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EhestreitFrage von Dr. med. L. A. in B.: «Meine Frau und ich führen einen gehobenen Lebensstandard. Ich bringe dank meiner gutgehenden Praxis den Grossteil des ehelichen Einkommens nach Hause. Jetzt haben wir uns getrennt. Der Anwalt meiner Frau hat mir nun geschrieben: ‘Ihre Frau will sich nicht scheiden lassen. Somit können Sie gemäss Artikel 114 des Zivilgesetzbuches erst nach zwei Jahren des Getrenntlebens gegen den Willen Ihrer Frau eine Scheidungsklage einreichen. Dabei gilt: Bis zum endgültigen Ende der Ehe müssen Sie auch beim Getrenntleben den in Ihrer Ehe erreichten gehobenen Lebensstandard für Ihre Frau weiterhin sicherstellen.’ Stimmt das?»

Wegfall des Anspruchs auf gehobenen Lebensstandard erst nach der Scheidung
Das Bundesgericht hat in verschiedenen jüngeren Urteilen die Rechtsauffassung geäussert, dass beide Ehepartner nach der Scheidung eigenverantwortlich für sich zu sorgen haben. Entsprechend tiefer fallen neuerdings die gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlungen aus. Oder: Die Ehe verliert ihren Charakter als Lebensversicherung (vergleiche unseren Artikel «Warnung des Bundesgerichts an die Frauen, die wegen Ehe und Kindererziehung die Karriere und das Geldverdienen vernachlässigen»).
Der Wegfall des gehobenen Lebensstandards gilt aber für den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner erst nach der Scheidung. Sind genügend Mittel vorhanden, hat der wirtschaftlich schwächere Ehepartner auch während des Getrenntlebens im Hinblick auf eine Scheidung weiterhin Anspruch auf den gehobenen Lebensstandard. Oder: Der wirtschaftlich stärkere Ehepartner muss dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner auch beim Getrenntleben bis zum endgültigen Ende der Ehe den gebührenden Unterhalt finanzieren.

Bundesgericht spricht Klartext
Die Unterhaltspflicht des wirtschaftlich stärkeren Ehepartners bis zum endgültigen Ende der Ehe hat das Bundesgericht im Urteil 5_849/2020 vom 27. Juni 2022 wie folgt untermauert: Solange die Ehe besteht, und zwar auch beim Getrenntleben, haben beide Ehegatten bei genügenden Mitteln Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards.



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