Ein unverheiratetes Paar lebt seit 2012 im Konkubinat. Am 25. Juli 2017 kommt ein erstes gemeinsames Kind zur Welt, am 19. März 2020 ein zweites Kind. Am 4. Juni 2020 stirbt der Mann überraschend an einem Herzinfarkt. Die Kinder erhalten Waisenrenten und ein Todesfallkapital, aber die Mutter erhält von der Pensionskasse des verstorbenen Konkubinatspartners keinen Rappen. Das angerufene Bundesgericht bestätigt diesen Pensionskassenentscheid mit der Begründung: Das unverheiratete Paar hat es unterlassen, bei der Pensionskasse eine schriftliche Begünstigungserklärung zu hinterlegen.
Das sagt das Berufsvorsorgegesetz zum Konkubinat
Laut Artikel 20a des Berufsvorsorgegesetzes kann die Pensionskasse in ihrem Reglement «natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss» als begünstigte Person für die Hinterlassenenleistungen vorsehen.
Das Reglement studieren!
Die vom Gesetzgeber als Kann-Möglichkeit vorgesehenen Voraussetzungen für die Begünstigung des Konkubinatspartners müssen im Reglement der jeweiligen Pensionskasse enthalten sein. Sie gelten nicht von Gesetzes wegen. Die meisten Pensionskassen haben Begünstigungsregeln für Konkubinatspartner umgesetzt. Die Reglementsbestimmungen müssen in jedem Einzelfall sorgfältig studiert werden.
Es wird eine schriftliche Begünstigungserklärung verlangt
In fast allen Fällen gilt: Die Pensionskassen, welche Konkubinatspartner im Rahmen der Kann-Vorschrift des Berufsvorsorgegesetzes als begünstigte Person für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, verlangen vom Versicherten zu Lebzeiten eine schriftliche, von beiden Konkubinatspartnern unterzeichnete Begünstigungserklärung. Darin muss bekundet werden, welche Person als Lebenspartner begünstigt ist und aufgrund welcher Fakten die reglementarischen Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente gegeben sind. Zuweilen wird als Nachweis sogar eine Konkubinatsvereinbarung verlangt. Fehlt die Begünstigungserklärung, kann die Pensionskasse im Todesfall des Versicherten jegliche Zahlung verweigern.
Bundesgericht bekräftigt das Erfordernis der schriftlichen Begünstigungserklärung
Im Bundesgerichtsentscheid 9C_358/2021 vom 4. März 2022 bekräftigt das Bundesgericht im eingangs geschilderten Fall: Wird im Reglement einer Pensionskasse eine zu Lebzeiten eingereichte schriftliche Begünstigungserklärung verlangt und fehlt diese Begünstigungserklärung beim Tod des Versicherten, gibt es für die hinterbliebene Lebenspartnerin keine Hinterlassenenleistungen von der betroffenen Pensionskasse. Das gilt auch, wenn der unerwartet verstorbene Versicherte zu Lebzeiten vor Zeugen wiederholt beteuert hat, bei der Pensionskasse bald mal eine Begünstigungserklärung einreichen zu wollen. Oder: Etwas tun zu wollen, genügt nicht, man muss es tun!