Frage von Dr. B. Z. in K.: „Meine Arztpraxis wird als Aktiengesellschaft geführt. Ich zahle mir einen branchenüblichen Jahreslohn von über 150‘000 Franken. Die Aktiengesellschaft schliesst für das Geschäftsjahr 2012 mit einem Gewinn von über 100‘000 Franken. Jetzt möchte ich mir eine Dividende auszahlen, die gemessen am Steuerwert der Aktiengesellschaft weit über zehn Prozent Vermögensertrag entspricht. Laufe ich Gefahr, dass die AHV einen Teil dieser Dividende als AHV-pflichtigen Lohn aufrechnet?
Antwort: Damit die AHV-Behörde Dividenden als AHV-pflichtigen Lohn aufrechnet, braucht es zwei Voraussetzungen: Die Aktiengesellschaft zahlt dem Einzel- oder Hauptaktionär keinen oder im Branchenvergleich einen unangemessen tiefen Lohn, dafür aber eine offensichtlich überhöhte Dividende. Dann erfolgt die Aufrechnung eines Teils der Dividende als AHV-pflichtiger Lohn höchstens bis zur Höhe eines branchenüblichen Gehalts. Aber: Wird dem Einzel- oder Hauptaktionär von der Aktiengesellschaft ein branchenübliches Gehalt bezahlt, erfolgt keine Aufrechnung eines Teils der Dividende in AHV-pflichtiges Einkommen.
Frage von Dr. B. Z. in K. wegen des zulässigen Verhältnisses von Lohn und Dividende bei Arztpraxen, die als Aktiengesellschaft geführt werden
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