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elektronisches-PatientendossierFür eine erfolgreiche Einführung und Verbreitung des Elektronischen Patientendossiers fehlt es derzeit an einer klaren Aufgaben- und Kompetenzaufteilung sowie namentlich an einer nachhaltigen Finanzierung. Dies hat der Bundesrat bereits in einem Bericht im August 2021 festgehalten. Gleichzeitig hat er damals das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt, das «Bundesgesetz über das Elektronische Patientendossier EPDG» einer grundlegenden Prüfung zu unterziehen. Basierend auf den Ergebnissen der Prüfung hat der Bundesrat an der Sitzung vom 27. April 2022 entschieden, eine umfassende Revision des «Bundesgesetzes über das Elektronische Patientendossier EPDG» anzustossen. Für diese Revision hat die Regierung konkrete Eckpunkte über die künftige Rolle und Ausgestaltung des Elektronische Patientendossiers festgelegt. Lesen Sie, um was es geht.

Eckpunkte für die Rolle und Ausgestaltung des Elektronischen Patientendossiers
Für die Revision des «Bundesgesetzes über das Elektronische Patientendossier EPDG» hat der Bundesrat die folgenden Eckpunkte festgelegt:

  • Das Elektronische Patientendossier soll künftig als Instrument der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gelten und dazu beitragen, die Ziele der obligatorischen Krankenversicherung bezüglich einer höheren Behandlungsqualität und einer besseren Kosteneffizienz zu erreichen. Das Elektronische Patientendossier stützt sich dafür neu zusätzlich auf Artikel 117 der Bundesverfassung, womit dem Bund eine weitreichende Regelungskompetenz zukommt. Die Versicherer sollen keinen Zugriff auf das Elektronische Patientendossier erhalten.
  • Die Aufgaben und Kompetenzen und damit auch die Sicherstellung der Finanzierung des Elektronischen Patientendossiers durch Bund und Kantone werden klar geregelt. So sollen die Kantone die Finanzierungsverantwortung für den Betrieb der Stammgemeinschaften übernehmen. Der Bund übernimmt die Kosten für die Weiterentwicklung, wie beispielsweise die Einführung der eMedikation.
  • In der Frage der Freiwilligkeit der Patientinnen und Patienten sollen zwei Variante vernehmlasst werden: Die Beibehaltung der Freiwilligkeit sowie die Einführung eines Opt-Out-Modells, wobei letzteres vom Bundesrat bevorzugt wird.
  • Alle ambulant tätigen Gesundheitsfachpersonen sollen verpflichtet werden, ein Elektronisches Patientendossier zu führen, in Umsetzung der Motion 19.3955 «Ein elektronisches Patientendossier für alle am Behandlungsprozess beteiligten Gesundheitsfachpersonen». Neuzugelassene ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte sind hierzu bereits seit dem 1. Januar 2022 verpflichtet.
  • Forschende sollen Zugriff auf Daten das Elektronischen Patientendossiers haben, falls die Patientinnen und Patienten dazu einwilligen.
  • Eine zentrale Ablage für dynamische Daten soll deren Bearbeitung vereinfachen.
  • Die Nutzung der technischen Infrastruktur des Elektronischen Patientendossiers soll für Zusatzdienste, wie beispielsweise die Überweisung von Patientinnen und Patienten an andere Gesundheitsfachpersonen, ermöglicht werden.
  • Es soll geklärt werden, wie eine künftige staatliche Elektronische Identität E-ID für den Zugang zum Elektronischen Patientendossier genutzt werden kann.


Übergangsfinanzierung des Elektronischen Patientendossiers bis zum Abschluss der Gesetzesrevision
Das Eidgenössische Departement des Innern soll dem Bundesrat rasch eine Vernehmlassungsvorlage für eine Übergangsfinanzierung des Elektronischen Patientendossiers unterbreiten. Mit der Gewährung von Finanzhilfen soll sichergestellt werden, dass die Finanzierung des Elektronischen Patientendossiers bis zur Revision des «Bundesgesetzes über das Elektronische Patientendossier EPDG» sichergestellt ist. Die Kantone müssen sich an den Finanzhilfen beteiligen. Der Verteilschlüssel zwischen Bund und Kantonen ist zu definieren.



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