwerbsersatz wird vom Arbeitgeber versichert, allerdings nur für eine bestimmte Zeit. Es werden also keine Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung UVG bezahlt.
Neu soll es bis zu 720 UVG-Taggelder geben
Die vom Parlament angenommene Motion «Rechtslücke in der Unfallversicherung schliessen» soll dies ändern. Der Bundesrat schlägt vor, das Unfallversicherungsgesetzes UVG so zu ändern, dass Rückfälle oder Spätfolgen von einem Unfall, der nicht UVG-versichert war und sich vor Vollendung des 25. Altersjahres ereignet hat, ebenfalls als Nichtberufsunfälle gelten. Er schlägt ferner vor, dass solche Rückfälle und Spätfolgen einen Anspruch auf Taggelder während höchstens 720 Tagen begründen.
Geringfügige Anpassung der UVG-Prämien
Das auf der neuen Bestimmung basierende Taggeld wäre subsidiär zu allen anderen Arten von Erwerbsausfallentschädigungen. Es würde nur ausgerichtet, wenn die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers erlischt und die Person keinen Anspruch auf ein Taggeld einer Erwerbsausfallversicherung mehr hat. Dieses neue Risiko, das von den Versicherern zu tragen ist, hat maximal geschätzte Kosten von 17 Millionen Franken pro Jahr zur Folge. Die Finanzierung wird über eine geringfügige Anpassung der Prämien erfolgen, da diese von Gesetzes wegen risikogerecht sein müssen. Es wird geschätzt, dass die Nettoprämien für Nichtberufsunfälle um maximal 0,5 Prozent steigen werden.
Das sind die vorgeschlagenen neuen UVG-Artikel
Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG soll wie folgt geändert werden:
Art. 8 Abs. 3
Als Nichtberufsunfälle gelten auch Rückfälle und Spätfolgen im Zusammenhang mit einem Unfall (Art. 4 ATSG),der nicht durch das UVG versichert war und sich vor Vollendung des 25. Altersjahres ereignet hat. Absatz 2 ist nicht anwendbar. Es werden nur die Versicherungsleistungen nach Artikel 16 Absatz 2bis gewährt.
Art. 16 Abs. 2bis
In den Fällen nach Artikel 8 Absatz 3 besteht ebenfalls Anspruch auf Taggeld. Der Anspruch entsteht mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder sobald der Verdienstausfall aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht mehr durch den Arbeitgeber oder eine Versicherung ausgeglichen wird. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit oder mit dem Tod der versicherten Person, spätestens aber nach 720 Tagen.