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EPD-MedienbildDer Bundesrat will das elektronische Patientendossier EPD mit fünf gezielten Massnahmen weiterentwickeln. Damit soll der Nutzen des EPD für Patientinnen und Patienten, die Ärzteschaft, Pflegende, Spitäler, Heime und alle weiteren Gesundheitseinrichtungen erhöht werden. Eingepackt sind die Massnahmen in der umfassenden Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier EPDG, die bis zum 19. Oktober 2023 in der Vernehmlassung ist. Lesen Sie, wie die fünf Massnahmen, die das Elektronische Patientendossier EPD retten sollen, ausgestaltet sind.

Erste Massnahme: EPD-Pflicht für Ärztinnen und Ärzte und alle ambulant Tätigen

Bereits heute sind alle Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime verpflichtet, das Elektronische Patientendossier EPD einzusetzen und alle behandlungsrelevanten Informationen darin einzutragen. In Zukunft soll das EPD entlang der gesamten Behandlungskette vorgeschrieben werden und auch die ambulanten Leistungserbringer wie Ärztinnen, Apotheker, Physiotherapeutinnen und Chiropraktoren umfassen. Sie müssen sich einem EPD-Anbieter anschliessen und Informationen zu Behandlungen mit den dafür relevanten Daten und Resultaten im EPD ablegen. Die Ablage erfolgt dezentral bei den dafür zertifizierten EPD-Anbietern, den sogenannten Stammgemeinschaften oder Gemeinschaften. Es gibt derzeit acht solcher Anbieter. Für deren Zertifizierung sind akkreditierte Zertifizierungsstellen zuständig. Die Kantone müssen überprüfen, ob alle Arztpraxen, Apotheken und weiteren ambulanten Leistungserbringer angeschlossen sind.

Zweite Massnahme: Das EPD für alle Versicherten, automatisch und kostenlos
Für alle Personen, die in der Schweiz wohnen und obligatorisch krankenversichert oder militärversichert sind, soll automatisch und kostenlos ein EPD eröffnet werden. Jede und jeder entscheidet anschliessend selbst, welche Gesundheitsfachpersonen auf das Dossier Zugriff haben. Die Kantone sind zuständig, dass die Bevölkerung in ihrem Kantonsgebiet ein EPD erhält. Wer kein Dossier will, kann beim Kanton Widerspruch gegen die Eröffnung des EPD einlegen. Mit diesem Opt-Out-Modell soll die Verbreitung und Nutzung des EPD ausgeweitet und das EPD zu einem Pfeiler des Gesundheitssystems werden.

Dritte Massnahme: Nachhaltige Finanzierung und klare Kompetenzteilung zwischen Bund und Kantonen
Mit der Gesetzesrevision sollen die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen und die Finanzierung des EPD geklärt werden. Der Bund soll in Zukunft die Weiterentwicklung des EPD inhaltlich koordinieren und finanzieren. Die Finanzierung der Stammgemeinschaften ist Sache der Kantone. Sie sorgen dafür, dass mindestens eine Stammgemeinschaft auf ihrem Hoheitsgebiet tätig ist.

Vierte Massnahme: Strenge Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit
Sicherheit hat für den Bundesrat oberste Priorität. Datenschutz und Datensicherheit müssen beim EPD daher gewährleistet sein. Für das EPD gelten bereits heute die höchsten Sicherheitsstandards, die dank ihrer Verankerung im Gesetz auch rechtlich durchgesetzt werden können. Die EPD-Anbieter müssen strenge gesetzliche Anforderungen in technischen und organisatorischen Belangen erfüllen und die Sicherheit auch in der Anwendung durch die EPD-Nutzerinnen und EPD-Nutzer gewährleisten. Der strenge Datenschutz und die Datensicherheit bleiben mit der Gesetzesrevision garantiert.

Fünfte Massnahme: Nutzbarmachen der Daten für die Forschung
Die im EPD abgelegten medizinischen Daten sind grundsätzlich von Interesse für Forschende. Mit der Gesetzesrevision soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass EPD-Inhaberinnen und EPD-Inhaber mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung die nicht anonymisierten medizinischen Daten in ihrem EPD für Forschungszwecke zur Verfügung stellen können.



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