Das Treuhandbüro Elmar Beckmann Wirtschaftsberatung AG, Luzern, erklärt in seiner Publikation «Fazit», wie der Verkehrswert einer Praxisaktiengesellschaft mit nichtkotierten Wertpapieren gemäss den Regeln der Steuerbehörden bewertet wird. Dabei gilt der Grundsatz: Die Bewertung erfolgt nach der «Praktikermethode», einer Mischung aus der «Substanzwertmethode» und der «Ertragswertmethode». Lesen Sie, wie das geht.
Tiefer Kapitalisierungszinssatz wegen Tiefzinspolitik der Nationalbank
Nichtkotierte Wertpapiere bewerten die Steuerbehörden nach dem Verkehrswert oder Unternehmenswert. Für die Bestimmung dieses Verkehrswerts oder Unternehmenswerts hat sich in der Praxis die «Praktikermethode» etabliert. Diese berücksichtigt aufgrund der letzten Jahresrechnungen zweimal den Ertragswert und einmal den Substanzwert und dividiert dann das sich ergebende Total aus dem zweimaligen Ertragswert und dem einmaligen Substanzwert durch drei. Daraus ergibt sich das «Total Unternehmenswert».
Unten wird die Berechnung anhand einer Praxisaktiengesellschaft aufgezeigt. Zu beachten ist, dass bei der Anwendung und Ausgestaltung der «Praktikermethode» kantonale Unterschiede bestehen.
Der für die Ertragswertberechnung verwendete Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus dem Zinssatz für risikolose Anlagen und einer festen Risikoprämie zusammen. Der Zinssatz für risikolose Anlagen beläuft sich wegen der Tiefzinspolitik der Nationalbank derzeit auf null Prozent und die feste Risikoprämie auf sieben Prozent. Deshalb ist der Kapitalisierungszinssatz mit sieben Prozent im historischen Vergleich tief, was in der Konsequenz zu hohen Ertragswerten führt.
Berechnungsbeispiel für eine Praxisaktiengesellschaft
Dieser Unternehmenswert führt beispielsweise in der Zentralschweiz je nach Wohnsitz des Aktionärs der Praxisaktiengesellschaft zu folgender Steuerbelastung bei der Vermögenssteuer in Schweizerfranken:
Kantonshauptorte | Luzern | Stans | Sarnen | Zug | Schwyz | Altdorf |
Vermögenssteuer in Schweizerfranken (Tarif für konfessionslose Verheiratete) |
3'700 | 1'300 | 1'700 | 2'700 | 2'700 | 2’400 |
Transaktionen zwischen unabhängigen Dritten
Bei Transaktionen mit nichtkotierten Wertschriften zwischen unabhängigen Dritten gilt als Verkehrswert grundsätzlich der Kaufpreis. Anlässlich von Finanzierungsrunden beziehungsweise Kapitalerhöhungen bezahlte Preise können auch als Verkehrswert herangezogen werden. Eine Ausnahme gibt es für Zuschüsse an Startupunternehmen, welche sich noch in der Aufbauphase befinden. In solchen Fällen orientieren sich die Steuerbehörden lediglich am Substanzwert der Gesellschaft. Auch hier bestehen kantonale Unterschiede.
Minderheitsbeteiligungen bis und mit 50 Prozent
Für Minderheitsbeteiligungen bis und mit 50 Prozent der Stimmen wird ein Pauschalabzug von 30 Prozent auf dem Verkehrssteuerwert gewährt, sofern keine angemessene Dividende ausgeschüttet wird. Eine Dividende gilt als angemessen, wenn diese ein Prozent des Vermögenssteuerwerts nicht überschreitet. Diese Grenzrendite leitet sich ebenfalls am risikolosen Zinssatz ab, beträgt aber im Minimum ein Prozent. Ist die Dividende höher als ein Prozent des Verkehrswerts nach Ausschüttung, wird der Abzug für Minderheitsbeteiligungen nicht gewährt.
Tiefzinspolitik der Nationalbank hat Folgen
Infolge des wegen der Tiefzinspolitik der Nationalbank tiefen Kapitalisierungszinssatzes ergibt sich ein hoher Ertragswert. Das führt zu einem höheren Vermögenssteuerwert, der in der Regel weit über dem Substanzwert liegt. Durch die privilegierte Besteuerung der Dividendenerträge vermag die sich daraus ergebende tiefere Einkommenssteuerbelastung die höhere Vermögenssteuer mehr als zu kompensieren. Die kantonalen Unterschiede sind zu berücksichtigen und müssen im Einzelfall durchgerechnet werden.