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Mutterschaft«Es gibt eine Bestimmung zum Mutterschaftsurlaub, die vielen Arbeitgebern und betroffenen Müttern nicht bewusst ist. Am besten, man weist die Mitarbeiterinnen darauf hin, wenn sie in den Mutterschaftsurlaub gehen.» Das schreibt die SVA Zürich in ihrem «Newsletter für Arbeitgebende» vom August 2022. Lesen Sie, um was es geht.

Anspruch erlischt bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit
Erwerbstätige Frauen haben Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Für den Erwerbsausfall während des Urlaubs gibt es die Mutterschaftsentschädigung. Wird die Arbeit von der Mutter früher aufgenommen, endet der Anspruch auf Entschädigung, und zwar unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Das ist in Artikel 25 der Erwerbsersatzverordnung EOV wie folgt festgehalten: «Der Anspruch der Mutter auf Entschädigung endet am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad.»

Erlöschen des Anspruchs gilt auch bei Wiederaufnahme von entschädigten nebenberuflichen Tätigkeiten wie politische Sitzungen oder bezahlte Vereinstätigkeit
Vielen Arbeitgebern und Müttern ist nicht bewusst, dass das Erlöschen des Anspruchs auf die staatliche Mutterschaftsentschädigung auch bei einer Wiederaufnahme von nebenberuflichen Tätigkeiten gilt, beispielsweise: Wenn es für die Sitzung des Gemeinderats, der Kirchenpflege, eines Vereins oder eines Verwaltungsrats eine AHV-pflichtige Entschädigung wie Sitzungsgelder gibt, gilt das als Arbeit. Und damit endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung auch für den Hauptjob.



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