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VersicherungsvertragDas revidierte Versicherungsvertragsgesetz, das die Beziehungen zwischen den Versicherungen und ihren Kundinnen und Kunden regelt, tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Gesetzesrevision bringt für die Versicherungsnehmer im Verkehr mit den Versicherungen erhebliche Verbesserungen. Zudem werden die Bestimmungen an die modernen Gegebenheiten angepasst. Man sollte unbedingt mindestens sechs Neuerungen im revidierten Versicherungsvertragsgesetz kennen.

  1. Versicherungsvertragsabschlüsse im Jahr 2021, die erst ab 1. Januar 2022 wirksam werden
    Bei einem Abschluss eines Versicherungsvertrags im laufenden Jahr 2021, der erst ab dem 1. Januar 2022 wirksam wird, gelten bereits die nach dem revidierten Versicherungsvertragsgesetz neuen, überarbeiteten Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB des Versicherers.

  2. Elektronischer Geschäftsverkehr mit E-Mails ist rechtswirksam
    Gemäss dem revidierten Versicherungsvertragsgesetz ist künftig jede Kommunikationsform im Verkehr mit den Versicherungen rechtswirksam, die den Nachweis in Textform ermöglicht. Das heisst: Der elektronische Geschäftsverkehr mit E-Mails oder andern elektronischen Kommunikationssystemen genügt den Anforderungen an die Schriftlichkeit.

  3. Widerrufsrecht von 14 Tagen
    Versicherungsnehmer können neu innerhalb einer Bedenkfrist von 14 Tagen vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Dazu bedarf es nur einer Mitteilung in schriftlicher Form oder eben auch beispielsweise in Form einer E-Mail, mit der die Mitteilung in Textform nachgewiesen werden kann.

  4. Direktes Forderungsrecht gegenüber den Haftpflichtversicherern
    Wie bisher erst bei den Motorfahrzeughaftpflichtversicherungen üblich, wird das direkte Forderungsrecht von Geschädigten auf sämtliche Haftpflichtversicherungen ausgedehnt. Das heisst: Geschädigte können künftig in allen Schadenfällen ihre Ansprüche direkt bei der Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers gelten machen. Voraussetzung ist natürlich, dass der Schadenverursacher haftpflichtversichert ist und der Geschädigte dessen Haftpflichtversicherer in Erfahrung bringen kann.

  5. Verjährungsfrist der Schadenanzeige wird von zwei auf fünf Jahre ausgedehnt
    Neu können Versicherungsansprüche gegenüber einem Versicherer innert fünf Jahren und nicht wie bisher nur innert zwei Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses geltend gemacht werden.

  6. Ordentliches Kündigungsrecht nach drei Jahren
    Bei den mehrjährigen Versicherungsverträgen erlaubt das revidierte Versicherungsvertragsrecht neu, dass beide Vertragsparteien den Vertrag auf Ablauf des dritten Versicherungsjahres oder auf Ablauf der auf das dritte Versicherungsjahr folgenden Versicherungsjahre ordentlich kündigen können. Ausnahme von dieser Regel: Bei den Krankenzusatzversicherungen gemäss Versicherungsvertragsgesetz steht dieses ordentliche Kündigungsrecht nur den Versicherungsnehmern zu. Die Krankenzusatzversicherer dürfen den Krankenzusatzversicherungsvertrag selbst im Schadenfall nicht auflösen.



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