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Bundesgericht-ImpfungBundesgerichtsurteil 5A_118/2022 vom 15. März 2022: Obwohl es in der Schweiz keinen Impfzwang gibt, muss eine eingefleischte Impfgegnerin ihren fünfjährigen Sohn im Dienste des Kindeswohls und aufgrund der Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit gegen Diphtherie, Tetanus, Masern, Mumps, Röteln und Pneumokokken impfen lassen. Damit bekommt der impfbefürwortende Vater der unverheirateten und getrenntlebenden Eltern auch vor der höchsten richterlichen Instanz recht.

Familiengericht gab strafbewehrte Impfanweisung
Auf Antrag des Vaters hatte das Familiengericht Brugg AG der Mutter im September 2021 die strafbewehrte Weisung erteilt, den Sohn gegen Diphterie und Tetanus, gegen Diphtherie, Tetanus, Masern, Mumps, Röteln und Pneumokokken impfen zu lassen. Der fünfjährige Knabe lebt bei der Mutter. Die Eltern sind nicht verheiratet und wohnen getrennt, üben jedoch ein gemeinsames Sorgerecht aus.
Die Mutter wehrte sich ohne Erfolg beim Obergericht des Kantons Aargau gegen die Weisung. Bei Uneinigkeit der Eltern über die Impfung des Kindes kann die Kindesschutzbehörde angerufen werden, damit diese an Stelle der Eltern entscheidet, wie es im Urteil des Obergerichts heisst.

Kindeswohl steht im Zentrum
Die Kindesschutzbehörde orientiert sich an den Impfempfehlungen des Bundesamts für Gesundheit. Von dieser Empfehlung ist nur abzuweichen, wenn sich die Impfung aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falles nicht mit dem Kindeswohl verträgt.
Das Bundesgericht stützt in seinem Urteil 5A_118/2022 vom 15. März 2022 die vorinstanzlichen Entscheide des Obergerichts und Familiengerichts.

Bizarre Argumentation der impfgegnerischen Mutter
Konkrete Gründe, weshalb speziell bei ihrem Sohn eine Impfung nicht angezeigt ist, hat die Mutter laut dem Bundesgericht in ihrer Beschwerde nicht angeben können. Sie hat nur in genereller Weise gesagt, dass Impfungen Allergien fördern, die Fruchtbarkeit herabsetzen und Geimpfte früher sterben lassen und erfolglos versucht, all dies als wissenschaftlich erwiesen darzustellen. Wörtlich heisst es im Bundesgerichtsurteil: «Nicht zielführend sind im Übrigen die in der Beschwerde gezogenen Vergleiche mit mittelalterlichen Ketzerverbrennungen und Ähnliches mehr.»



 
 

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