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Viedeogespraech-im-KonkubinatDas Bundesgericht hat im Urteil 9C_485/2021 vom 21. Februar 2022 festgelegt, dass eine pensionskassenrelevante Lebensgemeinschaft von unverheirateten Lebenspartnern auch dann erfüllt ist, wenn die beiden Partner aus beruflichen Gründen nur an den Wochenenden und in den Ferien im gemeinsamen Haushalt leben. Das Urteil schafft mithin eine Modernisierung der im Berufsvorsorgegesetz BVG vorausgesetzten Lebensgemeinschaft, die eine Begünstigung des Partners bei der Pensionskasse ermöglicht.

Das ist der Fall
Der 1974 geborene C. war bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, für die berufliche Vorsorge versichert, als er im Dezember 2018 starb. Die Axa anerkannte, dass deshalb ein Todesfallkapital fällig geworden war, und zog als Leistungsempfängerinnen alternativ die Schwester und einzige Erbin des Versicherten und dessen langjährige Lebensgefährtin in Betracht. Eine Einigung konnte nicht gefunden werden. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschied sich für die Lebensgefährtin als Leistungsempfängerin. Dagegen erhob die Schwester Beschwerde beim Bundesgericht und machte unter anderem geltend, dass keine ununterbrochene Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt vorläge, wie dies im Reglement der Vorsorgeeinrichtung als Leistungsvoraussetzung bestimmt sei. Denn der Verstorbene und seine Lebenspartnerin lebten aus beruflichen Gründen während der Woche getrennt und nur am Wochenende und in den Ferien zusammen.

Das sagt das Gesetz
In Artikel 20a des Berufsvorsorgegesetzes BVG wird festgelegt: Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement die Person, die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat, als Begünstigte vorsehen. Die meisten Pensionskassen haben das in ihrem Reglement aufgenommen. Fragt sich, was unter einer Lebensgemeinschaft zu verstehen ist.

Neue Interpretation der Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt
Im Urteil 9C_485/2021 vom 21. Februar 2022 erwägt das Bundesgericht, dass unter dem Titel der Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt nicht ohne weiteres eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft an einem festen Wohnort erwartet werden könne. Ein solches Verständnis trüge den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht Rechnung. Lebenspartner könnten aus beruflichen, gesundheitlichen oder anderen schützenswerten Gründen häufig nicht ununterbrochen zusammenwohnen, sondern oft eben beispielsweise nur am Wochenende und in den Ferien. Massgebend sein müsse, dass die Lebenspartner den manifesten Willen hätten, ihre Lebensgemeinschaft soweit möglich als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben. Der Begriff des gemeinsamen Haushalts sei mithin zeitgemäss weit zu verstehen.

Das Bundesgericht urteilt
Auf dieser Grundlage kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall ein «gemeinsamer Haushalt» und somit eine Lebensgemeinschaft im reglementarischen Sinne vorliegt, da das Getrenntleben gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz während der Arbeitstage beruflichen Gründen geschuldet war, also nicht aus rein praktischen Motiven erfolgte. Im Resultat schützt das Bundesgericht somit den vorinstanzlichen Entscheid, wonach das Todesfallkapital der Lebenspartnerin des Versicherten auszuzahlen sei und nicht der alleinerbenden Schwester.



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