Die Inkraftsetzung des revidierten Erbrechts auf den 1. Januar 2023 zieht Neuerungen auch im Bereich der steuerbefreiten Vorsorgesäule 3a nach sich. Im überarbeiteten Artikel 82 des Berufsvorsorgegesetzes wird präzisiert, dass das bei 3a-Stiftungen von Banken und Versicherungen angesparte steuerbegünstigte Vorsorgevermögen nicht in die Erbmasse des Vorsorgenden fällt: Es wird den Begünstigten direkt ausbezahlt, fällt aber bei Pflichtteilsverletzungen unter die mögliche Herabsetzung. Lesen Sie, was das bedeutet.
Der mit der Erbrechtrevision überarbeitete Artikel 82 des Berufsvorsorgegesetzes
Im Rahmen des revidierten Erbrechts wurde der Artikel 82 des Berufsvorsorgegesetzes wie folgt neu formuliert:
Art. 82 Gleichstellung anderer Vorsorgeformen
- Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten:
a. die gebundene Selbstvorsorge bei Versicherungseinrichtungen;
b. die gebundene Selbstvorsorge bei Bankstiftungen. - Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Abzugsberechtigung für diese Beiträge fest.
- Er regelt die Einzelheiten der anerkannten Vorsorgeformen, insbesondere bestimmt er den Kreis und die Reihenfolge der Begünstigten. Er legt fest, inwieweit der Vorsorgenehmer die Reihenfolge der Begünstigten ändern und deren Ansprüche näher bezeichnen kann; die vom Vorsorgenehmer getroffenen Anordnungen bedürfen der Schriftform.
- Die aus einer anerkannten Vorsorgeform Begünstigten haben einen eigenen Anspruch auf die ihnen daraus zugewiesene Leistung. Die Versicherungseinrichtung oder die Bankstiftung zahlt diese den Begünstigten aus.
Ansprüche aus der Vorsorgesäule3a unterliegen aber der Herabsetzung
Die Erbrechtsrevision stellt mithin klar, dass auch Guthaben der gebundenen Selbstvorsorge bei Bankstiftungen nicht zum Nachlass zählen, was bisher umstritten war. Somit gehören Guthaben der Vorsorgesäule 3a bei beiden anerkannten Vorsorgeformen der gebundenen Selbstvorsorge, nämlich 3a-Konten und 3a-Policen, explizit nicht zur Erbmasse.
Die Begünstigten erwerben solche Ansprüche somit aus eigenem Recht. Einrichtungen der Vorsorgesäule 3a können ihre Leistungen daher direkt an die begünstigten Personen auszahlen.
Aber: Die Ansprüche aus der Säule 3a unterliegen gemäss dem neuen Erbrecht der Herabsetzung und werden der Pflichtteilsberechnungsmasse hinzugerechnet. Pflichtteilsberechtigte Erbinnen und Erben, die nicht ihren Pflichtteil erhalten, können also gegenüber den 3a-Begünstigten die Herabsetzung verlangen. Das ist festgelegt in den aufgrund der Erbrechtsrevision neuformulierten Artikeln 476 und 529 des Zivilgesetzbuches ZGB.
Das ist die Herabsetzung
Wenn der Erblasser mit seinem Testament oder dem Erbvertrag oder dem Ehevertrag Pflichtteile verletzt hat, so verstösst er gegen das zwingende Recht. Die Erben, deren Pflichtteil nicht eingehalten wurde, können in diesen Fällen eine Herabsetzungsklage beim Gericht einreichen. Bei einer erfolgreichen Herabsetzungsklage müssen jene Erben, welche «zu viel» erhalten haben, der pflichtteilsverletzten Person die Differenz bis zum Pflichtteilsbetrag erstatten.
Die möglichen Begünstigten der Vorsorgesäule 3a
Das sind laut dem Artikel 2 der «Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3)» die möglichen begünstigten Personen der Vorsorgesäule 3a:
- Im Erlebensfall ist der Vorsorgenehmer die begünstigte Person. Nach dessen Ableben ist Begünstigter der überlebende Ehegatte oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner.
- Bei Nichtvorhandensein eines Ehegatten oder einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners gelten als Begünstigte die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Die Reihenfolge dieser begünstigten Personen kann vom Vorsorgenehmer schriftlich geändert und die Ansprüche können näher bezeichnet werden.
- Erst wenn solche Personen nicht vorhanden sind, sind die Eltern, die Geschwister und die übrigen Erben als Begünstigte vorgesehen, wobei auch hier die Reihenfolge schriftlich festgelegt und Ansprüche näher bezeichnet werden können.