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PensionskasseinkaufDie freiwilligen Einkäufe in die Pensionskassen haben in den letzten Jahren stark zugenommen. 2020 betrugen sie laut der Pensionskassenstatistik insgesamt 6,8 Milliarden Franken und damit gut zwei Drittel mehr als im Jahr 2010. Der Rekordstand ist kein Wunder: Wer derzeit als eher risikoscheuer Mensch über ersparte, geerbte oder geschenkte liquide Mittel verfügt, hat es gar nicht einfach, sein Geld sicher und rentabel anzulegen. Die Frankenzinsen für erstklassige Obligationen sind tief, die Immobilienpreise hoch und die Aktien stark im Risikobereich. Deshalb nutzen viele Pensionskassenangehörige eine bewährte Anlagealternative: den freiwilligen Pensionskasseneinkauf. Hier sorgt der gesetzlich erlaubte Abzug des gesamten Einkaufsbetrags vom jeweils steuerbaren Jahreseinkommen über die damit verbundene Steuerersparnis automatisch für eine ansprechende Rendite. Auch ist das einbezahlte Kapital in der Pensionskasse gut geschützt. Kommt dazu: Für selbständigerwerbende Ärztinnen und Ärzte sowie andere Medizinalpersonen gibt es bei den Pensionskasseneinkäufen ein spezielles AHV-Renditezückerchen.

Pensionskasseneinkäufe können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden
Pensionskasseneinkäufe erhöhen das angesparte Vorsorgekapital in seiner Pensionskasse und damit die potenziellen Altersleistungen: die Pensionskassenrente oder den Kapitalbezug. Der freiwillig in die Pensionskasse einbezahlte Betrag kann im Jahr der Einzahlung vollständig vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die dadurch gesparten Steuern machen die Pensionskasseneinkäufe anlagetechnisch so attraktiv.
Kommt dazu: Wer Jahr für Jahr gestaffelt Pensionskasseneinkäufe vornimmt, kann jedes Jahr die Steuerprogression brechen. Bei einem allfälligen Kapitalbezug aus der Pensionskasse wird dann nur der tiefere Sondersteuersatz für Vorsorgegelder fällig.

Was bei Pensionskasseneinkäufen besonders zu beachten ist
Pensionskasseneinkäufe dürfen nur bis zur Höhe des reglementarischen festgelegten Höchstbetrags getätigt werden. Dieser Höchstbetrag wird den Versicherten auf dem jährlichen Pensionskassenausweis mitgeteilt oder er kann bei seiner Vorsorgeeinrichtung jederzeit abgefragt werden.
Zudem gilt: Sämtliche Pensionskassenvorbezüge für selbst bewohntes Wohneigentum müssen zurückbezahlt sein, bevor Pensionskasseneinkäufe steuerlich in Abzug gebracht werden können. Und allfällige Freizügigkeitsguthaben aus früheren Anstellungen sind ohne steuerlichen Abzug in die gegenwärtige Pensionskasse einzuzahlen. Dort vermindern sie das Einkaufspotenzial.
Im Hinblick auf die persönliche Finanzplanung gibt es zudem eine einschränkende Frist: Aufgrund einer bundesgerichtlichen Gesetzesauslegung darf nach steuerlich abgezogenen Pensionskasseneinkäufen während dreier Jahre kein Kapitalbezug gemacht werden. Oder: Wer in den drei Jahren vor der Pensionierung einen Pensionskasseneinkauf steuerlich geltend macht, muss das ganze Alterskapital in Rentenform beziehen. Ein Bezug in Kapitalform des betroffenen Einkaufsbetrags ist in diesem Fall nur dann möglich, wenn die gesparte Steuer zurückbezahlt wird.

Gefahr der Scheidung
Laut Gesetz werden die Pensionskassenguthaben der beiden Ehegatten im Scheidungsfall je hälftig geteilt. Das gilt grundsätzlich auch für die im Alterskapital enthaltenen Einkaufsbeträge. Dabei gibt es eine Ausnahme: Einkäufe oder Einkaufsanteile aus Mitteln, die zum Eigengut des Ehegatten zählen, werden nicht geteilt. Zum Eigengut zählt alles, was von einem Partner in die Ehe mitgebracht wird oder was dieser während der Ehe erbt oder geschenkt bekommt. Ergo: Mit Eigengut finanzierte Einkäufe bleiben im Scheidungsfall samt Zins ungeteilt in der Pensionskasse des jeweiligen Eigengut-Eigentümers. Ergo: Achtung, macht ein Ehepartner einen Pensionskasseneinkauf aus dem Eigengut, sollte dieser schriftlich und beidseitig unterschrieben festgehalten werden. Fehlt ein solcher Nachweis, wird im Scheidungsfall auch dieses Guthaben geteilt.

Spezielles AHV-Renditezückerchen für Selbständigerwerbende
Für Selbständigerwerbende gibt es bei Pensionskasseneinkäufen ein zusätzliches AHV-Renditezückerchen: «Summen für den Einkauf in die reglementarischen Leistungen der Pensionskassen (Art. 79b BVG) sind im Umfang von 50 Prozent vom AHV-pflichtigen Einkommen abzugsfähig, jedoch höchstens bis zur Hälfte des von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit», steht in der «Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN), Stand 1. Januar 2022». Das bringt für Selbständigerwerbende tiefere AHV-Beiträge, wenn sie Pensionskasseneinkäufe tätigen.



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