Die beliebten Vorbezüge aus der Pensionskasse können für den Erwerb oder den Bau von selbst genutztem Wohneigentum, für die Rückzahlung von Hypotheken oder für werterhaltende Umbau- und Renovationsarbeiten des Wohneigentums alle fünf Jahre im jeweiligen Mindestbetrag von 20'000 Franken getätigt werden. Zu den werterhaltende Umbau- und Renovationsarbeiten zählen auch Sonnenkollektoren. Dies aber nur, wenn die Stromproduktion daraus dem nachgewiesenen Eigenbedarf dient.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV präzisiert
In den «Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 161» vom 11. Mai 2023 beantwortet das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV die Frage: Ist ein Pensionskassenvorbezug für Solaranlagen, deren Stromproduktion höher ist als der Eigenbedarf, zulässig? Die Antwort: Schon vor etlichen Jahren hat das BSV dargelegt, dass die Installation von Sonnenkollektoren zur Strom- und Warmwassergewinnung oder zum Heizen des Wohnraumes über einen Vorbezug aus der Pensionskasse finanziert werden darf. Die versicherte Person kann nach der heutigen Ansicht des BSV aber nur für diejenigen Sonnenkollektoren Vorsorgemittel beziehen, die der Stromerzeugung für den Eigenbedarf dienen. Dies hat zur Folge, dass die Solarstromproduktion, welche vom Versicherten nicht selber genutzt wird, nicht mit Vorsorgemitteln finanziert werden darf.
Diese neue Beurteilung stimmt mit der vom Gesetzgeber vertretenen Absicht überein, die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge auf den Eigenbedarf einzuschränken und keine Investitionen zu ermöglichen, die von Anfang an dem Erzielen von Gewinnen dienen. Dies käme einem Abfluss von Mitteln aus dem Vorsorgekreislauf gleich und widerspräche damit dem Zweck der Wohneigentumsförderung. Die versicherte Person muss somit bei einem Pensionskassenvorbezug für eine Solaranlage der betroffenen Pensionskasse den Wert des Eigenbedarfsanteils an der Solaranlage belegen können.
Pro memoria: Das sind Pensionskassenvorbezüge
Das Berufsvorsorgegesetz BVG und die Verordnung über die Wohneigentumsförderung WEFV regeln den Vorbezug von Pensionskassenkapital für Wohneigentum. Ein solcher Pensionskassenvorbezug kann für den Erwerb oder den Bau von selbstgenutztem Wohneigentum, für die Rückzahlung von Hypotheken oder für werterhaltende Umbau- und Renovationsarbeiten und damit auch für selbstgenutzte Solaranlagen alle fünf Jahre im jeweiligen Mindestbetrag von 20'000 Franken getätigt werden. Vor Alter 50 kann das gesamte Guthaben bezogen werden, später ist der Bezug auf das Guthaben im Alter 50 oder, sofern höher, die Hälfte der Freizügigkeitsleistung beschränkt. Zudem muss der Vorbezug spätestens drei Jahre vor dem frühesten Pensionierungszeitpunkt stattfinden.
Sondersteuer
Jeder Pensionskassenvorbezug wird mit dem Vorzugssteuertarif für den Bezug von Vorsorgegeldern besteuert. Der Ehepartner muss dem Vorbezug schriftlich zustimmen. Nach dem Vorbezug muss dieser zuerst zurückbezahlt werden, bevor ein Pensionskasseneinkauf getätigt werden kann. Auch wenn das Eigentum verkauft wird, muss der Pensionskassenvorbezug zurückerstattet werden, sofern innert zwei Jahren keine Wiederinvestition in Wohneigentum erfolgt. Bei der Rückzahlung wird die beim Vorbezug bezahlte Sondersteuer rückvergütet.
Vorsorgelücke vermeiden
Anstatt das Vorsorgekapital in Geldform zu beziehen, kann es auch nur belehnt werden: Es bleibt dann in der Pensionskasse und wird zugunsten des Hypothekargläubigers verpfändet. Damit kann im Gegensatz zum Vorbezug eine riskante Vorsorgelücke vermieden werden. Dafür muss eine höhere Hypothekarverschuldung verzinst und amortisiert werden.
Achtung: Seit dem 1. Juli 2012 halten die Banken im Rahmen einer Selbstregulierung „Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen“ ein. Demnach müssen bei selbstgenutztem Wohneigentum mindestens zehn Prozent «echte» Eigenmittel eingebracht werden, die nicht aus der Verpfändung oder dem Vorbezug von Pensionskassengeldern stammen.