Frage von Frau Dr. med U. V. in H.: «Wir, zwei Ärztinnen und drei Ärzte, wollen uns in einer Praxisgemeinschaft in der juristischen Form einer Aktiengesellschaft zusammenschliessen und an zwei Standorten tätig sein. Alle Ärztinnen und Ärzte haben derzeit für die Abrechnung mit den Krankenkassen eine eigene ZSR(Zahlstellenregister)-Nummer. Eine Ärztin will neben der Tätigkeit im Rahmen der Aktiengesellschaft noch selbständig tätig sein. Was geschieht mit unseren ZSR-Nummern?»
Praxisgemeinschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft
Ärztinnen und Ärzte, die ihre fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit mit Berufsausübungsbewilligung im Namen und auf Rechnung einer Praxisaktiengesellschaft als unselbständige Arbeitnehmende ausüben, erbringen ihre ärztlichen Leistungen als Hilfsperson der Arbeitgeberin, der Praxisaktiengesellschaft. Oder: In einer Praxisaktiengesellschaft gibt es juristisch nur von der Praxisaktiengesellschaft angestellte Ärztinnen und Ärzte, und zwar unabhängig davon, wem die Aktien der Praxisaktiengesellschaft gehören. Das Zahlstellenregister ZSR vergibt eine ZSR(Zahlstellenregister)-Nummer ausschliesslich an die Praxisaktiengesellschaft, der juristischen Person. Alle Ärztinnen und Ärzte, welche in dieser Praxisaktiengesellschaft tätig sind, erhalten eine K-Nummer (Kontrollnummer) gemäss den aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahlstellenregisters ZSR. Dort steht: «K-Nummern werden Leistungserbringern für ihre Angestellten erteilt, welche Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen dürfen, die jedoch vom Arbeitgeber abgerechnet werden müssen.» Das alles gilt für alle Kantone.
Praxisaktiengesellschaft, die an mehreren Standorten tätig ist
Im Merkblatt «Merkblatt für die Erteilung der Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nummer) für Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen» steht: «Die ZSR-Nummern werden einem Rechtsträger, der Aktiengesellschaft als juristische Person, pro Standort erteilt, an welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen an mehreren Standorten erbracht, ist für jeden dieser Standorte eine separate ZSR-Nummer zu beantragen.»
Was geschieht mit den bestehenden ZSR-Nummern?
Die persönliche ZSR-Nummer der Ärztinnen und Ärzte, die mit einer K-Nummer über die ZSR-Nummer einer juristischen Person abrechnen, wird grundsätzlich sistiert, wenn nicht mehr darüber abgerechnet wird. Sämtliche Ärztinnen und Ärzte, die Inhaber einer gültigen ZSR-Nummer sind, werden deshalb beim Zusammenschluss in einer Praxisaktiengesellschaft vom Zentralstellenregister mit dem Brief «Anfrage Sistierung der Zahlstellenregisternummer (ZSR-Nr.)» angeschrieben. Die Ärztin oder der Arzt muss dann mit rechtsgültiger Unterschrift darlegen, weshalb sie oder er die ZSR-Nummer nicht sistieren will.
Somit gilt: In einer Praxisaktiengesellschaft können angestellte Ärztinnen und Ärzte, die weiterhin in Teilzeit auf eigene Rechnung tätig sein wollen, ihre ZSR-Nummer für die selbständige Tätigkeit ausserhalb der juristischen Person behalten.
Alle Informationen über die ZSR-Nummer-Anträge sind auf der Internetseite des Zahlstellenregisters publiziert.