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fachkraefteFrage von Dr. K. A. in T.: „Wie wird der Ferienanspruch von Teilzeitangestellten gemäss dem Gesetz berechnet?“

Antwort: In Artikel 329a des Obligationenrechts ist festgehalten: „Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.“ Diese gesetzliche Mindestdauer der Ferien darf auch bei Teilzeitangestellten nicht unterschritten werden. Wie viele Ferientage das im konkreten Fall ausmacht, berechnet sich aufgrund des Teilzeitgrades. Zum Beispiel: Eine 30-jährige Mitarbeiterin, die in einem 40-Prozent-Arbeitspensum beschäftigt ist und jeweils am Montag und Dienstag ganztags arbeitet, hat Anspruch auf acht Ferientage (40 Prozent von 20 Arbeitstagen). Diese acht Ferientage entsprechen vier vollen Ferienwochen, da die Mitarbeiterin pro Woche ja nur zwei Tage arbeitet und folglich für jede Ferienwoche auch nur zwei Ferientage benötigt.

Feiertage
Teilzeitangestellte, die im Wochen- oder Monatslohn angestellt sind, haben ebenfalls Anspruch auf bezahlte Feiertage, sofern der Feiertag auf einen Tag fällt, der zur ordentlichen vertraglichen Arbeitszeit gehört. Die immer montags und dienstags arbeitende Teilzeitangestellte hat somit Anspruch darauf, den Oster- und Pfingstmontag bezahlt frei zu erhalten, ohne diese Feiertage nacharbeiten zu müssen. Im Stundenlohn angestellte Teilzeiterwerbstätige haben hingegen keinen Anspruch auf bezahlte Feiertage, sofern vertraglich nicht eine andere Regelung getroffen wurde.
    

 
 

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