Die Vollrenten von AHV und Invalidenversicherung IV steigen aufgrund eines Bundesratsbeschlusses ab dem 1. Januar 2023 um 2,5 Prozent. Diese Erhöhung geht mit steigenden Masszahlen in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge einher. Wir zeigen wichtige Änderungen 2023 in den Schweizer Sozialversicherungen.
Die neuen Vollrenten 2023 von AHV und Invalidenversicherung IV
Die neuen Masszahlen 2023 der obligatorischen Beruflichen Vorsorge
Steuerbefreite Vorsorgesäule 3a
- Erwerbstätige, die einer Vorsorgeeinrichtung angehören, dürfen jährlich maximal 7056 Franken (2021/22: 6883) steuerbefreit in die gebundene Vorsorge 3a investieren
- Erwerbstätige ohne Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung können maximal einen Fünftel ihres AHV-pflichtigen Jahreseinkommens steuerbefreit in die gebundene Vorsorge 3a investieren, wobei 35’280 Franken (2021/22: 34'416 Franken) nicht überschritten werden dürfen.
Erwerbsausfallentschädigung für Dienstleistende
Das Solidaritätsprozent für die Arbeitslosenversicherung entfällt
Ab dem 1. Januar 2023 müssen alle Arbeitnehmenden nur noch für Erwerbseinkommen bis 148’200 Franken pro Jahr Beiträge für die Arbeitslosenversicherung entrichten, und zwar zusammen mit dem Arbeitgeber 2,2 Prozent. In den letzten Monaten hat der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung genug Kapital aufbauen können, um die auf dem 148'200 Franken übersteigenden Jahreseinkommen erhobenen Beiträge von total einem Prozent wieder streichen zu können.